Voneinander Lernen - Integration behinderter Kinder in der Volksschule

Ein Ratgeber für Eltern. Erstellt in Zusammenarbeit mit Integration : Österreich

Themenbereiche: Schule
Textsorte: Broschüre
Releaseinfo: Downloadlink zum neuen Ratgeber: http://www.bmbwk.gv.at/medien/8569_PDFzuPubID300.pdf
Copyright: © Bundesministerium für Familie und Jugend 1996

Inhaltsverzeichnis

Vorwort von BMJF Sonja Moser

Liebe Eltern!

Das eigene Familienleben selbstbestimmt zu gestalten, ist ein großer Wunsch aller Familien und auch jener mit behinderten Angehörigen. Unter Integration wird meist das Recht des einzelnen Behinderten verstanden, Integration ist aber auch ein dringendes Erfordernis für die Familie in ihrer Gesamtheit. Dieser Aspekt wird vernachlässigt, und es fehlt an Rahmenbedingungen, um den Familien mit besonderen Bedürfnissen eine volle Teilhabe am öffentlichen Leben zu eröffnen.

Mit der 15. Schulorganisationsnovelle sind wir diesem Ziel einen erheblichen Schritt näher gekommen, gibt es nun doch eine gesetzliche Regelung, die es den Eltern ermöglicht, ihr behindertes Kind in eine Regelschule in örtlicher Nähe, und nicht mehr fern ab vom Wohnort, wie es früher notwendig war, zu geben.

Als ehemalige Lehrerin, tätig auch in Integrationsklassen, weiß ich nur zu genau, wie bedeutend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schulpartnerschaft ist, wenn es darum geht, dem behinderten Kind wie jedem anderen auch, Lebenskompetenz zu vermitteln. Die Mitwirkung der Eltern spielt hierbei eine maßgebliche und entscheidende Rolle.

In diesem Sinne hoffe ich, liebe Eltern, daß Ihnen diese Broschüre eine hilfreiche Information und ein Ratgeber sein wird. Gleichzeitig wünsche ich mir, daß sich nicht nur unmittelbar betroffene Eltern diese Lektüre zu Herzen nehmen werden. Viele bisher gemachten Erfahrungen zeigen, daß nichtbehinderte Kinder im Zusammenleben mit Behinderten vieles täglich lernen, was jeden theoretischen Unterricht über Toleranz und Humanität in den Schatten stellt.

Dr. Sonja Moser

Bundesministerin für Familie und Jugend

(beim Erscheinen der Broschüre)

Vorwort von BMUK Elisabeth Gehrer

Liebe Eltern!

Das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sieht eine möglichst vollständige und soziale Integration und individuelle Entfaltung behinderter Kinder vor. Österreich hat dieses Übereinkommen im Jahr 1993 unterzeichnet. Noch im selben Jahr wurde mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz und zum Schulpflichtgesetz die Integration behinderter Kinder in die Volksschule ermöglicht.

Jedes Kind hat seine Eigenart und seine besonderen Bedürfnisse, denen die Schule Rechnung zu tragen hat. Wenn nun Ihr Kind aufgrund seiner Behinderung einer besonderen Förderung bedarf, kann es diese Förderung nicht nur - so wie bisher - in einer Sonderschule, sondern auch in einer Volksschule in der Nähe Ihres Wohnortes bekommen.

Mit der vorliegenden Broschüre, die in Zusammenarbeit mit dem Verein Integration Österreich entstand, möchte ich Sie über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen informieren. Sie soll Ihnen helfen, gemeinsam mit der Schule und dem Bezirksschulrat die Schritte zu setzten, die den bestmöglichen Schulbesuch für Ihr Kind gewährleisten.

Derzeit ist die Integration behinderter Kinder nur in der Volksschule möglich. Das geltende Regierungsabkommen sieht jedoch vor, daß der gemeinsame Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder auch nach der Grundschule fortgeführt werden soll. Ich versichere Ihnen, daß ich mich dafür einsetzen werde, dieses Vorhaben Realität werden zu lassen.

Elisabeth Gehrer

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (beim Erscheinen der Broschüre)

I. Integration - eine Chance für alle

Mitten unter uns - im Restaurant, auf dem Markt, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz, in der Schule - sollten wir Menschen mit Behinderungen begegnen. Wenn dies nicht der Fall ist, dann wissen wir, daß sie in ihren Wohnungen oder in Heimen von der Umwelt isoliert leben.

Univ.-Prof. Dr. Jutta Schöler

Mädchen und Buben gehen zusammen in dieselbe Schule.

Kinder aus katholischen oder evangelischen Familien sitzen in einer Klasse neben Kindern aus islamischen Familien ...

