Landesdurchführungsgesetze zur Integration in Hauptschule und AHS

Überblick über Gesetze in den Bundesländern

Autor:in - erziehung heute
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: erziehung heute, Sonderheft: Weissbuch Integration, Heft 3, 1998 / betrift:integration, Sondernr. 3a 1998, S. 1-4. Hrsg: Tiroler Bildungspolitische Arbeitsgemeinschaft, Studien Verlag Innsbruck 1998
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Landesdurchführungsgesetze zur Integration in Hauptschule und AHS

  • In sämtlichen Ländern wurde angeordnet, daß in Integrationsklassen die Leistungsgruppen (genauer: die räumliche Trennung der in die verschiedenen Leistungsgruppen eingeteilten SchülerInnen) entfallen können, vorgeschrieben ist es nirgends. In Tirol kann auch in den Parallelklassen einer Integrationklasse die Trennung der Leistungsgruppen entfallen.

  • Keines der Länder hat hinsichtlich behindertengerechten Bauens oder Beistellung von Betreuungspersonal irgendeine Verbesserung vorgenommen. Es bleibt diesbezüglich bei der Situation, wie wir sie bereits bei der Volksschulgesetzgebung in betrifft:integration Nr. 4/96 dargestellt haben.

  • Burgenland und Vorarlberg haben auch die KlassenschülerInnenzahl an Volksschulen nun zusätzlich davon abhängig gemacht, ob bzw. in welchem Ausmaß ein zweite Klassenlehrerin eingesetzt wird - allerdings nur in dieser allgemeinen Form.

Bundesland

Zahl der Kinder mit spF

KlassenschülerInnenhöchstzahl

Kriterien ZusatzlehrerInnen

Burgenland

keine Regelung

27, wenn nur ein Kind integriert wird; für jedes weitere 1 weniger

keine Kriterien

Kärnten

in der Regel max. 5 (gilt auch für VS)

max. 24; weniger je nach Anzahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung, zusätzlicher LehrerInneneinsatz

"2 Lehrer in allen Stunden ab 3 Kindern mit spF; sonst werden Gesamtzahl, Zusammensetzung der SchülerInnen, Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigt"

Niederösterreich

5-7; weniger nur bei Abstimmung im Schulforum und Zustimmung von BSR und LSR notwendig

 

keine Kriterien

Oberösterreich

mindestens 5 sind anzustreben

jede/r SchülerIn mit spF zählt doppelt, sofern Klassenteilung personell und räumlich möglich

ZusatzlehrerIn im Rahmen des genehmigten Stellenplanes

Salzburg

keine Regelung

niedriger als 30, je nach Anzahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung, zu-sätzlicher LehrerInneneinsatz

keine Kriterien

Steiermark

sollen max. 5(gilt auch für VS)

soll 25 nicht überschreiten

ZusatzlehrerIn auf Anforderung und nach Maßgabe des von der Landesregierung bewilligten Rahmens an Lehrerstunden, keine weiteren Kriterien

Tirol

keine Regelung

kann bis auf 24 herabgesetzt werden, Kriterien wie in VS

in möglichst vielen Stunden, soweit Stellenplanrichtlinie des Bundes dies zuläßt; Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behin derung berücksichtigen

Vorarlberg

keine Regelung

Herabsetzung durch Landesregierung, im Einzelfall auf Antrag des BSR; abhängig von Anzahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung, zusätzlicher LehrerInneneinsatz

soweit zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles nötig; Gesamtzahl und Zusammensetzung der SchülerInnen; Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigen

 

keine Regelung

Verminderung der Höchstzahl 30 für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um 1, bei anderen Behinderungen um 2

Gesamtzahl und Zusammensetzung der SchülerInnen; Zahl der Kinder mit spF und Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigen

Erläuterung: BSR = Bezirksschulrat, LSR = Landesschulrat, spF = sonderpädagogischer Förderbedarf

Quelle:

erziehung heute: Landesdurchführungsgesetz zur Integration in Hauptschule und AHS. Überblick über Gesetze in den Bundesländern.

Erschienen in: erziehung heute, Sonderheft: Weissbuch Integration, Heft 3, 1998 / betrift:integration, Sondernr. 3a 1998, S. 21

Hrsg: Tiroler Bildungspolitische Arbeitsgemeinschaft, Studien Verlag Innsbruck 1998

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 13.07.2006

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