Perspektiven zur Entstigmatisierung im Bereich der Sozialarbeit und Sozialpolitik

Autor:in - Lothar Böhnisch
Themenbereiche: Psychosoziale Arbeit
Textsorte: Buch
Releaseinfo: Erschienen in: Manfred Brusten/Jürgen Hohmeier(Hrsg.), Stigmatisierung 2, Zur Produktion gesellschaftlicher Randgruppen, Darmstadt 1975. S. 145 - 171 ; Beide Bände sind leider Vergriffen und werden auch nicht mehr aufgelegt. Der Luchterhand-Verlag hat BIDOK die Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben.
Copyright: © Lothar Böhnisch 1975

Einleitung

Sozialarbeit beschäftigt sich großenteils mit sozialen Randgruppen: mit Obdachlosen, Fürsorgezöglingen, Behinderten, Straffälligen. Die Mitglieder solcher Randgruppen sind meist sozial isoliert und degradiert. Soziale Chancen werden ihnen verweigert, ihre Lebensperspektive ist eingeschränkt - sie sind »stigmatisiert«. Der Sozialarbeit wird in diesem Zusammenhang häufig vorgeworfen, daß sie nicht in der Lage sei, die Lebensbedingungen und Lelbensperspektiven dieser Menschen zu verbessern. Stattdessen verschärfe sie in vielen Fällen die soziale Situation ihrer Klienten und werde selbst zu einer »Stigmatisierungsinstanz.« Ergebnisse kriminalsoziologisch orientierter Untersuchungen, besonders im Bereich der Obdachlosenarbeit und der Fürsorgeerziehung, haben diese Tendenz in vielen Punkten bestätigt. Der nun folgende Beitrag verfolgt jedoch eine grundsätzlichere Absicht: Die Auseinandersetzung mit der Stigmatisierungsproblematik wird hier als zentraler Ansatzpunkt für eine notwendige Strukturreform der Sozialarbeit betrachtet. Dabei wird von der allgemeinen These ausgegangen, daß die Hilfen und Maßnahmen der Sozialarbeit oft nicht den Problemlagen ihrer Klienten entsprechen und damit deren Resozialisierungschancen eher negativ beeinflussen.

In der Auseinandersetzung mit diesen Fragen kann die gegenwärtige Reformprogrammatik der Sozialarbeit (»Klientenorientierung«, »Hilfe zur Selbsthilfe«, »Vertretung der Interessen und Bedürfnisse der Klienten«) nicht nur ideologiekritisch überprüft, sondern auch auf praktische Realisierungsmöglichkeiten verwiesen werden. »Entstigmatisierungsperspektiven« beinhalten damit gleichzeitig Reformperspektiven für eine von den Problemlagen ihres Klienten und nicht von den Interessen ihrer Institutionen bestimmte Sozialarbeit. Der Beitrag versucht dabei vor allem aufzuzeigen, daß die Bezugspunkte solcher Reformperspektiven nicht nur im internen Bereich der Sozialarbeit liegen, sondern im wesentlichen auch gesellschaftspolitisch definiert sind.

1. Problemwahrnehmung in den Institutionen der Sozialarbeit

In der Praxis der öffentlichen und verbandlichen Träger der Sozialarbeit wird die Problematik der Stigmatisierung höchstens im Rahmen der »Öffentlichkeitsarbeit« wahrgenommen. Allerdings wird dabei in der Regel verschwiegen, daß stigmatisierende Bedingungen und Vorgänge in den Institutionen der Sozialarbeit teilweise selbst angelegt sind. »Öffentlichkeitsarbeit« in der Sozialarbeit hat sich - abgehoben und distanziert gegenüber dem institutionellen Interaktionsystein - insbesondere folgende Schwerpunktegesetzt[1]:

  • Das »Werben« um öffentliches »Verständnis« für die Klienten der Sozialarbeit

  • die Verbesserung des »negativen Image« der Institutionen der Sozialarbeit im Sinne des Abbaus des »Kriminalitäts- und Fürsorgegeruchs«.

Solche Öffentlichkeitsarbeit wird dabei vor allem als eine über die Massenmedien erreichbare und deren »Eigengesetzlichkeit« unterworfene Aufgabe verstanden. Beide Intentionen dieser Öffentlichkeitsarbeit schlagen bei ihrer Verwirklichung dann meist in spezifische Effekte um. So hat z.B. das an der Verbesserung des »negativen Image« orientierte Verständnis von Öffentlichkeitsarbeit in der Praxis vieler Jugendämter dazu geführt, daß vor allem die attraktiven und »marktfähigen« Aktivitäten (Erholungsprogramme, Jugendpflegeveranstaltungen usw.) öffentlich präsentiert, das Schicksal unterprivilegierter Klienten im Fürsorgebereich aber wiederum zurückgehalten, tabuisiert und damit vor der Öffentlichkeit verborgen wird. Ähnliche Effekte sind bei Öffentlichkeitsstrategien zu beobachten, die sich als »Werben um das Verständnis« bei der Bevölkerung begreifen. Dieses »Verständnis« kann dann meist nur auf einer bestimmten Ebene erkauft werden: In der »Anteilnahme« am persönlichen, individuellen Schicksal der Klienten unter Ausblendung ihrer objektiven Lebens- und Entwicklungsbedingungen. Individualisierung und Isolierung als wesentliche Aspekte von Stigmatisierungsprozessen werden durch diese Art von Öffentlichkeitsarbeit nicht aufgehoben. Sie bedeutet daher meist Anpassung an eine bürgerliche »Scheinöffentlichkeit«, die nicht Raum für die Veröffentlichung konkreter Erfahrungszusammenhänge der Betroffenen bereitstellt, sondern von der Sozialadministration dazu benutzt wird, sich zu präsentieren und zu legitimieren. Damit wird die Sozialarbeit in eine bürgerliche Öffentlichkeit eingebunden, in der wichtige Bereiche der individuellen und gesellschaftlichen Entwicklung des Bürgers der öffentlichen Auseinandersetzung entzogen und als »privat« definiert werden: so die Kindererziehung in der Familie, die Arbeits- und Lebenssituation im Industriebetrieb, aber auch die Wohnsituation (vgl. Negt/Kluge 1973); allesamt Bereiche, in denen sich jene Bedingungen konstituieren, welche zur Rekrutierung von Klienten der Sozialarbeit beitragen.

Diese Konzeption von Öffentlichkeitsarbeit in der Sozialarbeit muß notwendig dazu führen, daß die Probleme der Sozialarbeit nicht als gesellschaftlich bedingt erkannt werden, sondern im Zuständigkeitsbereich der Institutionen der Sozialarbeit verbleiben. öffentliche Skandalisierungsprozesse (wie z.B. zur Heimerziehung), welche nicht nur die sozialstrukturellen Bedingungen von Dissozialität, sondern vor allem auch die darauf bezogenen sozialadministrativen Reaktionen anprangerten, erfolgten dann auch meist von »außen«, also nicht durch die Institutionen der Sozialarbeit. Vielmehr standen gerade diese solchen Skandalisierungsprozessen recht hilflos oder aggressiv ablehnend gegenüber, da sie - obwohl selbst permanent unter dem Druck des Widerspruches zwischen Hilfe und Kontrolle stehend - nie versucht haben, diesen Widerspruch in der Öffentlichkeit deutlich zu machen.

Stigmatisierende Definitions- und Selektionsprozesse, welche durch die spezifischen Interaktionsmuster innerhalb der Institutionen der Sozialarbeit in Gang gesetzt werden, sind inzwischen durch zahlreiche Fallstudien und Aktenanalysen bekannt geworden. Ihr zentrales Merkmale darin, daß die handlungsleitenden Beurteilungs- und Definitionsmuster bestimmten »Konstruktionsprozessen« unterliegen, die sich aus den Interaktionen in und zwischen den sozialadministrativen, gerichtlichen und gutachterlichen Institutionen ergeben und »relativ unabhängig« vom Verhalten und den Verhaltensbedingungen der Klienten zustandekommen (Brusten/Müller 1972, S. 174). Stigniatisierungsprozesse im Bereich der Sozialarbeit laufen meist so ab, daß das Verhalten des Klienten individualisiert und patholoeisiert, aus seiner konkreten Leben seiner konkreten Lebenswelt »abgetrennt« und in eingespielte Definitionsmustern den kontrollierenden Instanzen verfügbar gemacht wird. Diese Vorgehensweisen werden durch individualgenetische Praxistheorien legitimiert; der Klient wird in eine durch einseitige Rollenbeziehungen fixierte »helfende Beziehung« eingepaßt. So haben sich z.B. im Bereich der Fürsorgeerziehung zwei typische »Stigmatisierungsschwellen« herauskristallisiert:

  1. Die der Anordnung fürsorgerischer Maßnahmen zugrundeliegenden Definitionsmuster entsprechen meist nicht der Verhaltenssituation des Jugendlichen und bilden damit kaum die Grundlage für lernorientierte Resozialisierungssituationen, sondern führen eher zu Ablehnung und Entfremdung.