Natürlich..., werden Sie sagen, ...eine Selbstverständlichkeit an österreichischen Schulen.

Aber behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam in einer Klasse?

Früher war man der Meinung, daß es für behinderte oder lernschwache Kinder das beste wäre, in eigenen Schulen unterrichtet zu werden. Sonderschulen könnten all das bieten, was behinderte Kinder dringend brauchen: eigens ausgebildete Lehrer und Lehrerinnen, Klassen mit weniger Schülern und Schülerinnen, spezielles Unterrichtsmaterial und baulich angepaßte Räumlichkeiten.

Seit Jahren empfinden jedoch immer mehr Eltern behinderter Kinder den Besuch der Sonderschule als soziale Ausgrenzung. Sie müssen miterleben, wie ihre Kinder den Kontakt zur Umgebung verlieren. Sie wollen daher, daß ihre Kinder gemeinsam mit ihren Spielkameraden und Spielkameradinnen zur Schule gehen, sich nicht ausgeschlossen fühlen und dasselbe erleben wie andere Kinder auch. Sie wollen, daß ihre Kinder in die Volksschule integriert werden.

Deshalb bemühen sich engagierte Eltern, Pädagogen und Pädagoginnen seit nahezu zwei Jahrzehnten, den Zugang behinderter Kinder in die Volksschule die schulische Integration durchzusetzen.

In den 80-er Jahren wurden verschiedene Modelle zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder in Form von Schulversuchen erprobt.

Eine entscheidende Änderung der Situation brachten die Schulgesetze von 1993. Grundsätzlich darf seither jedes behinderte Kind die Volksschule besuchen. Die Eltern können nunmehr wählen, ob ihr behindertes Kind in die Volksschule oder in die Sonderschule gehen soll.

Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Integration behinderter Menschen in unsere Gesellschaft. Leben und Lernen in der Gemeinschaft sind Grundlagen menschlichen Zusammenlebens. Integration ist nicht nur ein Akt der Menschlichkeit, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil einer offenen und gleichberechtigten Gesellschaft.

I.1. Was ist integrativer Unterricht?

Unsere Tochter Nora ist 8 Jahre alt und besucht eine integrative Klasse. Mit dem Laufwägelchen geht sie spazieren und fährt flink und wendig ihren Rollstuhl aus. Noras' Anderssein ist für die Kinder faszinierend und selbstverständlich zugleich. In dieser Gemeinschaft ist jedes Kind für sich einzigartig und besonders.

Adriane und Michael Feurstein

Integrativer Unterricht bedeutet, daß behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam in die Schule gehen. Integrative Erziehung eröffnet aber auch behinderten wie nichtbehinderten Menschen gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen und fördert so das gegenseitige Verständnis. Das Interesse für die anderen und das Bemühen, miteinander umzugehen, auch wenn es manchmal schwierig ist, stehen im Vordergrund. Unser Leben lang müssen wir lernen, andere zu akzeptieren, die nicht genauso sind wie wir selbst. Der integrative Unterricht ermöglicht das bereits in der Schule.

Integrativer Unterricht erfordert Formen des Lernens, die für ALLE Kinder - ob behindert oder nicht - eine Bereicherung darstellen.

Kinder lernen am besten durch eigenes Erleben und Erfahren, eine Tatsache, der sich die Schule nicht verschließt. Deshalb wird der traditionelle Unterricht, wie Sie ihn vielleicht noch aus Ihrer Schulzeit kennen, immer mehr von offeneren Lehr- und Lernformen abgelöst. Schreiben, Rechnen und Lesen werden nicht vernachlässigt, lediglich die Art zu unterrichten hat sich verändert. Die Kinder sollen zunächst ihr Wissen spielerisch erwerben, voneinander lernen und miteinander arbeiten und so allmählich zu einem bewußten, selbständigen und zielorientierten Lernen hingeführt werden.

In einer integrativen Klasse muß auf jedes einzelne Kind Rücksicht genommen werden. Die Kinder unterscheiden sich zum Beispiel hinsichtlich ihres Entwicklungsstandes, ihres Vorwissens und ihrer Lernfähigkeit wie in kaum einer anderen Klasse. Diese Unterschiede werden beachtet und zum Ausgangspunkt für unterschiedliche Lernangebote und Lernanforderungen gemacht. Nur so kann eine Über- wie Unterforderung jedes einzelnen Kindes vermieden und die Grundlage für erfolgreiches Lernen gelegt werden.

Bei einer Schülerzahl von ca. 20 nichtbehinderten Kindern können, das haben die Schulversuche gezeigt, drei bis vier behinderte Kinder integriert werden.

