Überblick über Gesetze in den Bundesländern
erschienen in: erziehung heute, Sonderheft: Weissbuch Integration, Heft 3, 1998 / betrift:integration, Sondernr. 3a 1998, S. 1-4. Hrsg: Tiroler Bildungspolitische Arbeitsgemeinschaft, Studien Verlag Innsbruck 1998
Inhaltsverzeichnis
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In sämtlichen Ländern wurde angeordnet, daß in Integrationsklassen die Leistungsgruppen (genauer: die räumliche Trennung der in die verschiedenen Leistungsgruppen eingeteilten SchülerInnen) entfallen können, vorgeschrieben ist es nirgends. In Tirol kann auch in den Parallelklassen einer Integrationklasse die Trennung der Leistungsgruppen entfallen.
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Keines der Länder hat hinsichtlich behindertengerechten Bauens oder Beistellung von Betreuungspersonal irgendeine Verbesserung vorgenommen. Es bleibt diesbezüglich bei der Situation, wie wir sie bereits bei der Volksschulgesetzgebung in betrifft:integration Nr. 4/96 dargestellt haben.
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Burgenland und Vorarlberg haben auch die KlassenschülerInnenzahl an Volksschulen nun zusätzlich davon abhängig gemacht, ob bzw. in welchem Ausmaß ein zweite Klassenlehrerin eingesetzt wird - allerdings nur in dieser allgemeinen Form.
Bundesland |
Zahl der Kinder mit spF |
KlassenschülerInnenhöchstzahl |
Kriterien ZusatzlehrerInnen |
Burgenland |
keine Regelung |
27, wenn nur ein Kind integriert wird; für jedes weitere 1 weniger |
keine Kriterien |
Kärnten |
in der Regel max. 5 (gilt auch für VS) |
max. 24; weniger je nach Anzahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung, zusätzlicher LehrerInneneinsatz |
"2 Lehrer in allen Stunden ab 3 Kindern mit spF; sonst werden Gesamtzahl, Zusammensetzung der SchülerInnen, Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigt" |
Niederösterreich |
5-7; weniger nur bei Abstimmung im Schulforum und Zustimmung von BSR und LSR notwendig |
keine Kriterien |
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Oberösterreich |
mindestens 5 sind anzustreben |
jede/r SchülerIn mit spF zählt doppelt, sofern Klassenteilung personell und räumlich möglich |
ZusatzlehrerIn im Rahmen des genehmigten Stellenplanes |
Salzburg |
keine Regelung |
niedriger als 30, je nach Anzahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung, zu-sätzlicher LehrerInneneinsatz |
keine Kriterien |
Steiermark |
sollen max. 5(gilt auch für VS) |
soll 25 nicht überschreiten |
ZusatzlehrerIn auf Anforderung und nach Maßgabe des von der Landesregierung bewilligten Rahmens an Lehrerstunden, keine weiteren Kriterien |
Tirol |
keine Regelung |
kann bis auf 24 herabgesetzt werden, Kriterien wie in VS |
in möglichst vielen Stunden, soweit Stellenplanrichtlinie des Bundes dies zuläßt; Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behin derung berücksichtigen |
Vorarlberg |
keine Regelung |
Herabsetzung durch Landesregierung, im Einzelfall auf Antrag des BSR; abhängig von Anzahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung, zusätzlicher LehrerInneneinsatz |
soweit zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles nötig; Gesamtzahl und Zusammensetzung der SchülerInnen; Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigen |
keine Regelung |
Verminderung der Höchstzahl 30 für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um 1, bei anderen Behinderungen um 2 |
Gesamtzahl und Zusammensetzung der SchülerInnen; Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigen |
Erläuterung: BSR = Bezirksschulrat, LSR = Landesschulrat, spF = sonderpädagogischer Förderbedarf
Quelle:
erziehung heute: Landesdurchführungsgesetz zur Integration in Hauptschule und AHS. Überblick über Gesetze in den Bundesländern.
Erschienen in: erziehung heute, Sonderheft: Weissbuch Integration, Heft 3, 1998 / betrift:integration, Sondernr. 3a 1998, S. 21
Hrsg: Tiroler Bildungspolitische Arbeitsgemeinschaft, Studien Verlag Innsbruck 1998
bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet
Stand: 13.07.2006