  2. Das Fürsorgesystem selbst ist oft Auslöser für weiteren Widerstand seitens des Jugendlichen und damit für weitere »Verhaltensauffälligkeiten«, die jedoch als individuelles Fehlverhalten des Jugendlichen interpretiert werden, worauf in der Regel mit »geschlosseneren« Maßnahmen geantwortet wird.

Ähnliches ist auch in anderen Bereichen der Sozialarbeit, wie z.B. in der Obdachlosenhilfe, festzustellen. Verhaltensweisen und Merkmale, die bei Obdachlosen beobachtet werden, wie Passivität, Resignation, soziale Desintegrations- und Desorganisationstendenzen sowie Anstieg des Sonderschulbesuchs, erweisen sich oft weniger als spezifisch für »Obdachlose«, sondern eher als Folge der behördlichen Reaktion auf Obdachlosigkeit, d.h. als Folge des praktizierten Einweisungs- und Unterbringungssystems in Obdachlosenunterkünfte . Mit der individualisierenden und pathoIogisierenden Definition von Obdachlosigkeit werden Stigmatisierungsprozesse in Gang gesetzt, in deren Verlauf der hauptsächliche Auslösungsfaktor, das Einweisungs- und Unterbringungssystem weitgehend ausgeblendet wird (Höhmann 1973)[2].

Sicher sind innerhalb der Institutionen der Sozialarbeit - vor allem im Bereich der Jugendhilfe - in den letzten Jahren Reformtendenzen zu beobachten. Es sind vor allem Ansätze zur Dezentralisierung, Differenzierung und Spezialisierung der sozialarbeiterischen Dienste. Diese Reformtendenzen zielen jedoch weniger auf die Abschaffung bestimmter institutionell-organisatorischen Strukturen der Jugendhilfe, die Definitions- und Selektionsprozesse fördern. Hinter diesen Reformtendenzen steht vielmehr in erster Linie der Versuch, der gegenwärtigen Strukturkrise der Jugendhilfeadministration zu begegnen. Diese Krise ist dadurch entstanden, daß mit der zunehmenden Komplexität sozialpädagischer Probleme und unter verschärftern Legitimationsdruck sich zwar einerseits das Aufgabenverhältnis der Jugendhilfe von der obrigkeitsstaatlichen Disziplinierung und Kontrolle hin zu einer Programmatik »erzieherischer Hilfen« verschoben hat, daß aber andererseits die Apparatur der Jugendhilfeträger diesem Zielwandel nicht gefolgt ist. So wird zwar versucht, diese Komplexität technisch durch weitere Differenzierung und Spezialisierung zu verringern, gleichzeitig aber übersehen, daß es zuvörderst darauf ankommen müßte, diesen Zielwandel praktisch zu realisieren. In der Diskussion um ein neues Jugendhilferecht und vor allem in den dort verhandelten offiziellen Entwürfen (Diskussionsentwurf 1973, 1. Referentenentwurf 1974, 2. Referentenentwurf 1974) ist diese Diskrepanz besonders deutlich geworden. Dabei würde praktische Realisierung in diesem Zusammenhang bedeuten, »daß ein Umschwenken vom Eingriffs- zum sozialpädagogisch konzipierten Leistungsrecht bzw. vom Sanktions- zum Erziehungsrecht sich vor allem im strukturellen und konzeptionellen Rahmen der einzelnen Erziehungsangebote und deren Funktionalität für ein Erziehungsgesetz niederschlagen müßte« (Deutsches Jugendinstitut 1973, S. 86). Gerade aber die in den Entwürfen enthaltenen Vorschläge zur öffentlichen Erziehungshilfe - als dem zentralen Ort für Stigmatisierungsprozesse im Bereich der Jugendhilfe - lassen diese Operationalisierung nicht erkennen. Zwar werden neue, auf mehr Fachlichkeit, Differenzierung und Spezialisierung abgestellte Maßnahmenvorschläge gemacht, wie z.B. medizinisch-psychologische Begutachtung und Erziehungskurse, im Gesamtkontext bleibt aber die Tendenz der vorgeschlagenen Erziehungshilfen nahezu unverändert: Auf zunehmende Schwierigkeiten des Jugendlichen wird mit zunehmend verschärften und isolierenden Maßnahmen reagiert Von ihrer pädagogischen und politischen Intention her kollektive Alternativen - wie z.B. Wohngemeinschaften - werden in das traditionelle System der Erziehungshilfen »eingepaßt«. Ein Bezug der Erziehungshilfen untereinander ist nicht ausgewiesen. Zugelassene Umweltkontakte des Jugendlichen im Erziehungsheim bleiben auf seine Familie beschränkt und werden nicht auf Bezugspersonen außerhalb der Familie ausgedehnt; vorhandene Kontakte zu außerfamilialen Bezugspersonen werden nicht pädagogisch genutzt (Erziehungsbeistandschaft). Den »offenen Hilfen« wird kein eindeutiger Vorrang eingeräumt; die jeweilige Wohnwelt des Jugendlichen ist nicht in den Interventionszusammenhang integriert. Individualisierung, Isolierung und die damit verbundene Einseitigkeit der Kontroll- und Definitionsprozesse kennzeichnen dieses System öffentlicher Erziehungshilfen. Der Widerspruch zwischen »erzieherischer Hilfe« und Disziplinierung wird nicht ausgetragen, sondern hinter technischen Fachlichkeits- und Effizienzansprüchen verschleiert.



[1] Vgl. dazu exemplarisch: Öffentlichkeitsarbeit in der Sozialarbeit, in: Blätter der Wohlfahrtspflege, Heft 2/1973.

[2] Vgl. auch den Beitrag von G. Albrecht im 1. Teil des vorliegenden Sammelbandes.

2. Zur Revidierbarkeit sozialpädagogischer Praxis

Die hier aufgewiesene Problematik verdeutlicht die massiven praktischen Widersprüche, in denen ein Großteil der Sozialarbeiter steht: Die den Instanzen der Sozialarbeit als Maßstab ihres Handelns dienen en Situationsdefinitionen stimmen mit der nur aus seiner konkreten Lebenswelt heraus zu verstehenden Situationsdefinition des Klienten nicht überein, setzen sich aber per Macht einseitig durch (Mollenhauer 1972, S. 7-12). Doch führen Widersprüche dieser Art in der Praxis kaum zur offenen Handlungsunfähigkeit der Institutionen; sie werden offenbar auch von den damit konfrontierten Sozialarbeitern kaum als praktische Widersprüche erlebt. H. Peters hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß bei Sozialarbeitern die notwendige Disposition zur Aufnahme soziologischer Devianztheorien fehlt, welche erst einen angemessenen Zugang zu den hier diskutierten Stigmatisierungsprozessen eröffnen. »Daß diese Disposition heute nicht verbreitet ist, ergibt sich wahrscheinlich aus den ... Rollenverpflichtungen des Sozialarbeiters, die ihm vorschreiben, abweichendes Verhalten ihrer Adressaten durch individuellen Eingriff zu verhindern« (H. Peters 1973, S. 212). Diese Rollenverpflichtungen verweisen auf die Art der institutionell-organisatorischen Verfassung der Sozialarbeit. Denn die Institutionen der Sozialarbeit fungieren zwar »formell als wechselseitige Adressaten von Legitimation und Kontrolle - doch sind diese Legitimationsleistungen und Kontrollen aufgehoben in interinstitutionellen konfliktreduzierenden Routinen« (Keckeisen 1974, S. 90).

Allerdings trifft dieser Verweis auf die konfliktreduzierende »Routine« nur vordergründig das Erscheinungsbild sozialadministrativer Tätigkeit und verweist eher auf ein allgemeines Merkmal bürokratischer Organisationen. Denn eigentlicher Stabilisator und durchgängiges Struktur- und Legitimationsprinzip sozialadministrativen Handelns ist die »helfende Beziehung«, die auf dem Individualisierungsprinzip und dem isolierten Verhältnis Sozialarbeiter-Klient beruht, und damit eine starke Abhängigkeit des Klienten vom Sozialarbeiter schafft. Die »helfende Beziehung« ist durch einseitige Interaktions- und Kommunikationsmuster geprägt. »Im Vordergrund stehen die Beeinflussungsmöglichkeiten, -techniken und -taktiken des Sozialarbeiters und nicht die Lernbedingungen des Klienten« (Deutsches Jugendinstitut 1973, S. 114). Die »helfende Beziehung« als Handlungsmaßstab des Sozialarbeiters erweist sich insofern als ideologische Konstruktion, als sie den Sozialarbeiter ausschließlich an den Klienten bindet, seine eigene institutionell-politische Abhängigkeit aber unterschlägt. Allerdings gewährt sie dadurch dem Sozialarbeiter existenznotwendige Entlastung. Sie gestattet ihm, relativ widerspruchslos in einem in sich höchst widersprüchlichen Handlungssystem zu agieren.