I.2. Ein Blick in eine Integrationsklasse

In unserer 1. Klasse Volksschule lernen und arbeiten 20 Kinder, darunter zwei lernbehinderte und zwei geistig schwerbehinderte Kinder, gemeinsam mit zwei Lehrerinnen.

Heute steht die Lautschulung G als Einstieg in den Buchstabentag auf dem Programm. Zu Beginn des Unterrichts sitzen alle Kinder und die Lehrerinnen rund um eine Decke auf dem Boden. Auf der Decke sind Dinge des täglichen Gebrauchs, Spielzeug aus dem Kaufmannsladen, usw. ausgelegt. Bevor nun die Dinge sortiert werden, wird der Laut G oftmals vor- und nachgesprochen und das am Vortag gelernte G-Sprücherl wiederholt. Dabei legen die Kinder ihre Hand an ihren Kehlkopf und fühlen, was sich beim Sprechen ereignet. Genauso beobachten sie die Bewegungen des Kehlkopfes bei ihren Sitznachbarn und Sitznachbarinnen.

Und nun geht das von den Regeln her allen Kindern bereits bekannte Spiel los. Maria hebt ein Glas hoch: Das ist ein Glas. Rudi: Glas spielt mit. Maria legt es in den G-Korb. Roman ist bei der Benennung des Wagens unsicher, Thomas hilft, indem er das Wort vorspricht: Das ist ein Wagen. Roman: Wagen spielt mit.

So geht es weiter, bis alles eingeordnet ist. Zum Abschluß werden die Dinge aus dem G-Korb nochmals vorgestellt und auf dem Schautisch aufgelegt. Lukas und Marianne, die schon lesen können, stellen Begriffskärtchen dazu.

Nun freuen sich alle auf den Stationenbetrieb. Kleine Gruppen führen in offener Arbeitsweise zum gleichen Thema verschiedene Arbeitsaufträge durch. Die Lehrerinnen haben dazu ein Arbeitsblatt mit unterschiedlichen Aufgaben vorbereitet. Jetzt, nach einigen Monaten Schulbetrieb, gelingt es den meisten Kindern, selbst einzuschätzen, welche Aufgaben sie sich zutrauen können. Zweifelnde und unschlüssige Kinder werden von einer der Lehrerinnen beraten und motiviert.

Das Arbeitsblatt zeigt Bilder der Dinge, die sich auf der Decke befunden haben. Es sollen nun:

  • Dinge aussortiert (weggestrichen) werden, in denen kein G vorkommt.

  • die richtigen Bilder ausgemalt werden.

  • der Laut G als Anlaut oder Inlaut durch Ankreuzen fixiert werden.

  • mit dem zu einem Lottospiel umgearbeiteten Arbeitsblatt die Begriffe nochmals gefestigt werden.

Lukas und Marianne erhalten ein Blatt, auf dem die Namen der Dinge aufgeschrieben sind und mit den Bildern durch einen Strich verbunden werden sollen.

Während eine Lehrerin den Kindern bei der Bearbeitung ihrer Aufgaben hilft, spielt die andere beim Lottospiel mit. Sie achtet auf die korrekte Benennung der Dinge, verbessert undeutliche Lautbildungen und motiviert die Kinder, kleine Sätze zu ihren Tätigkeiten zu formulieren: Das ist das Glas. Ich lege die Gurke hin.

Für die vier behinderten Kinder ist diese Phase des Unterrichts besonders wichtig. In der kleinen Gruppe kann auf ihre speziellen Probleme intensiv eingegangen werden. Sie sind jedoch nicht vom allgemeinen Tun ausgeschlossen. Sie wagen sich nun auch an Arbeiten heran, die sie zu Beginn des Schuljahres mit einem: Kann nicht oder auch Mag nicht ablehnten. Sie schauen einfach den anderen Kindern zu und gewinnen so Mut, es auch einmal selbst zu versuchen.

Jedes Kind soll seinen Voraussetzungen entsprechend gefördert werden. Abschauen und Nachahmen ist erlaubt. Dadurch werden die Kinder ermutigt, sich an Dinge heranzuwagen, die sie sich selbst nicht zugetraut hätten.

Selbstverständlich helfen die Kinder einander auch gegenseitig. Praktische Arbeiten schulen die Bewegungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Ausdauer der Kinder.

Sind die Kinder mit ihrer Arbeit fertig oder ist ihre Konzentrationsfähigkeit erschöpft, gehen sie in den Nebenraum der Klasse, krempeln die Ärmel hoch, waschen ihre Hände und beginnen unter Anleitung Gemüse für die Gemüsesuppe zu putzen und zu schneiden....

