UN-Behindertenrechtskonvention: Frauen mit Behinderungen besser vor Gewalt schützen

Autor:in - Christine Dechant
Themenbereiche: Recht, Psychosoziale Arbeit
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: Dieser Artikel wurde im Rahmen der Reihe aktuell des Deutschen Institutes für Menschenrechte veröffentlicht, Ausgabe 06/2014
Copyright: © Deutsches Institut für Menschenrechte 2014

Frauen mit Behinderungen erleben häufig Gewalt

Im November 2011 stellte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Studie vor, die ein erschreckendes Ausmaß an Gewalt gegenüber Frauen mit Behinderungen offenbarte.[1] Danach sind Frauen mit Behinderungen zwei- bis dreimal häufiger Opfer von Gewalt und sexualisierter Gewalt als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Am stärksten betroffen sind gehörlose Frauen sowie Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen in Einrichtungen.

Seit Jahren gibt es Hinweise auf die gewaltfördernden Faktoren im Leben von Frauen mit Behinderungen: Die Abhängigkeit dieser Frauen von Assistenz und Pflege schafft ein Machtgefälle, das sie der Gefahr von Gewalt und Missbrauch aussetzt. Zugleich fehlen den Frauen mit Behinderungen häufig vertrauenswürdige AnsprechpartnerInnen. Weiterhin sind vielerorts die Hilfen wie Beratungs- und Schutzeinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen nicht oder nur schwer zugänglich für Frauen mit Behinderungen. Auch sind Organe der Rechtspflege (AnwältInnen), Institutionen und Verfahren des Rechtsschutzes (Polizei) und der Rechtsdurchsetzung (Justiz) oftmals nicht barrierefrei. Es gibt Hinweise, dass gerade Frauen mit Lernschwierigkeiten oder psychischen Erkrankungen Probleme haben, ihre Rechte in Verfahren durchzusetzen. Diese Faktoren bereiten den Boden für die Gefahr, dass Frauen in intimsten Lebensbereichen Verletzungen erfahren und erschweren es ihnen zugleich, sich zur Wehr zu setzen.



[1] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2013): Lebenssituationen und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Kurzfassung. Berlin, BMFSFJ.

Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder

Bund und Länder stehen vor der Aufgabe, gemeinsam Maßnahmen zu planen und in Angriff zu nehmen, die Frauen mit Behinderungen wirkungsvoll vor Gewalt schützen. Im Hinblick darauf hat vor allem das auf Bundesebene zuständige BMFSFJ verschiedene Projekte angestoßen. Neben der genannten Studie sind das bundesweite Hilfetelefon für gewaltbetroffene Frauen sowie die Förderung des Modellprojekts „Frauenbeauftragte in Einrichtungen“ hervorzuheben. An diesem Projekt sind ebenfalls einige Bundesländer beteiligt. In ihrem „Aktionsplan II zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ nimmt die Bundesregierung auch Frauen mit Behinderungen in den Blick. Und die 22. Konferenz der GFMK hatte 2012 in Nürnberg beschlossen,

„wirksame Maßnahmen zu erarbeiten, um dem erschreckenden Ausmaß an Gewalt entschieden und konsequent entgegenzuwirken.“

Die Konsequenzen aus der oben genannten Studie sollten

„in einem gemeinsamen Handlungskonzept der (...) Fachministerkonferenzen (für Jugend und Familie, Arbeit und Soziales sowie Gesundheit, Anm. d. Verf.) gebündelt werden, damit eine einheitliche Handlungsweise gewährleistet werden kann.“

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention begrüßt das Vorhaben, muss jedoch feststellen, dass bisher keinerlei Ergebnisse dieses Beschlusses gemeldet worden sind.

Schutz vor Gewalt

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verpflichtet dazu, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen, Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen. Deshalb enthält die Konvention in Artikel 16 UN-BRK eine spezifische Vorgabe, die über die allgemeine Verpflichtung zur Umsetzung (Artikel 4 UN-BRK) hinausgeht. Darin verpflichten sich die Staaten, zum Schutz vor Gewalt „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstige Maßnahmen“ (Art.16 Abs.1 UN-BRK) zu treffen. Verbunden damit sollte - im Sinne der Verpflichtungen aus Artikel 6 UN-BRK - die besondere Betroffenheit von Frauen und Mädchen berücksichtigt werden.

Eine weitere rechtliche Schutzebene bildet das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (sogenannte Istanbul-Konvention), deren Ratifikation Deutschland derzeit vorbereitet.

Allgemeine Maßnahmen, wie Gesetze und politische Programme, die der Gewaltprävention und Gewaltintervention sowie der Strafverfolgung von Gewalttaten dienen, müssen die Belange von Frauen und Männern mit Behinderungen berücksichtigen („Disability Mainstreaming“). Außerdem sind spezielle, zielgruppenbezogene Maßnahmen erforderlich, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Strategie zum besseren Gewaltschutz dringend erforderlich

Um Frauen mit Behinderungen nachhaltig und effektiv vor Gewalt zu schützen, bedarf es einer konsequenten Strategie, die die drei Handlungsebenen Prävention, Intervention und Rehabilitation aufgreift. Prävention muss durch verfügbare AnsprechpartnerInnen in Einrichtungen und barrierefreie Beratungsangebote sowie durch die Stärkung der Autonomie von Frauen mit Behinderungen erfolgen. Maßnahmen zur Intervention nehmen die Ebene des Rechtsschutzes in den Blick: Institutionen und Verfahren müssen barrierefrei zugänglich sein, um Frauen mit Behinderungen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Schließlich müssen Frauen mit Behinderungen, die Gewalt erfahren haben, Maßnahmen der Rehabilitation und Entschädigung in Anspruch nehmen können.

Die genannten Elemente einer Strategie zum besseren Gewaltschutz von Frauen mit Behinderungen sollten in eine allgemeine Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt aufgenommen werden. Hierzu zählt auch, den Zugang zum Recht von Frauen mit Behinderungen weiter zu verbessern.

Empfehlungen

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt den staatlichen Stellen aus Bund, Ländern und Gemeinden, mit weitaus mehr Nachdruck daran zu arbeiten, Frauen mit Behinderungen vor Gewalt zu schützen.

  1. Die GFMK soll zwei Jahre nach der Beschlussfassung endlich ein gemeinsames zuständigkeitsübergreifendes Handlungskonzept auf den Weg bringen, das die Handlungsebenen Prävention, Intervention und Rehabilitation abdeckt und auf deren Grundlage wirksame Maßnahmen zum Schutz von Frauen mit Behinderungen ergriffen werden.

  2. Die Bundesregierung soll im Zuge der Ratifizierung des „Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (Istanbul-Konvention) weitere Maßnahmen zum Schutz von Frauen mit Behinderungen planen und umsetzen.

Quelle

Christine Dechant: Frauen mit Behinderungen besser vor Gewalt schützen. In: aktuell 06/2014 – Deutsches Institut für Menschenrechte, www.institut-fuer-menschenrechte.de

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 01.12.2015

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