Eine Sensibilisierung der Sozialarbeiter für Stigmatisierungsprozesse könnte also zunächst im Kontext institutionell-organisatorischer Veränderung erreicht werden. Denn: auch wenn eine gründliche Rezeption der Stigmatisierungsproblematik innerhalb des Ausbildungssystems einmal gesichert werden kann, so ist damit bei der immer noch herrschenden Trennung von Ausbildung und institutionalisierter Praxis zu erwarten, daß diese Rezeption kaum handlungsrelevant durchschlägt, so lange diese Erkenntnisse allein über die Person des Sozialarbeiters in die Institutionen getragen werden müssen. Dies würde nur eine weitere Belastung des Sozialarbeiters bedeuten, der dann - aufgrund des Widerspruches zwischen Ausbildungsinhalten und -strategien und den Standards der beruflichen Tätigkeit - sehr bald vor der Übermacht der institutionell-organisatorischen Zwänge kapitulieren würde.

Möglichkeiten der Veränderung organisatorischer Verfahren werden - ausgehend von den kriminalsoziologischen Erkenntnissen zur Stigmatisierungsproblematik - im Bereich der Sozialarbeit inzwischen jedoch bereits ansatzweise diskutiert. Diese Diskussion konzentriert sich in erster Linie auf die Frage, wie die Definitionsverfahren der Instanzen der Sozialarbeit so verändert werden können, daß vorschnelle und einseitige Zuschreibungen erschwert werden. Als Orientierungspunkte werden z.B. vorgeschlagen (Sagebiel 1974, S. 189/190): stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse der betroffenen Jugendlichen und Verzicht auf die Empfehlung bzw. Anordnung von Maßnahmen, deren kriminalisierende Effekte bekannt sind; bessere Kontrolle der Zuverlässigkeit und Gültigkeit von Familienfürsorgeakten, Heimberichten, Schulberichten, Gutachten und Strafakten und Vollständigkeit bei der Erhebung der Daten. Auf der Ebene dieser Reformperspektiven liegt sicher auch die im Diskussionsentwurf und den Referentenentwürfen zur Jugendhilferechts-Reform vorgeschlagene psycho-soziale Diagnose und mehrdimensionale medizinisch-psychologische Begutachtung, welche der Anordnung fürsorgerischer Maßnahmen vorausgehen soll. Allgemein lassen sich diese Reformperspektiven somit wie folgt klassifizieren:

  • Verstärkung und Verbesserung der Kontrollen bei der Planung und Entscheidung sozialarbeiterischer Maßnahmen und ihrer Durchführung;

  • Einführung von Verfahren, welche es gestatten, daß die Bedürfnisse der Klienten besser in die Definitionsprozesse eingebracht werden können.

Solche Reformen sind wichtig, wenn es darum geht, kurzfristig und situativ Veränderungen bei gegebener institutionell-organisatorischer Struktur durchzusetzen. Langfristig gesehen, reichen sie Jedoch keinesfalls aus, denn sie bleiben bei einem Praxisverständnis stehen, das nach Habermas (1972) als nur »technisches« Praxisverständnis bezeichnet werden kann. Habermas unterscheidet hinsichtlich der Rezeption wissenschaftlicher Erkenntnisse zwischen »praktischen« und »technischen« Rezeptionsweisen. »Technische« Rezeptionsweisen liegen dann vor, wenn Veränderungen unter Beibehaltung der grundlegenden Strukturprinzipien des Interaktionsfeldes vorgenommen werden. Die eigentliche »praktische« Dimension ist dann gegeben, wenn das Praxisfeld als Interaktionssystem problematisiert wird, wenn also vor allem gleichgewichtige und für alle Beteiligten offene Interaktionsfelder angestrebt werden. Die oben angeführten Reformvorschläge basieren aber immer noch auf einem Interaktionsverständnis, das sich in der Praxis als »einseitig« darstellt. Denn die geforderten positiven Korrekturen beziehen sich nur auf die Interventionsmöglichkeiten, -techniken und -taktiken der Instanzen der Sozialarbeit und des einzelnen Sozialarbeiters. Dem Klienten selbst sind keine aktiven Korrekturchancen eingeräumt. Die prinzipielle Einseitigkeit des Interaktionsschemas bleibt erhalten, auch wenn die Eingriffssituation selbst für den Klienten entschärft wird. Möglichkeiten des tendenziellen Abbaus von Stigmatisierungsprozessen im institutionell-organisatorischen Bereich der Sozialarbeit werden sich also nur dann strukturell verwirklichen lassen, wenn neben dieser »technischen« Dimension gleichzeitig die eigentlich »praktische« Dimension der Veränderung zum verbindlichen Langzeitprogramm wird (vgl. Abschnitt 6). Alle »technischen« Veränderungen sind dabei stets vor dem Hintergrund des langfristigen Programmes zu überprüfen und zu relativieren, damit sie sich nicht zu »Hauptzielen« einer Reform verselbständigen.

3. Orientierungspunkte einer »Entstigmatisierungsdiskussion«

Die Gefahr, daß die Rezeption der Stigmatisierungsproblematik über den Entwurf binnenstruktureller Korrekturen innerhalb der Organisationen der Sozialarbeit nicht hinauskommt und noch vor der Problematisierung der grundlegenden Konstitutionsprinzipien des Interaktionsfeldes steckenbleibt, ist somit zunächst in der gegenwärtigen institutionell-organisatorischen Verfassung der Sozialarbeit und der dadurch geprägten Rollenfixierung und Handlungsorientierung der Sozialarbeiter begründet. Allerdings sind gegenwärtig auch von der Theorie, also vor allem von den problemrelevanten Interpretationsmustern des »labeling approach«, kaum praxisbezogene Impulse für eine Durchbrechung dieses Rezeptionszusammenhanges zu erwarten. Es fehlen vor allem Ansätze, welche in der Lage wären, die Auseinandersetzung mit eben jenen institutionellen Bedingungen der Kontrollinstanzen, welche die Kommunikation zwischen Theorie und Praxis blockieren, im Sinne einer »Praxeologie« zu integrieren (Wolff 1974, S. 313). Stattdessen werden in der Regel für die Praxis recht kurzschlüssige und idealistische Vorschläge nahegelegt: Entstigmatisierung könne allein über Neudefinitionen des institutionell-organisatorischen Systems oder durch eine »Umgehung« der kontrollierenden Instanzen oder auch durch eine institutionallsierte »Aufspaltung« der Sozialarbeit in helfende und kontrollierende Funktionen (Seibert 1974) erreicht werden. in solchen Konzeptionen werden »die genetischen Bedingungen ... kriminalisierungsfähigen Handelns und die daraus ableitbaren Konsequenzen für strukturelle Veränderungen« (Bohnsack 1973, S. 231) nicht berücksichtigt sowie ihre grundsätzliche politische Relevanz ausgeblendet. So fordert Liazos (1972, S. 119), daß man von dem Begriff »Devianz« abkommen müßte und in diesem Zusammenhang eher von Unterdrückung, Leiden, Konflikt und Verfolgung, von Ungleichheit, Machtlosigkeit und institutioneller Gewalt sprechen sollte. Schon die theoretischen Perspektiven des »labeling approach« sind einseitig, da sie primär von der institutionellen »Reaktion« ausgehen und mehr die »Reaktionseffekte« als die ursprünglichen Problemlagen des Klienten im Auge haben. Diese Perspektiven sind daher schon von ihrer Anlage her kaum in der Lage, den Definitionszusammenhang der Praxis der Sozialarbeit grundlegend zu durchbrechen, weil sie nur den institutionellen Definitionsprozeß und nicht die Bedingungen der Problembewältigung beim Klienten thematisieren. Ausgangspunkt sozialarbeiterischer Intervention ist sicher das zum Merkmal »Auffälligkeit« geronnene Definitionskonstrukt »abweichendes Verhalten« in seiner Aufbereitung für den möglichst reibungslosen Ablauf der »helfenden Beziehung«. Ober eine Entlarvung dieses institutionell genormten Interventionskontextes hinaus muß aber »abweichendes Verhalten« als Ausdruck einer Konfliktlage des Klienten theoretisch und praktisch bewältigt werden.