(Bericht aus einer Integrationsklasse, 1. Schulstufe aus dem 21. Wiener Gemeindebezirk)

I.3. Wer unterrichtet mein Kind?

In einer Integrationsklasse kann eine entsprechend ausgebildete Lehrperson zusätzlich eingesetzt werden. Dadurch können sich die beiden Lehrpersonen den einzelnen Kindern intensiver widmen und deren persönliche Lernfortschritte gezielter begleiten.

Ob und wieviele Stunden eine zweite Lehrperson eingesetzt wird, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Bei der Stundenzuteilung werden die Anzahl der behinderten Kinder in der Klasse, Art und Ausmaß ihrer Behinderung und die gesamte Klassensituation berücksichtigt.

Im Schuljahr 1994 / 95 gab es österreichweit 450 Klassen, in denen zwei Lehrkräfte gemeinsam während des gesamten Schultages unterrichteten.

I.4. Nach welchem Lehrplan wird mein Kind unterrichtet?

Ausgangspunkt für den Unterricht Ihres Kindes ist der reguläre Volksschullehrplan. Dieser bietet den Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit, auf jedes Kind abgestimmte Lernziele festzulegen. Falls es erforderlich ist, wird Ihr Kind in allen oder einzelnen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan verschiedener Schulstufen oder nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet.

I.5. Wie ist eine Integrationsklasse ausgestattet?

Eine Integrationsklasse ist eine Volksschulklasse, die den speziellen Bedürfnissen von behinderten Kindern angepaßt wurde. Für gehbehinderte Kinder oder Kinder, die einen Rollstuhl benötigen, soll das Klassenzimmer leicht erreichbar sein. Möglicherweise sind bauliche Veränderungen notwendig: eine Auffahrtsrampe für den Rollstuhl am Eingang, Toilettenanlagen mit mehr Platz und breiteren Türen, usw. Solche Umbauten sind relativ leicht in den meisten Schulen durchführbar.

Ein zweiter, an die Klasse anschließender Raum sollte für Gruppenarbeiten oder zum Entspannen vorhanden sein.

Die schulische Praxis zeigt, daß die Atmosphäre eines Klassenzimmers das Lernvermögen der Kinder beeinflußt. Freundliche Räume mit entsprechendem Mobiliar und geeigneten Lehr- und Lernmitteln schaffen ein positives Klima.

I.6. Kommen nichtbehinderte Kinder in einer Integrationsklasse nicht zu kurz?

Für Außenstehende ist die Emotionalität, Spontaneität und Kreativität, von der die Arbeit in den Integrationsklassen beherrscht wird, beeindruckend. Diese einzigartige Möglichkeit, Toleranz und gegenseitiges Verständnis, also eigentlich die sozialen Grundlagen unserer gesamten Gesellschaft, schon im Kindesalter verwirklicht zu sehen, möchte ich an meiner Schule nicht mehr missen.

Helene Boden, Volksschuldirektorin

Manche Eltern nichtbehinderter Kinder befürchten, daß ihre Kinder in einer Integrationsklasse zu wenig lernen und nicht ausreichend gefördert werden. Die Erfahrungen zeigen jedoch, daß Kinder in Integrationsklassen zumindest ebenso gut lernen wie Kinder in anderen Klassen. Der integrative Unterricht trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen aller Kinder Rechnung.

Dies kommt nicht nur behinderten Kindern entgegen und ist auch nicht eigens für behinderte Kinder entwickelt worden. Jedes Kind lernt am meisten, wenn es sich mit Aufgaben beschäftigt, durch die es herausgefordert wird, ohne dabei gleich überfordert zu werden. Zudem erleben die Kinder eine intensive Klassengemeinschaft und lernen, toleranter und verständnisvoller mit anderen zu sein.

I.7. Was geschieht an den Sonderschulen?

In Österreich werden in den nächsten Jahren zusätzliche Integrationsmaßnahmen gesetzt. Neue Integrationsklassen werden entstehen. Eine flächendeckende Versorgung zur Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird angestrebt.

Sonderschulen haben dadurch ein zusätzliches Aufgabenfeld bekommen. Die gesetzlichen Grundlagen sehen nämlich vor, daß an Sonderschulen Sonderpädagogische Zentren eingerichtet werden können. Diese haben die Aufgabe, sonderpädagogische Maßnahmen in der Volksschule zu koordinieren und zu unterstützen. Sie helfen den Volksschulen und beraten Lehrpersonal und Eltern, damit die Qualität der Betreuung gesichert ist.

Eine Behinderung stellt somit keinen Grund mehr dar, ein Kind von vornherein vom Besuch der Volksschule auszuschließen.

Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, daß Eltern für ihr Kind den Weg der Sonderschule wählen.

II. Der Weg zur Integration

Jeden Tag gibt es Situationen, in denen ich Feuerwehr spielen muß... Was mir dabei sehr zusetzt, sind die ewigen Demütigungen... Im letzten Monat war ich oft an der Grenze meiner Leistungsfähigkeit. Der Kampf für mein Kind hört wahrscheinlich nie auf, auch nicht in der Hauptschule. Trotzdem wird die Integration für mich der einzige Weg bleiben.

Cornelia und Tochter Jasmin

Seit 1993 können Sie wählen, ob Ihr Kind in eine Volksschule oder eine Sonderschule gehen soll. Dieses Wahlrecht gilt ab dem Schuljahr 1995 / 96 für die erste, zweite und dritte Schulstufe, ab dem Schuljahr 1996 / 97 auch für die vierte Schulstufe.

II.1. Was kann ich schon frühzeitig tun?

Je genauer Sie über alles Bescheid wissen, desto besser können Sie die notwendigen Schritte planen. Fangen Sie ein bis zwei Jahre vor Schuleintritt damit an, sich um die Schullaufbahn Ihres Kindes zu kümmern.

Informieren Sie sich bei einer Volksschule mit Erfahrung im integrativen Unterricht. Gehen Sie hin und schauen Sie sich um. Sprechen Sie mit dem Direktor bzw. der Direktorin und mit den Lehrern und Lehrerinnen der Integrationsklasse. Fragen Sie andere Eltern, deren Kind bereits eine Integrationsklasse besucht.

Wenden Sie sich auch an eine der in dieser Broschüre genannten Beratungseinrichtungen. Dort sind Menschen, die sich schon lange und ausführlich mit allen Belangen der Integration auseinandersetzen und Ihnen bei den Behördenwegen helfen.

Erkundigen Sie sich, wo der zuständige Bezirksschulrat ist und wie Sie ihn erreichen können, denn er kann viel zur erfolgreichen Integration Ihres Kindes beitragen. (Der Bezirksschulrat ist die Behörde und nicht zu verwechseln mit der Person des Bezirksschulinspektors bzw. der Bezirksschulinspektorin.)

Wenn Sie sich für den Volksschulbesuch Ihres Kindes entschieden haben und schon vorhersehbar ist, daß Ihr Kind dem Volksschulunterricht ohne spezielle Förderung nicht folgen können wird, teilen Sie das dem Bezirksschulrat mit. Informieren Sie ihn, wenn möglich, bereits ein Jahr vor der Schülereinschreibung. Sie können ihm auch ärztliche oder therapeutische Befunde schicken, aus denen hervorgeht, um welche Art der Beeinträchtigung Ihres Kindes es sich handelt. So können schon frühzeitig verschiedene Möglichkeiten der Förderung überlegt und, falls erforderlich, die Vorbereitungen für die Einrichtung einer Integrationsklasse getroffen werden.

II.2. Schuleinschreibung - der erste Schritt zur Integration

Wenn ihr Kind bis um 31. August eines Jahres sein sechstes Lebensjahr vollendet hat, dann ist es mit 1. September dieses Jahres schulpflichtig. Alle schulpflichtigen Kinder sind bei der sprengelmäßig zuständigen Volksschule einzuschreiben. Ein Anschlag an der Volksschule, Rundschreiben, Zeitungen und Rundfunk informieren Sie darüber, wann an Ihrem Wohnort Schülereinschreibungen vorgenommen werden. In manchen Gemeinden erfolgt auch eine schriftliche Verständigung. Ihr Kind sollte bei der Einschreibung persönlich anwesend sein.

II.3. Was heißt Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs?

Ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist einzubringen, sobald abzusehen ist, daß Ihr Kind aufgrund einer Beeinträchtigung dem Unterricht in der Volksschule ohne besondere Förderung nicht folgen kann.

Dies geschieht entweder bereits vor Schuleintritt oder erst später, wenn sich im Laufe der Schulzeit herausstellt, daß Ihr Kind eine besondere Förderung benötigt.

Sie können den Antrag selbst mittels eingeschriebenem Brief stellen. Der Antrag kann aber auch von der Direktorin bzw. dem Direktor der Volksschule eingebracht werden.

Der Antrag ist an den Bezirksschulrat zu richten. Dieser hat in einem Verfahren festzustellen, ob Ihr Kind sonderpädagogische Förderung benötigt und welche weiteren Schritte der Förderung notwendig sind.

II.4. Was bedeutet sonderpädagogischer Förderbedarf?

Wurde sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, so bedeutet das, daß Ihr Kind ein Anrecht hat, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert zu werden, entweder in der Volksschule oder in einer Sonderschule.