Damit die Theorie der Praxis überhaupt Lösungen vorschlagen kann, die über bloß binnenstrukturell orientierte »technische« Veränderungen hinausgehen, müßten also die kriminalsoziologischen Definitions- und Reaktionssätze hinsichtlich der Reichweite und Komplexität der Definitions- und Stigmatisierungsproblematik neu formuliert werden: nach unseren bisherigen Überlegungen vor allem in dem Sinne, daß die einseitige Reaktionsorientierung durch eine komplexe »Konfliktorientierung« abgelöst wird (Lofland 1969). Ein solcher Konfliktansatz müßte allerdings sowohl eine sozialisationsbezogene als auch eine politische Dimension aufweisen. Das heißt, er müßte nicht nur die Bedingungen der Problemgenese und die Prozesse der Wahrnehmung und Verarbeitung der institutionellen Reaktionen durch die Betroffenen einbeziehen, sondern vor allem auch den übergreifenden politischen Stellenwert der institutionellen Reaktion und Intervention sichtbar machen: »Die Unterscheidung von Devianz und politischem Konflikt ... wird ... in dem Maße obsolet, in dem die potentiell »Devianten« sich zu einem kollektiven Subjekt organisieren und ihre Beziehungen zu den staatlichen Instanzen eher in Begriffen von Macht und Gewalt als von Autorität und Legitirmität definieren« (Keckeisen 1974, S. 108). Damit wird die Bedeutung des gesellschaftsstrukturellen und politischen Kontextes der Stigmatisierungsproblematik und der eher sekundäre Charakter der Interventionsinstanzen deutlich. Diese Überlegungen werden unterstützt durch Ergebnisse von Aktenanalysen, die eine Überrepräsentation von Unterschichtkindern und -jugendlichen im Bereich der Fürsorgeerziehung festgestellt haben[3]. Das Merkmal »sozioökonomische Benachteiligung« steht somit vor der Definitionsmacht der Instanzen. Diese sind daher kaum für die Genese des kriminellen Verhaltens verantwortlich zu machen, sondern eher für dessen »Habituallsierung« und für die Verschärfung von Stigmatisierungsprozessen. Für die Annahme überinstitutioneller Bedingungsfaktoren der Stigmatisierung spricht auch die Tatsache, daß die Sozialarbeit gegenüber Institutionen, die nicht in erster Linie Kontrollfunktionen ausüben, weitgehend isoliert ist. Das zeigt sich vor allem am Verhältnis der Jugendhilfeinstitutionen zu den Institutionen des Erziehungs- und Bildungsbereiches, vor allem zur Schule. Aich hat darauf hingewiesen, daß man eigentlich davon ausgehen müßte, daß es die Aufgabe der öffentlichen Erziehungshilfe ist, jene familialen Sozialisationsdefizite auszugleichen, die dazu führen, daß die betreffenden Kinder und Jugendlichen in der Schule nicht ausreichend qualifiziert werden können. Danach wäre also die Erziehungshilfe in einem dreigliedrigen System integriert: Normalschule, Sonderschule, Fürsorgeerziehung. In der Realität ist diese Integration aber keineswegs vorhanden. Indiz dafür ist, daß die meisten FE- und FEH-Betroffenen nicht durch eine Überweisung der Schule in die Fürsorgeerziehung kommen: »Die Lernbehinderten, aus welchem Grunde auch immer, kommen von der Normalschule durch die Initiative der Schule in die Sonderschule.« Die Betroffenen der Fürsorgeerziehung dagegen sind von ihrer Zuweisungsdefinition her nicht Lernbehinderte, sondern »Erziehungsschwierige«. Kriterium ist hier die »Auffälligkelt«. Zuweisungen aus dem schulischen Bereich erfolgen hier nicht wegen Lernbehinderung, sondern eher aufgrund einer Verletzung der schulischen Ordnung (Aich 1973, S. 303).

Entstigmatisierungsperspektiven für den Bereich der Sozialarbeit lassen sich also keineswegs auf das direkte Interventionsverhältnis Sozialarbeiter-Klient und die dieses Verhältnis determinierenden institutionell-organisatorischen Strukturen beschränken. Denn diese institutionell-organisatorischen Bedingungen, welche das diagnostische Klassifikationssystem und damit die Handlungsmuster für den Sozialarbeiter vermitteln, aber auch das Verhältnis der Sozialarbeit zu anderen gesellschaftlichen Bereichen, wie z.B. zum Erziehungs- und Bildungsbereich, sind nur im Rahmen gesellschaftspolitischer Vorentscheidungen zu begreifen (vgl. Mollenhauer 1972, S. 12). Die Sozialarbeit hat es mit sozialstrukturell bedingten - der Sozialarbeit jedoch meist biographisch vermittelten - Erscheinungen und Konflikten zu tun, die nach »vergesellschafteten« Interventionsmustern verlangen, weil sie ihrer Natur nach durch private Interventionen nicht mehr zu bewältigen sind. Der Sozialstaat und die darauf bezogenen Instanzen des politisch-administrativen Systems bilden hierbei die entscheidenden Bezugspunkte sowohl der gesellschaftlichen Legitimation als auch der Legalität und Verbindlichkeit sozialarbeiterischen Handelns. Entstigmatisierungsperspektiven - wollen sie nicht das konkrete Handlungssystem der Sozialarbeit verfehlen - müssen deshalb ihre gesellschaftliche Legitimation und politische Durchsetzungsfähigkeit in diesem gesellschaftspolitischen Bezugssystem begründen können.



[3] Vgl. u. a. Aich, P.: Da weitere Verwahrlosung droht, Reinbek 1973; Bonstedt, C.: Organisierte Verfestigung abweichenden Verhaltens, München 1972; Schumann, C.: Kriminalität durch Fürsorge? in: Kriminologisches Journal, Heft 2/1974, S. 89-104; Steinverth, G.: Diagnose Verwahrlosung, Forschungsbericht Deutsches Jugendinstitut, München 1973,

4. Sozialstaatsprinzip als Leitorientierung

Die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips und die Verpflichtung zu seiner Realisierung ist in den Artikeln 20, 28 und (mittelbar) 79 des Grundgesetzes der BRD verankert. In der staatsrechtlichen Diskussion wird hervorgehoben, daß es sich hierbei »nicht um ein Einzelproblem der Verfassungsauslegung, sondern um den allgemeinen Charakter des Grundgesetzes« handelt (Niclauß 1974, S. 33) und daß somit eine grundsätzliche Zuständigkeit des Staates zur Geltung der sozialen Ordnung gegeben ist. Die historische Verwirklichung des Sozialstaatsgedankens in der BRD ist diesen Intentionen keineswegs gefolgt. Im Gegenteil: In der Kritik des herrschenden Sozialstaatsverständnisses in der BRD wird vor allem darauf verwiesen, daß die Sozialstaatsverpflichtung eben nicht im Sinne eines gesellschaftspolitisch motivierten, demokratisierenden Gestaltungsprinzips eingelöst wurde. Die sozialstaatliche Interventionsstruktur in der BRD ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß staatliche Eingriffe in das sozioökonomische System nur quantitativ, in nachträglichen Einzelkorrekturen und unter prinzipieller Wahrung des sozioökonomischen status quo ablaufen (Hartwich 1970). Diese mehr auf den Einzelfall denn sozialstrukturell ausgerichteten sozialstaatlichen Interventionen finden im großen und ganzen ihre Entsprechung in den einzelnen sozialstaatlich vermittelten Interventionsfeldern, so auch in der Sozialarbeit. Sozialarbeit wird also notwendig ihren in der Reformdiskussion der letzten Jahre so oft beklagten individualistischen, reaktiven, symptom- und defizitorientierten Charakter behalten, solange sozialstaatliche Interventionen das sozioökonomische System der BRD in seinen grundsätzlichen Systemimperativen konservieren und auftretende Krisen und Schäden nicht qualitativ-strukturell zu bewältigen versuchen, sondern bloß quantitativ-individuell kompensieren.

Individualisierung und Isolierung - die wesentlichen Stigmatisierungsprozesse in Gang setzenden Strukturelemente der sozialarbeiterischen Intervention - sind gegenwärtig also schon im übergreifenden gesellschaftspolitischen Bereich tendenziell vorentschieden. Während Sozialstaatskritiker, die diesen Zustand in bestimmten zeitgeschichtlichen politischen Machtkonstellationen begründet sehen, seine Revidierbarkeit im Wandel des politisch-administrativen Systems auf der Grundlage eines neuen Sozial- und Rechtsstaatsverständnisses und einer offensiven praktischen Verfassungsinterpretation erhoffen (Hartwich 1970, S. 362), wird diese Perspektive von politökonomisch orientierten Positionen her als idealistische Verkennung des Verhältnisses von Sozialstaat und ökonomischem System verworfen. Vielmehr wird davon ausgegangen, daß die Richtung sozialstaatlicher Aktivitäten als eine Funktion der gegenwärtigen kapitalistischen Produktionsweise zu begreifen ist. Sozialstaatliche Aktivitäten können danach nur strikt auf den Verteilungssektor beschränkt sein, Sozialpolitik erschöpft sich notwendig in bloßer »Umverteilungspolitik« und Sozialarbeit im individuellen Defizitausgleich (CzerlinskylHoffmann 1973). In dieser ihr zugewiesenen Stellung erfüllt die Sozialarbeit gesellschaftliche Reproduktionsleistungen, die durch Interessen der langfristigen Sicherung des Kapitalverwertungsprozesses determiniert sind: Erhaltung des gesellschaftlichen Arbeitskräftepotentials und Kurierung der im kapitalistischen Produktionsprozeß entstandenen psycho-sozialen Defekte. Gesellschaftlich bedingte Mängel und Konflikte werden durch kompensatorische Maßnahmen individuell ausgeglichen und tragen auf diese Weise mit zur Verschleierung dieser Konflikte bei; Sozialarbeit übernimmt die ihr zugewiesene Funktion, abweichendes Verhalten zu kontrollieren und zu kanalisieren (Hollstein 1973, S. 2o5 ff., Gefesselte Jugend 1971, Kap. 1). Diese gesellschaftsstrukturelle Abhängigkeit bestimmt somit letztlich ihre - dem Klassencharakter der Sozialarbeit entsprechende - Abschreckungs- und Stigmatisierungsfunktion. »Die Sozialarbeit kaserniert, dezidiert abweichendes Verhalten ... und schafft unter denen, die sich konform verhalten, einerseits die Angst vor Abweichung ... und andererseits das Solidaritätsgefühl, besser zu sein als die Bestraften« (Hollstein 1973, S. 207). Institutionalisierte Sozialarbeit als systemgerechte Verwalterin von Stigmatisierungsprozessen und Hüterin sozialer Angst ist damit als spezifischer Mitgarant des sozioökonomischen status quo und dadurch der gegenwärtigen gesellschaftlichen Machtverhältnisse eindeutig festgelegt. Nach dieser gesellschaftsstrukturell ausgerichteten Funktionsbestimmung der Sozialarbeit eröffnen sich für Prozesse der Entstigmatisierung auf gesellschaftspolitischer und damit vermittelt auch auf institutioneller Ebene nur ohnmächtige Perspektiven.