Die Wege, die dabei beschritten werden, sind vielfältig: von zusätzlichem Lehrpersonal über bauliche Veränderungen bis hin zur Anschaffung von speziellen Lehrmitteln oder Möbeln. Ihr Kind wird auch nach einem, seinem Lernvermögen entsprechenden, Förderplan unterrichtet, um gezielt gefördert und gefordert zu werden.

II.5. Was ist ein sonderpädagogisches Gutachten?

Der Bezirksschulrat stützt sich bei der Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder nicht, auf verschiedene Gutachten.

In jedem Fall hat er ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen, das meist von einem Lehrer oder einer Lehrerin einer Sonderschule erstellt wird. Das Gutachten enthält einen Befund über die Art und Auswirkungen der Beeinträchtigung Ihres Kindes. In diesem Gutachten sollen aber auch Maßnahmen erwähnt werden, die helfen, Ihr Kind bestmöglich zu fördern. Wenn die Frage des Schulbesuchs auch medizinisch abgeklärt werden muß, ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Ein schulpsychologisches Gutachten darf der Bezirksschulrat nur mit Ihrer Zustimmung einholen.

II.6. Wie kann ich mich am laufenden Verfahren beteiligen?

Sie haben das Recht, alle Gutachten, die der Bezirksschulrat eingeholt hat, einzusehen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Wenn Sie glauben, daß wichtige Punkte nicht genügend berücksichtigt werden oder wenn Sie die Gutachten einfach ergänzen wollen, können Sie selbst Gutachten beim Bezirksschulrat abgeben. Diese Gutachten können von allen Personen stammen, die Ihr Kind bisher pädagogisch, ärztlich oder therapeutisch betreut haben: Kindergärtner und Kindergärtnerinnen, Ärzte und Ärztinnen, Ihnen vertraute Psychologen und Psychologinnen, usw.

Sie haben auch das Recht auf eine mündliche Verhandlung. Wenn Sie eine mündliche Verhandlung wünschen, so teilen Sie das dem Bezirksschulrat mittels eingeschriebenem Brief mit.

Von Vorteil ist dabei, daß Sie selbst eine Stellungnahme abgeben und Ihre eigenen Gutachter und Gutachterinnen mitbringen können.

Auf Ihr Verlangen bzw. mit Ihrer Zustimmung kann Ihr Kind während des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Beobachtung bis zu fünf Monate entweder in die Volksschule oder in die Sonderschule aufgenommen werden.

II.7. Wie erfahre ich, ob sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde?

Wenn aufgrund der Gutachten festgestellt wurde, daß Ihr Kind eine sonderpädagogische Förderung benötigt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid vom Bezirksschulrat.

Sollten Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sein, können Sie dagegen beim Landesschulrat berufen. Lassen Sie sich bei diesem Schritt am besten von einer in dieser Broschüre aufgelisteten Einrichtung beraten. Dort erfahren Sie, wie eine Berufung formuliert werden soll und an wen diese gerichtet werden muß. Beachten Sie aber, daß Sie nach Erhalt des Bescheides nur 2 Wochen Zeit zur Berufung haben.

Falls festgestellt wurde, daß für Ihr Kind kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wird das Verfahren formlos eingestellt. Auch in diesem Fall erhalten Sie eine schriftliche Verständigung.

II.8. Welche Aufgaben hat der Bezirksschulrat?

Der Bezirksschulrat stellt den sonderpädagogischen Förderbedarf fest und hat Sie über geeignete Förderungen für Ihr Kind zu informieren. Er wird Ihnen auch eine Schule nennen, die für Ihr Kind am besten geeignet erscheint.

Sie müssen dieser Empfehlung jedoch nicht unbedingt Folge leisten und können sich für diejenige Schulart, also Volksschule oder Sonderschule, die Ihnen besser geeignet erscheint, selbst entscheiden.

Wenn Sie sich für den Volksschulbesuch Ihres Kindes entscheiden, hat der Bezirksschulrat die Aufgabe, Maßnahmen zur Integration aktiv in die Wege zu leiten.

II.9. Was geschieht, wenn es an der nächstgelegenen Volksschule keine Integrationsklasse gibt?

Gibt es an der nächstgelegenen Volksschule keine entsprechenden Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung, dann ist der Bezirksschulrat aufgefordert, bei Schulerhaltern und zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zu beantragen.

Die Integration in die Volksschule kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten gemeinsam dazu beitragen.

Ist die Schule behindertengerecht auszustatten, so hat der Bezirksschulrat einen entsprechenden Antrag an den Schulerhalter zu stellen. Meist ist das die Gemeinde. Diese muß dafür sorgen, daß beispielsweise eine Rampe für Rollstühle errichtet oder spezielles Mobiliar gekauft wird.