Diese Funktionsbestimmung der Sozialarbeit weckt jedoch Zweifel, wenn man die ihr zugrundellegende Einschätzung der Rolle des spätkapitalistischen Staates und damit der möglichen Handlungsspielräume des politisch-administrativen Systems im Verhältnis zum ökonomischen System analysiert. Die oben vorgestellten Postulate zur gesellschaftlichen Funktion der Sozialarbeit gehen davon aus, daß sich der spätkapitalistische Staat im Automatismus ökonomisch-technischer, sozialintegrativer und repressiver Funktionen für die langfristige Sicherung der Bedingungen der Kapitalverwertung bewegt.

Die heutigen Erkenntnisse zur Rolle und Funktion des Staates in hochentwickelten kapitalistischen Gesellschaften (und damit auch in der BRD) haben den gemeinsamen Ausgangspunkt, daß der Staat heute nicht mehr dem Staat des bürgerlichen Konkurrenzkapitalismus im 19. Jahrhundert gleicht. In der Zeit des bürgerlichen Konkurrenzkapitalismus war die Rolle des Staates eindeutig festgelegt durch die Erfordernisse der kapitalistischen Warenproduktion im Rahmen des Verkehrs der Einzelkapitalien: »Der Staat beschränkte sich ... auf die Funktion allgemeiner Ordnungsgarantien (Militär, Justiz, Polizei) und schuf so auf der Basis strikt neutraler Finanzpolitik die Bedingungen für private Kapitalakkumulation« (Heinrich 1973, S. 141). Der gegenwärtige Zustand kapitalistischer Industriegesellschaften stellt sich dagegen als Resultat einer explosiven und komplexen Weiterentwicklung gegenüber dem Konkurrenzkapitalismus des 19. Jahrhunderts dar. Neue Industriezweige wurden erschlossen, die Produktivität wurde gesteigert und neue Bedürfnisse wurden geweckt. Die Weiterentwicklung der Produktivkräfte brachte neue Maßstäbe der Produktion, für deren Realisierung spezifische Bedingungen erforderlich waren (Sicherheit der Märkte, langfristige Disposition und Planung, Sicherung der umfangreichen Kapitalanlagen durch Einschränkung der Konkurrenz etc.), die vor allem durch ökonomische Konzentrationsprozesse (Monopole, Oligopole) erreicht wurden und damit das »selbstregulative« System des klassischen Konkurrenzkapitalismus sprengten. Die Absicherung dieser neuen Produktionsbedingungen erfordert aber umfangreiche Planungs- und Steuerungsaufgaben, welche das Potential der Einzelkapitalien überfordern und deshalb vom Staat übernommen werden müssen. Die Staatsbürokratien im Spätkapitalismus haben deshalb eine gegenüber dem Konkurrenzkapitalismus wesentlich veränderte Stellung. Der spätkapitalistische Staat rückt immer mehr in eine langfristige umfassende interventionistische Rolle: »Die veränderte Stellung der Staatsbürokratien in den spätkapitalistischen Industriegesellschaften ist also vor allem dadurch charakterisiert, daß sie nicht nur von Fall zu Fall unter dem Druck wechselnder Interessengruppierungen in die Wirtschafts- und Sozialprozesse eingreifen, sondern immer mehr in die Position zentraler gesellschaftlicher Planungs- und Steuerungsinstanzen einrücken, deren fortlaufende Aktivität zur grundlegenden Voraussetzung für das Funktionieren des Kapitalverwertungsprozesses geworden ist« (Hirsch 1971, S. 55/56).

In dem Ausmaß, in dem der spätkapitalistische Staat immer weiter in den gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß einbezogen wird, d.h. immer mehr Funktionen der Absicherung und Weiterentwicklung der Bedingungen des Kapitalverwertungsprozesses übernimmt, muß er seine wachsende Interventionsmacht legitimieren, d.h. sich der Unterstützung der gesellschaftlichen Gruppen versichern, um Herrschaft ausüben zu können. Diese »Legitimationsmacht« des Staates ist im Spätkapitalismus um so bedeutender, als der Staat zur entscheidenden sozialintegrativen Instanz geworden ist, da mit dem Versagen des Konkurrenzkapitalismus und dem Aufbrechen gesellschaftlicher Konflikte auch die normativ-sozialintegrative Kraft des ökonomischen Systems (»Freiheit und Chancengleichheit« auf der Grundlage »freier Tauschverhältnisse«) ins Wanken geraten ist.

Nun wird in jenen politökonomischen Staatsinterpretationen, aus denen die oben geschilderte gesellschaftliche Funktionsbestimmung der Sozialarbeit abgeleitet ist, davon ausgegangen, daß die »Legitimationsmacht« des Staates nur funktional für die Bedürfnisse des ökonomischen Systems eingesetzt werden kann. Diese These wird durch historische Beobachtungen belegt: die Integration des Arbeiters in die spätkapitalistische Gesellschaft wird durch systematischen Abbau von Klassenbewußtsein und Klassensolidarität individuell und gesamtgesellschaftlich (Sozialpartnerschaft, Vermögensbildung etc.) angestrebt. Als Mechanismen der Loyalitätssicherung gelten hierbei - über die indirekten Beteiligungsformen innerhalb des politischen Systems hinaus - vor allem die »zugelassenen«, vielfältigen direkten Beteiligungsmöglichkeiten, wie etwa auf der Ebene der Bürgerinitiativen. Durch solche zusätzlichen Partizipationschancen »lassen sich Forderungen leichter entradikalisieren« (Heinrich 1973, S. 150). Nichtintegrierbare Konflikte dagegen, welche durch ihr Aufbrechen die Widersprüche des Gesellschaftssystems artikulieren und welche eventuell systemriskant weitergetragen werden könnten, werden durch repressive Gewalt eingedämmt: Studentenrevolten, wilde Streiks, Randgruppenkonflikte. Dieses Moment der »Verzahnung repressiver und integrierender Funktionen des Staates« (Mandel 1973, S. 433) ist kennzeichnend für diese Perspektive in der Analyse des spätkapitalistischen Staates. Die Krise des ökonomischen Systems hat sich damit in das politisch-administrative System verschoben, so daß der Staat dauerndes »Krisenmanagement« betreiben muß, da er sich der Abhängigkeit vom Kapital nicht entziehen kann.

Hier ist nun allerdings der Einwand zu erheben, daß mit der Konstruktion eines starren und geschlossenen Zirkels von ökonomisch-technischer, sozialintegrativer und repressiver Funktion des spätkapitalistischen Staates neue soziale Erscheinungsformen und Entwicklungen von vornherein der Logik der kapitalistischen Entwicklung zugeordnet werden, und damit möglicherweise innovatorisches Potential verkannt wird. Es wird im Grunde davon ausgegangen, daß der Staat einen gewissen Interventionsspielraum besitzt, dieser aber vom ökonomischen System her eindeutig begrenzt ist, so daß das politisch-administrative System diese Grenze nicht überschreiten kann, sondern mittels sozialintegrativer und zuletzt gar repressiver Techniken einhalten muß. Dem kann entgegengehalten werden, daß diese Perspektive die Komplexität historisch-sozialer Prozesse außer Blick geraten läßt und zu eindimensionalen Ableitungen zwingt. Wenn Bürgerinitiativen, Lehrlingsbewegungen und Randgruppenkampagnen vorab einseitig nur als »Frühwarnsignale« für das administrative System und damit als systemfunktionale Mechanismen der Stabilisierung des sozioökonomischen status quo begriff en und abgewertet werden, wird nicht danach gefragt, ob solche Initiativen und Bewegungen nicht auch bestimmte Folgen im Sinne gesteigerter Sensibilität in der Alltagserfahrung und nicht mehr zurückweisbarer Erwartungsstrukturen haben und somit Sozialisationswirkungen hinterlassen. Habermas hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, daß gerade mit dem übergang der systemintegrativen Funktionen vom konkurrenzkapitalistischen Markt auf den staatlichen Bereich »nichtintendierte Nebenfolgen« entstehen, so daß Systemstabilität keineswegs durch einen ökonomisch-administrativen Automatismus garantiert ist (Habermas 1973, S. 73). »Der Gegensatz zwischen gesellschaftlichen Funktionsbereichen, die von den Verwertungsstrategien des Kapitals organisiert sind, und solchen, die in formell nichtkapitalistischen Strukturen organisiert sind«, löst permanent gesellschaftliche Konflikte aus (Offe 1972, S. 63). Eine Staatsanalyse muß sich also - wenn sie über globale Funktionsbestimmungen hinaus zu differenzierten empirischen Bestimmungen politisch-administrativer Handlungsspielräume kommen will - bei der wachsenden Einbeziehung des Staates in den ökonomischen Reproduktionsprozeß auch der »umgekehrten Frage« zuwenden, in welcher Weise diese Tatsache der wachsenden staatlichen Interventionsmacht den Verlauf der kapitalistischen Entwicklung bestimmen kann (Hirsch 1974).