Bedarf es einer zusätzlichen oder einer entsprechend ausgebildeten Lehrkraft, so muß der Bezirksschulrat diese bei der zuständigen Behörde anfordern.

II.10. Der Schulweg - ein weiterer Schritt zur Integration

Erlebnisse werden erzählt, Verabredungen getroffen, Pläne geschmiedet. Sicher erinnern auch Sie sich noch an Ihre Abenteuer auf dem Weg zur Schule. Der gemeinsame Schulweg bzw. die gemeinsame Fahrt behinderter und nichtbehinderter Kinder zur Schule ist ein weiterer Aspekt der Integration.

Auch hier hilft der Bezirksschulrat und nimmt, falls notwendig, Kontakt zur Gemeinde und Finanzlandesdirektion auf, um eine geeignete Beförderungsmöglichkeit zu finden. Die Zumutbarkeit des Schulweges beurteilt der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin.

II.11. Wie geht es nach der Volksschule weiter?

Derzeit können Sie die Schulform für Ihr Kind nur bis zum Ende der Volksschule wählen. Laut Gesetz müssen Integrationsklassen in der Sekundarstufe (Hauptschule, AHS und Polytechnischer Lehrgang) in Form von Schulversuchen fortgesetzt werden. Gibt es in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz des Kindes keine Integrationsklasse, können sich die Schulbehörden, aber auch Eltern und Lehrer bzw. Lehrerinnen für die Installierung eines solchen Schulversuchs einsetzen.

Nicht zuletzt persönlicher Einsatz hat Integration in der Volksschule ermöglicht.

Vielleicht ist in einigen Jahren der gemeinsame Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder in jeder Schulstufe genauso selbstverständlich wie der gemeinsame Schulbesuch von Kindern unterschiedlichen Geschlechts.

III. Die einzelnen Schritte im Überblick

IV. Die wichtigsten Gesetze

Integrativer Unterricht an Volksschulen

Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln...

§ 9 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz

Schulbesuch bei "sonderpädagogischem Förderbedarf"

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Sonder- oder Volksschulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8a Abs. 1 Schulpflichtgesetz

Schulpflichtige Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (§ 8 Abs. 1), sind berechtigt, das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe einer Volksschule zu erfüllen, sofern der Bezirksschulrat im Rahmen der Beratung gemäß § 8a Abs. 2 den Besuch der Vorschulstufe empfiehlt und die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 letzter Satz vorliegen.

§ 14 Abs. 9a Schulpflichtgesetz

Aufgaben des Bezirksschulrates und Rechte der Eltern

Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern (...), auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. (...) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern (...) ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern

(...) Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern (...) ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern (...) auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz

Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

§ 8 Abs. 2 Schulpflichtgesetz

Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern (...) des Kindes Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 8 Abs. 4 Schulpflichtgesetz

Der Bezirksschulrat hat (...) die Eltern (...) über die bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. (...)

Wünschen die Eltern (...) die Aufnahme in eine Volksschule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen Volksschule demsonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

§ 8a Abs. 2 Schulpflichtgesetz

Wünschen die Eltern (...) die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer Volksschule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 8a Abs. 3 Schulpflichtgesetz

Lehrplanregelungen

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne åberforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

§ 10 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz

Für Kinder, bei denen (...) ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

§ 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.

§ 25 Abs. 5a Schulunterrichtsgesetz

V. Literatur zum Thema

Inhaltsverzeichnis

Bücher:

Otto Anlanger: Behinderten Integration - Geschichte eines Erfolges. Dokumentation. Schulheft Nr. 70, Jugend&Volk, Wien 1993

Susanna Bews: Integrativer Unterricht in der Praxis. Erfahrungen, Probleme, Analysen. Österreichischer Studienverlag, Innsbruck 1992

Hans Eberwein (Hrsg.): Behinderte und Nichtbehinderte lernen gemeinsam. Handbuch der Integrationspädagogik. Beltz Verlag, Weinheim/Basel 1994

Peter Heyer u.a. (Hrsg.): Zehn Jahre wohnortnahe Integration. Behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam an ihrer Grundschule. Frankfurt 1993. zu bestellen bei: Arbeitskreis Grundschule e.V., Schloßstraße 29, Postfach 900 148, D - 60486 Frankfurt/Main 90

Jutta Schöler: Integrative Schule - integrativer Unterricht. Ein Ratgeber für Eltern und Lehrer. rororo Sachbuch, Reinbek 1993