Die staatliche Politik der Legitimationssicherung - verstärkt durch den demokratischen Anspruch des politischen Systems - erzeugt immer wieder »antirepressive« Erwartungen, die nicht so einfach übergangen werden können, soll es nicht zu Legitimitätskrisen kommen. Mit der Adaption umfangreicher Steuerungsfunktionen durch den spätkapitalistischen Staat bekommt die öffentliche Administration zugleich politische Planungsaufgaben zugeordnet, die ihre rein verwaltungsorientierte Struktur zu sprengen drohen. Sie ist deshalb zur »Öffnung« der geschlossenen administrativen Strukturen und damit zur Zulassung von Partizipation auch nicht-administrativer Gruppen gezwungen. Damit können unter situativ günstigen Bedingungen innovative Entwicklungen eingeleitet werden, die sich nur bedingt durch repressive Reaktionen eindämmen lassen, weil sie zu Legitimationskrisen und damit schließlich sogar zu einem Risiko für das System führen könnten. Die Interventionsmacht des spätkapitalistischen Staates ist also nicht einer starren, ökonomisch eindeutig definierten Grenze unterworfen.

Damit ist auf die strukturelle Ambivalenz des Verhältnisses von Interventionsmacht des Staates und ökonomischem System im Spätkapitalismus verwiesen. Sicher kann mit dieser Perspektive keine verbindliche Auskunft über den Erfolg von Innovationsbestrebungen gegeben werden, die sich diese Ambivalenz zunutze machen. Andererseits ist aber zumindest der Automatismus der Ohnmacht, der von der klassischen Kapitalismuskritik innovatorischen Bestrebungen innerhalb des spätkapitalistischen System zugeschrieben wird, in Zweifel gezogen.

Auch im Bereich der Sozialarbeit zeigt sich, daß sich trotz eines immer noch bestehenden repressiven Überhangs vor allem in den Bereichen der Fürsorgerziehung, der Obdachlosenarbeit und des Strafvollzugs heute auch in der BRD Strukturen herausbilden, die nicht so ohne weiteres der Disziplinierungs- und Stigmatisierungsebene zuzuordnen sind (wie z.B. Sozialarbeiterausbildung, gemeinwesenbezogene Aktivitäten, Beratungsdienste und kollektive Therapieprojekte), die aber auch nicht so einfach wieder »zurückgenommen« werden können. Das läßt den Schluß zu, daß die Zuordnung der Entwicklungschancen der Sozialarbeit zu einem staatlichen Repressionsautomatismus nicht stimmig ist. Vielmehr stellt die heutige Situation der Sozialarbeit einen Indikator für die historische Realität des spätkapitalistischen Staates dar: Die staatlichen Interventionen »lavieren« im strukturellen Gegensatz unmittelbar ökonomisch organisierter und nicht unmittelbar ökonomisch organisierter Interessen. Für die Sozialarbeit konkretisiert sich dieser strukturelle Konflikt vor allem auf folgenden Ebenen:

  • Die auf die Aufrechterhaltung des kapitalistischen Herrschaftszusammenhangs bezogene Disziplinierungs- und Stigmatisierungsfunktion der institutionellen Sozialarbeit kann vom spätkapitalistischen Staat auf die Dauer nur bedingt durchgesetzt werden, da seine Interventionsmacht der Legitimation unterworfen ist und somit auch immer nichtrepressive Erwartungsstrukturen produziert werden.

  • Mit der zunehmenden Ausdehnung und Komplexität sozialarbeiterischer Probleme muß auch die Sozialadministration immer mehr politische Problemlösungs- und Planungsfunktionen integrieren, die ihre eigentliche Verwaltungsfunktion sprengen. Durch diese Entwicklung überfordert, ist die Sozialadministration zunehmend darauf angewiesen, zur Bewältigung dieser komplexen Funktionszusammenhänge die geschlossenen administrativen und verbandlichen Strukturen zu öffnen, Partizipation zuzulassen und mit außerinstitutionellen Initiativen in ein praktisches Interaktionsverhältnis zu treten.

  • Dieser Zwang zur Legitimation und Partizipation kann Mobilisierungs- und Koalitionsprozesse innerhalb und außerhalb der Institutionen der Sozialarbeit fördern, welche diesen Konflikt wachhalten und zur Einleitung von Innovationen führen können.

Unsere Ausgangsfrage war, ob das Sozialstaatsprinzip als allgemeine Leitorientierung und gesellschaftspolitischer Bezugsrahmen für Entstigmatisierungsperspektiven im Bereich der Sozialpolitik tauglich ist. Legt man die historischen Erfahrungen mit der bisherigen gesellschaftlichen Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips in der BRD zugrunde, wäre diese Frage weitgehend negativ zu beantworten. Andererseits kann aber davon ausgegangen werden, daß eine alternative Sozialstaatsinterpretation verfassungskonform und damit legitim und forderbar ist (Hartwich 1970, S. 362 ff.). Die Durchsetzung einer solchen alternativen Sozialstaatskonzeption (sozialstrukturelle Orientierung, korrektive staatliche Eingriffe in das ökonomische System) ist allerdings nur auf der Grundlage einer praktischen Bestimmung des Verhältnisses von Staat und ökonomischem System möglich. Ein solches Sozialstaatsmodell beinhaltet die Annahme, daß Gesellschaftspolitik den Bedingungen und Erfordernissen des Kapitalverwertungsprozesses nicht eindeutig und bedingungslos unterworfen sein muß. Unsere Überlegungen haben allerdings auch deutlich gemacht, daß die Orientierung der Sozialarbeit am Sozialstaatsprinzip nun eine praktische Qualität erhalten muß. Das heißt, »Sozialstaatsorientierung« darf nicht nur einen normativen Bezug (offensive Verfassungsinterpretation), sondern muß gleichzeitig auch eine praktische Handlungsperspektive beinhalten (Erprobung nichtökonomisch definierter Handlungsspielräume), soll sie zum politischen Bewegungsprinzip der Sozialpolitik und Sozialarbeit werden. Eine daraus abgeleitete praktische Reformstrategie müßte folglich ihren Schwerpunkt in der Schaffung alternativer Praxissituationen sehen, durch die nicht nur Veränderungen im direkten Interventionsbereich der Sozialarbeit, sondern auch strukturelle Reformen im politisch-administrativen System der Sozial-, Jugend- und Bildungspolitik provoziert werden können.

5. Perspektiven für eine aktive Sozial- und Jugendpolitik

Nach unseren bisherigen Überlegungen kann vermutet werden, daß die Handlungsspielräume und damit Reformpotentiale des politisch-administrativen Systems historisch nicht so durchgängig und eindeutig ökonomisch determiniert sind, wie es starre allgemein-politökonomische Ableitungen postulieren. Folgerungen wie die, daß Reformen nur dann iniitiert werden, »wenn es die Bedingungen des Kapitalverwertungsprozesses unter dem Diktat der Profitmaximierung und der Herrschaftssicherung unausweichlich erfordern« (Gefesselte Jugend 1971, S. 223), bedürfen deshalb einer empirischen Differenzierung.

Staatliche Reformpolitik im Spätkapitalismus bedeutet (verkürzt ausgedrückt) den Versuch, nichtökonomische Orientierungsmuster in praktische Politik umzusetzen. Reformpolitik gerät damit permanent in den Sog des Konfliktes zwischen ökonomischen und nichtökonomischen Prinzipien der Gestaltung der gesellschaftlichen Ordnung. Sicher ist Staatstätigkeit im Spätkapitalismus allgemein auf die Absicherung der objektiven Funktionsbedingungen des Kapitalverwertungsprozesses bezogen. Damit erhält der Staat aber auch eine »funktionale« Machtposition, die es ihm erlaubt, gegen partikularistische Interessen der Einzelkapitalien vorzugehen. Gleichzeitig muß der Staat seine Interventionen legitimieren, d.h. mit den Erwartungen gesellschaftlicher Gruppen in Einklang bringen können. »Legitimationserzeugung«, d.h. die gesellschaftliche Absicherung staatlicher Politik, wird damit zum wichtigsten Macht- und Steuerungsmittel des Staates im Verhältnis zum ökonomischen System und damit vor allem Ausgangspunkt zur Durchsetzung nichtökonomisch definierter staatlicher Interventionen. Staatliche Handlungsspielräume sind somit Resultanten aus »funktionaler« ökonomischer Macht und gesellschaftlicher Legitimation des Staates.

Allerdings ist gerade auch im Bereich der Sozial- und Jugendpolitik deutlich geworden, daß innerhalb des politisch-administrativen Systems solche möglichen Handlungsspielräume nicht erkannt bzw. ihre Durchsetzung nicht erprobt wurde. Sozialpolitik ist in der ihr zugewiesenen Funktion der gesellschaftlichen Reproduktion der Arbeitskraft primär reaktiv und kompensatorisch ausgerichtet. Als quantitativ-monetäre Leistungs- und Verteilungspolitik hat sie gerade nicht jene sozialreformerischen Ziele erreicht, die in ihrer Programmatik mit »sozialer Gerechtigkeit« und »Umverteilung« umschrieben werden. Kleinere Umverteilungseffekte sind meist durch das ökonomische System korrigiert worden (Preissteigerung); die Struktur der Einkommensverteilung ist im großen und ganzen gleich geblieben (Günter 1973, S. 1 ).

Eine aktive Sozialpolitik müßte dagegen von sozialstrukturell definierten Orientierungsdaten und Interventionsmustern ausgehen. Als Planungs- und Kontrollgrundlage für eine solche Politik bietet sich z.B. die Entwicklung und Erprobung von Sozialindikatoren an, d.h. differenzierter Maße der Verteilung von Lebenschancen (wie z.B. Gesundheits-, Mobilitäts-, Einkommens-, Wohnumwelts-, Ausbildungs-, Beteiligungsindikatoren)[4], mit denen sozialstrukturelle Entwicklungen auch qualitativ erfaßt werden können.

Die praktisch-politische Durchsetzung nichtökonomischer Orientierungs- und Interventionsmuster müßte die Sozialpolitik vor allem legitimatorisch, d.h. durch Mobilisierung und Beteiligung von Bevölkerungsgruppen, zu erreichen versuchen. Der Anstoß dazu ist in der (großenteils noch latenten) Legitimationskrise der herkömmlichen Sozialpolitik selbst angelegt. Denn die traditionellen Ziele der Sozialpolitik erweisen sich zunehmend als unzureichend und widersprüchlich: »Soziale Sicherung« im Sinne materieller Unterstützung im Alter, bei Invalidität und Krankheit kann nicht die zunehmende psychosoziale Unsicherheit in alltäglichen Lebensbereichen erfassen. »Soziale Befriedung« läßt sich nicht länger rein verteilungspolitisch ausweisen, wenn soziale Konflikte in Bereichen wie Ausbildung, Gesundheit, Randgruppen, Wohnungsbau und Städtesanierung zunehmen (vgl. dazu Murswiek 1974). Mobilisierungs- und Beteiligungsprozesse als Bewegungsmomente einer aktiven Sozialpolitik könnten vor allem durch soziale Experimente in konkreten Lebensbereichen (wie z.B. Mitbestimmungsmodelle, integrative städtische Wohn- und Kommunikationsformen, gemeinwesenbezogene Schulmodelle) in Gang gesetzt werden.

Mit einer zunehmend sozialstrukturell und experimentell orientierten Sozialpolitik könnte sich auch ein neues Verhältnis zwischen Sozialpolitik und Sozialarbeit konstituieren. Die klassische »sukzessive« Definition dieses Verhältnisses, nach der Sozialpolitik die individuellen Risiken und Notlagen allgemein justifiziert, die Sozialarbeit sich dann um die »Eigenarten des Einzelfalles kümmert« (Kaufmann 1973, S. 97), würde dadurch überfällig. Sozialpolitik könnte nun über diesen allgemeinen Sicherungsrahmen hinaus der Sozialarbeit politische Vorgaben machen, und eine zumindest partielle Entwicklung der Sozialarbeit zu einem Organ sozialwissenschaftlich begründeter kommunaler Gesellschaftspolitik (Peters 1973, S. 212) - und damit eine Reduzierung ihrer Einzelfallorientierung und Isolierung - fördern bzw. politisch absichern. Die Sozialarbeit wiederum könnte sich zum praktischen Kontroll- und Rückkoppelungssystem für sozialpolitische Planungen und Entscheidungen entwickeln.

Wieweit solche nicht-ökonomischen Orientierungen praktisch-politisch vorangetrieben werden können, muß erprobt werden. Sicher ist der Handlungsspielraum der Sozialpolitik von vornherein durch den Konflikt begrenzt, ökonomisch definierte kompensatorische Politik und nichtmotivierte Sozialstrukturpolitik gleichzeitig zu betreiben. Trotzdem wäre abzuwarten, inwieweit eine aktive, legitimatorisch abgesicherte Sozialpolitik ihr nicht-ökonomisch bestimmtes Handlungspotential vergrößern könnte. Vor allem dann, wenn sich z.B. durch die Einführung sozialer Experimente feste Erwartungen bezüglich der Gestaltung sozialer Lebensbereiche bei Teilen der Bevölkerung entwickeln. Geraten diese Erwartungen mit ökonomischen Zwängen in diesen Lebensbereichen in Konflikt, so könnten daraus resultierend Konflikterfahrung und -bewußtsein politische Mobilisierungsprozesse weiter fördern und damit die gesellschaftliche Unterstützung für eine aktive Sozialpolitik verbreitern.

Voraussetzung für die Realisierung solcher Perspektiven ist natürlich eine allgemeine gesellschaftliche Anerkennung des staatlichen Gestaltungspostulates, wie es historisch in der politökonomischen Stellung des Staates und in dem notwendigen Funktionswandel der Sozialpolitik gegeben ist. Dem steht aber im sozialpolitischen Bereich Immer noch das »Subsidiaritätsprinzip« als nicht-historisches, sondern sozialphilosophisches und gesellschaftspolitisch-programmiertes Wertmuster gegenüber, welches immer noch ein entscheidendes Steuerungsprinzip der Sozialpolitik in der BRD darstellt und den notwendigen staatlichen Handlungsspielraum reduziert. Aktive Sozialpolitik würde somit auch eine neue Organisation des Verhältnisses von staatlichem Gestaltungspostulat und Subsidiaritätsprinzip verlangen. Dieser Konflikt schlägt sich auch im Bereich der Jugendpolitiknieder. Im politisch-administrativen System erarbeitete Jugendpolitische Gesamtperspektiven müssen auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips immer wieder mit den Einzelinteressen der verbandlichen Träger der Jugendhilfe harmonisiert werden. So verwundert es nicht, daß offizielle jugendpolitische Entwürfe (jugendpolitische Programme, Bundesjugendpläne) weniger problemorientiert als Institutionen- und maßnahmenorientiert sind und die in den Trägerinstitutionen vermittelte und durch die Maßnahmen definierte »Einzelfallorientierung« der Jugendhilfe eher konservieren. Auch hier wäre eine Erarbeitung von »Problemindikatoren«, welche Soziallagen und durchschnittliche Sozialisationsabläufe Jugendlicher erfassen könnten, Voraussetzung für eine strukturell (und nicht individuell) orientierte Reformpolitik.

Die Handlungsspielräume des politisch-administrativen Systems könnten vor allem auch dann erweitert werden, wenn die administrativ festgeschriebene Isolation der einzelnen Politikbereiche untereinander aufgehoben würde. Sozial-, Jugend- und Bildungspolitik haben zueinander kaum praktische Bezüge. Ansatzpunkte für eine Kooperation dieser einzelnen Politikbereiche könnten z.B. gemeinsam geförderte soziale Experimente sein. Wir haben bereits die Isolation der Jugendhilfe von der Schule als »überinstitutionelle Vorentscheidung« von Stigmatisierungsprozessen angesprochen. Ein Weg, diese Isolation tendenziell zu reduzieren, wäre z.B. die Entwicklung und Erprobung von gemeinwesenorientierten Schultypen, wie wir sie von England her kennen. Grundintention dieses Schultyps ist die praktische Aufhebung der Isolierung der Schule von außerschulischen Lernfeldern, d.h. ihre Ausrichtung auf die Gemeinde als Lern- und Aktionsfeld. Sie soll damit vor allem »Erfahrungskontinuität« (Herzberg 1974) für sozial benachteiligte Kinder ermöglichen. Die darin enthaltene Zielsetzung der tendenziellen Harmonisierung von unmittelbarer sozialer und abgehobener institutioneller Erfahrungswelt ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Verhinderung von Stigmatisierungsprozessen im Erziehungsbereich. Die Förderung gemeinwesenorientierter Schulmodelle wäre somit eines der zentralen sozialen Experimente, die Bildungs-, Jugend- und Sozialpolitik integrativ tragen könnten.



[4] In der BRD ist die Sozialindikatorenforschung in den letzten Jahren vor allem in den Arbeiten von W. Zapf rezipiert und weiterentwickelt worden.