Schule gestalten - Integration Behinderter. Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - Abteilung für Bildungsplanung und Schulentwicklung (Hrsg.) Wien 1993. zu bestellen bei: Zentrum für Schulentwicklung, Kaufmanngasse 8, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463 / 540810

Klaus Perko: Behördenfibel zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder. Herausgeber: Landesschulrat für Steiermark, Graz 1, zu bestellen bei: Zentrum für integrative Betreuung, Klusemannstraße 21, 8053 Graz, Tel. 0316 / 272447-0

Beate Firlinger, Ina Zwerger: Das Integrationskind. Mario B., 2A. Ein Feature über Integration als Lebenssinn. Herausgeber: ORF, zu bestellen bei: Integration Österreich, Kaiserstraße 55/2, 1070 Wien, Tel. 0222 / 5229407

Zeitschriften:

Betriff:Integration Herausgeber: Integration Österreich, Kaiserstr. 55/2, 1070 Wien

domino - Nachrichtenmagazin für gehinderte Menschen. Herausgeber: domino - Verein für gehinderte Menschen, Mozartstraße 11, 4020 Linz

Integration in der Praxis. Herausgeber: Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Abteilung I/8, Dr. Heinz Gruber und Zentrum für Schulentwicklung, Dr. Dieter Antoni, zu bestellen bei: Zentrum für Schulentwicklung, Kaufmanngasse 8, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463 / 540810

Wiener Integrations-Journal. Herausgeber: Stadtschulrat für Wien -Integrationsberatung Gasgasse 8-10, 1150 Wien

Videofilme:

  • Behinderung Integration. Videoserie und Medienbegleitheft

  • Gesetz statt Gnade. Der mühsame Weg zur Integration

  • Alles was neu ist macht Angst. Integration in der Volksschule

  • Integration fängt in den Köpfen an. Integration im Sekundarbereich.

Herausgeber: Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Medienservice. zu bestellen bei: Medienservice, Plunkergasse 3-5, 1150 Wien, Tel. 0222/53120 - 4864

Achtung: Nur für Schulen und Institutionen der Erwachsenenbildung

Medienkatalog zum Thema Behinderung. zu bestellen bei: Medienservice, Plunkergasse 3-5, 1150 Wien, Tel. 0222 / 53120 - 4864

Wichtige Adressen

Integration Österreich

Siehe Verzeichnis unter http://www.betrifftintegration.at/index.htm (Stand: 01.03.2006, Link aktualisiert durch bidok)

Service- und Beratungseinrichtungen der Schulbehörden

Bundesweit

Schulservice des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

Post: 1014 Wien, Postfach 65

Beratung: Wien 1, Freyung 1

Tel. 0222 / 53120 - 2241, 2242, 2244, 2245

oder 0660 / 5220 zum Ortstarif

Schulservicestellen beim Landesschulrat für:

Burgenland

7000 Eisenstadt, Kernausteig 3

Tel. 02682 / 710 - 152

Kärnten

9010 Klagenfurt, 10.-Oktober-Straße 24

Tel. 0463 / 5812 - 313

Niederösterreich

1013 Wien, Wipplingerstraße 28

Tel. 0222 / 53414 - 411, 412, 415, 416, 446

Oberösterreich

4010 Linz, Steingasse 14

Tel. 0732 / 7609 - 2110, 2123

Salzburg

5010 Salzburg, Mozartplatz 8-10

Tel. 0662 / 8042 - 2071

Steiermark

8015 Graz, Körblergasse 23

Tel. 0316 / 345 - 1104

Tirol

6010 Innsbruck, Innrain 1

Tel. 0512 / 52033 - 113

Vorarlberg

6900 Bregenz, Bahnhofstraße 12

Tel. 0660 / 8858

Stadtschulrat für Wien

1010 Wien, Dr.-Karl-Renner-Ring 1

Tel. 0222 / 52525 - 77561, 77562

Beratungsstellen

Integrationszentrum - Stadtschulrat Wien

1150 Wien, Gasgasse 8-10

Tel. 0222 / 8923316

ZIB - Zentrum für integrative Betreuung

8053 Graz, Klusemannstraße 21

Tel. 0316 / 272447-0

Neuer Ratgeber

Downloadlink zum neuen Ratgeber: http://www.bmbwk.gv.at/medien/8569_PDFzuPubID300.pdf

Quelle:

Bundesministerin für Familie und Jugend: Voneinander Lernen - Integration behinderter Kinder in der Volksschule. Ein Ratgeber für Eltern. Erstellt in Zusammenarbeit mit Integration : Österreich

Downloadlink zum neuen Ratgeber: http://www.bmbwk.gv.at/medien/8569_PDFzuPubID300.pdf

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 01.03.2006

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