6. Ein Bezugsrahmen für Veränderungen im institutionellorganisatorischen Bereich der Sozialarbeit

Unsere bisherigen Überlegungen haben deutlich gemacht, daß die Chancen für einen Abbau stigmatisierender Bedingungen in den Institutionen der Sozialarbeit von gesellschaftspolitischen Vorentscheidungen abhängig sind. Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, daß Entstigmatisierungsperspektiven im institutionell-organisatorischen Bereich der Sozialarbeit nicht nur auf das unmittelbare sozialarbeiterische Interventionsfeld beschränkt sein dürfen, sondern vor allem auch eine gesellschaftspolitische Perspektive enthalten müssen. Institutionell-organisatorische Reformen müssen daher unter einer doppelten Zielperspektive vorangetrieben werden:

  1. Die Institutionen der Sozialarbeit müssen so umstrukturiert werden, daß genügend Kapazitäten für sozialstrukturell orientierte, gesellschaftspolitische Aktivitäten der Sozialarbeiter frei werden.

  2. Das direkte sozialarbeiterische Interventionssystem muß so organisiert werden, daß individualisierende und isolierende Interventionsmuster abgebaut werden können zugunsten einer tendenziellen Ausrichtung der sozialarbeiterischen Interventionen auf die Lebens- und Erfahrungswelt ihrer Adressaten.

Die Notwendigkeit der Freisetzung des Sozialarbeiters für gesellschaftspolitisch orientierte Aktivitäten im kommunalen und regionalen Bereich ergibt sich aus folgenden Gründen:

  1. Sozialarbeit muß tätig werden können, bevor ihr ihre Adressaten als bereits klassifizierte »Fälle« zugewiesen werden. In den Institutionen der Sozialarbeit muß deshalb die Erhebung und Verarbeitung sozialstruktureller Problemdaten als zentrale Aufgabe organisiert werden. Diese Aufgabe bildet die Grundlage für die Interessenvertretung der Sozialarbeit in kommunalpolitischen Planungs- und Entscheidungsprozessen. Sie ist Voraussetzung für ein funktionales Verhältnis der Sozialarbeit zur Sozial-, Jugend- und Bildungspolitik. In der herkömmlichen Praxis der Sozialarbeit wird dieErhebung sozialstruktureller Daten kaum in diesem gesellschaftspolitischen Sinne verstanden. Vielmehr setzt die Datenerhebung meist erst ein, wenn der einzelne Klient schon Objekt sozialarbeiterischer Intervention geworden ist, soziale Daten also lediglich für die Komplettierung der individuellen Anamneseverfahren herangezogen werden.

  2. b) Sozialarbeit muß einschätzen können, ob ihr Tätigwerden nicht auch negative Folgen haben kann und muß daher so organisiert sein, daß Interventionen verhindert oder verweigert werden können. Wenn z.B. erkannt wird, daß die Schaffung von Obdachlosen quartieren die soziale Isolierung der Betroffenen verstärkt, die Arbeit der Sozialarbeiter in diesen Quartieren immer mehr zur Kontrolltätigkeit wird, welche zur weiteren Immobilität und Abhängigkeit der Bewohner führt und ihre Reintegration zunehmend erschwert (Albrecht 1973, S. 288 ff.), dann müssen die sozialarbeiterischen Initiativen auf den gesellschaftspolitischen Bereich gelenkt werden: Kampf um Alternativen zum herrschenden Einweisungs- und Unterbringungssystem. Oder: es muß verhindert werden, dass Jugendwohnkollektive - als tendenziell selbstorganisierte Initiati ven - von den Jugendhilfeinstanzen einfach zu »Einrichtungen der Jugendhilfe« deklariert werden und damit dann denselben Bewertungsmaßstäben, Kontroll- und Aufsichtsverfahren unterliegen wie Erziehungsheime, als deren Alternative sie sich ja gerade verstehen.

Aus der Erkenntnis heraus, daß Stigmatisierungsprozesse vor allem dort angelegt sind, wo sich Problemdefinitionen der Instanzen der Sozialarbeit durchsetzen, welche den Problemlagen der Klienten nicht gerecht werden, ist zu fordern, daß die sozialarbeiterischen Interventionen an der konkreten Lebens- und Erfahrungswelt ihrer Adressaten zu

orientieren sind. Dieser Forderung kann vor allem eine gemeinwesenorientierte Struktur der Sozialarbeit gerecht werden. Gemeinwesenorientierung meint allerdings wesentlich mehr, als die in den letzten Jahren entwickelte »Gemeinwesenarbeit« erbringen konnte. Die meisten der bislang erprobten Gemeinwesenarbeitsprojekte in der BRD erschöpften sich oft nur in der Koordination der sozialen Dienste eines Stadtteils oder blieben aufgrund ihres isolierten Modellcharakters wirkungslos für die Durchsetzung institutioneller Reformen. Gemeinwesenarbeit wird auch in der Regel nur als neue Sozialtechnik, »als dritte Methode der Sozialarbeit« (neben Einzelfallhilfe und sozialer Gruppenarbeit), und nicht als Strukturprinzip begriffen. Wird »Gemeinwesenorientierung« aber als Strukturprinzip verstanden, so ist damit gefordert, daß das konkrete Gemeinwesen, der jeweilige Stadtteil, und nicht der von der Umwelt abgehobene administrative Bereich den zentralen Kommunikations- und Interaktionsrahmen der Sozialarbeit bilden müssen.

Innerhalb dieses gemeinwesenorientierten Kontextes wäre die Ablösung individualisierender und isolierender Interventionsmuster durch offene kollektive und gruppenbezogene Aktionsformen voranzutreiben. Hier müßten vor allem auch die praktischen Erfahrungen, wie sie z.B. mit Wohngemeinschaften, quartiernahen Kontakt- und Beratungsstellen und »Streetwork-Ansätzen« gemacht wurden, hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf den gesamten Interventionsbereich überprüft werden. In diesem Zusammenhang wären auch Therapieverfahren weiterzuentwickeln, die offene, d.h. nicht vordefinierte Therapiesituationen ermöglichen und nicht auf »Symptomneutralisierung«, sondern auf Aktivierung der Klienten abzielen. Statt konditionierender und trainierender Verfahren kommen dafür non-direktive Beratungs- und Therapieformen in Frage, welche dem Klienten Erfahrungsoffenheit und Erfahrungsalternativen anbieten können.

Die organisatorische Durchsetzung solcher Interventionsformen wird allerdings dadurch erschwert, daß sie nur durch eine grundsätzliche Strukturreform der sozialadministrativen Instanzen zu erreichen ist. So haben Analysen zur Organisation der Jugendhilfe (Deutsches Jugendinstitut 1973) gezeigt, daß Einzelfallorientierung und geschlossene Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe auch deshalb so resistent sind, weil sie den vorherrschenden administrativen Organisationsprinzipien entsprechen: Hierarchisierung, personenbezogene Aktenführung, Trennung von Ermittlung und Entscheidung, Aufspaltung von Problembereichen in quantifizierbare Einheiten. Offene, kollektive, mobile und anonyme Interventionen, welche die Routine geschlossener und vorgeprägter Definitions- und Interventionsverfahren verhindern können, werden durch die Organisationsgesetzlichkeiten der sozialadministrativen Instanzen prinzipiell blockiert.

Organisationsperspektiven für den sozialadministrativen Bereich, welche diese neuen Interventionsmuster aufnehmen könnten, sind in der Diskussion (vgl. Deutsches Jugendinstitut 1973, S. 137 ff.). Gerade angesichts der Erkenntnisse zur Stigmatisierungsproblematik muß diese Diskussion weiterentwickelt und in die Praxis getragen werden. Denn »Entstigmatisierung« im praktischen Kontext der Sozialarbeit bedeutet ja vor allem. sozialarbeiterisches Handeln an der Lebens- und Erfahrungswelt seiner Adressaten zu orientieren, ihr Verhalten nicht als »Tatbestand«, sondern als Ausdruck psycho-sozialer Prozesse zu erkennen und ihre Probleme nicht als registrierbare »Fälle«, sondern als Konflikte zu begreifen. Die bürokratisierten sozialadministrativen Instanzen wirken aber immer noch gegenläufig: als hauptsächlich bürokratisch geprägte Organisationen passen sie die soziale Wirklichkeit ihren eigenen Strukturerfordernissen selektiv an, setzen sich mit »Tatbeständen« statt Prozessen auseinander und ihre monokratische Struktur verhindert die Einbringung von Konflikten und ihre Austragung sie produzieren bzw. verstärken immer wieder Bedingungen für Stigmatisierungsprozesse in der Sozialarbeit.

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Zur Person

Geb. 1944, Diplom-Soziologe, Leiter des Arbeitsbereiches Jugendhilfe/Jugendpolitik im Deutschen Jugendinstitut in München. Arbeitsgeblete: Soziologie der Sozialarbeit, Sozialisationspolitik, Jugendarbeit.

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Quelle:

Lothar Böhnisch: Perspektiven zur Entstigmatisierung im Bereich der Sozialarbeit und Sozialpolitik

Erschienen in: Manfred Brusten/Jürgen Hohmeier(Hrsg.), Stigmatisierung 2, Zur Produktion gesellschaftlicher Randgruppen, Darmstadt 1975. S. S. 145 - 171

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 02.03.2005

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