EIN BLICK 2

Arbeit - Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen

Autor:in - BMASK
Themenbereiche: Arbeitswelt
Textsorte: Broschüre
Releaseinfo: Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Rahmen der Reihe "EIN BLICK" kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at
Copyright: © Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2011

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Menschen mit Behinderung und die Personen in ihrem Umfeld sehen sich im Alltag häufig vor Hürden und Schwierigkeiten. Für eine mögliche Lösung dieser Probleme bedarf es angesichts der ziemlich verwirrenden Vielfalt von Zuständigkeiten, Anlaufstellen und Unterstützungsangeboten vorerst einmal der Orientierung. Einen "EIN BLICK" soll Ihnen die vorliegende Schriftenreihe des Sozialministeriums bieten.

Wir waren bestrebt, von Fragen auszugehen, die Sie persönlich stellen könnten, und haben Informationen zu folgenden Themenbereichen für Sie aufbereitet:

EIN BLICK 1 Kindheit und Jugend

EIN BLICK 2 Arbeit

EIN BLICK 3 Rehabilitation

EIN BLICK 4 Seniorinnen und Senioren

EIN BLICK 5 Pflege

EIN BLICK 6 Sozialentschädigung

EIN BLICK 7 Finanzielles

EIN BLICK 8 Gleichstellung

"EIN BLICK" soll Ihnen die Orientierung erleichtern und kann deshalb nicht immer ins Detail gehen. Für speziellere Fragen wenden Sie sich bitte an die im Heft angeführten Institutionen. Als erste Anlaufstelle stehen Ihnen jedenfalls die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Fragen von Menschen mit Behinderung zur Verfügung.

Zusätzlichen Einblick bietet Ihnen der Anhang, in dem Sie die Adressen der wichtigsten Einrichtungen sowie weitere von uns zusammengestellte Broschüren finden. Finanzielle Leistungen werden in den einzelnen Broschüren nur allgemein behandelt. Um Ihnen besseren Zugang zu den für Sie in Frage kommenden Unterstützungen, Befreiungen, Ermäßigungen etc. zu ermöglichen, haben wir diese Informationen in einem eigenen Heft "Finanzielles" zusammengefasst. Damit versuchen wir, Ihnen möglichst umfassende Information in bedarfsgerechter Gliederung anzubieten. Als eigenes Heft kann es auch leichter auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Nach der letzten Gesamtauflage 2010 erhalten Sie mit der Neuauflage dieses Heftes die aktualisierten Angaben für das Jahr 2011. Wir möchten Sie aber auch einladen, die Homepage des Sozialministeriums www.bmask.gv.at zu besuchen. Hier finden Sie viele nützliche Informationen und haben u.a. auch die Möglichkeit, "EIN BLICK"-Texte nach Belieben herunterzuladen.

Die Redaktion

Behinderte Menschen und Beruf

Behinderung und Arbeit - Was heißt das?

Wenn wir von Behinderung sprechen, so haben wir oft Bilder von Einschränkung, Beeinträchtigung und Hilfsbedürftigkeit vor uns. Parallel zur allgemeinen Verbreitung eines Körper- und Gesundheitskultes wird Behinderung vielfach als "außerhalb der Norm liegend" erlebt, als Mangel an individuellen Lebensgestaltungsmöglichkeiten angesehen, oder aber pauschal als persönliches Schicksal abgetan. Dass es sich dabei aber nicht um Probleme von Randgruppen handeln kann, zeigen statistische Erhebungen, in denen über 20 % der österreichischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter sich selbst als im weitesten Sinne behindert bezeichnen.

Weniger die Einschränkungen der Beweglichkeit, des Seh- und Hörvermögens, der kognitiven Fähigkeiten oder der psychischen Belastbarkeit machen die Behinderung auf Dauer zum oft schwer erträglichen Schicksal für die Betroffenen, sondern viel mehr die abwertenden Reaktionen der anderen darauf. Mit der gesellschaftlichen Orientierung am nicht behindert Sein wird nur allzu oft ein Negativbild von Behinderung geschaffen und verfestigt, mit dem den behinderten Menschen immer wieder das Gefühl der Überzähligkeit und Wertlosigkeit vermittelt wird. Behinderung wird somit vielfach zu einem Unglück, das es unbedingt zu verhüten oder zu korrigieren gilt. Dies ist eine Haltung, die in weiterer Folge dazu führen kann, mit massivem Einsatz von Behandlungen nach dem Motto "Therapie um jeden Preis" diesem "Manko" abzuhelfen.

Die Behinderung eines Menschen bedeutet nichts weniger als einen nicht wegzudenkenden Bestandteil seiner individuellen Existenz. Unabschüttelbar gehört sie zu seiner persönlichen Identität. Ohne sie wäre er ein anderer. Das betrifft die "So-Geborenen" ebenso wie jene mit später durch Krankheit oder Unfall erworbenen Beeinträchtigung. Behinderung ist Bestandteil der Identität der von ihr betroffenen Person. Wer die Behinderung nicht akzeptiert, nimmt damit auch die Person nicht an.

Es gilt also, Behinderung als Normalität eines bestimmten Menschen zu verstehen. Was man ihm als schweres Schicksal unterstellt, gehört zu seinem Selbstverständnis. Behinderte brauchen kein Mitleid dafür, dass sie so sind, wie sie sind. Wenn sie etwas brauchen, so sind es konkrete Hilfen zur Bewältigung des Alltags.

Für Menschen mit Behinderung ist es wie für alle anderen von hoher Bedeutung, sich selbständig durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Über die Existenzsicherung hinaus ermöglicht ihnen aber die Eingliederung ins Erwerbsleben, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und dieses auch mitzugestalten.

Ein beachtlicher Teil jener Schwierigkeiten, die behinderte Menschen in der Arbeitswelt erleben, resultiert aus bewusster oder unbewusster Ablehnung durch nicht behinderte Kolleginnen und Kollegen. Eine der Ursachen dafür ist mangelnde Information über den jeweils anderen. Die meisten Vorurteile beziehen sich auf die Leistungsfähigkeit behinderter Mitarbeiter/innen. Es kann zwar durchaus zutreffen, dass Personen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht für alle Tätigkeiten herangezogen werden können und nicht auf jedem Arbeitsplatz einsetzbar sind, jedoch gilt das grundsätzlich auch für nicht behinderte Mitarbeiter/innen.

Hinzu kommt, dass in sehr vielen Bereichen unserer heutigen Berufswelt eine bestehende Behinderung durch technische Arbeitshilfen ausgeglichen werden kann, deren Anschaffung überdies von öffentlichen Stellen gefördert wird (Förderungen siehe unter → "Wie kann der Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet werden?"). Da außerdem viele Arbeiten bereits ohne dauernde Ortsveränderung und im Sitzen durchgeführt werden, stellt eingeschränkte körperliche Mobilität oft kein Hindernis mehr dar. Daraus folgt, dass Menschen mit Behinderung heutzutage in beinahe allen Arbeitsbereichen als vollwertige Arbeitskräfte beschäftigt werden können.

Ist mein Mitarbeiter / meine Mitarbeiterin behindert?

Wer von Behinderten spricht, muss beachten, dass es so etwas wie "den Behinderten" nicht gibt. So verschieden die Ursachen einer Behinderung sein können, so unterschiedlich sind auch ihre Auswirkungen. Es handelt sich also nicht um eine homogene Gruppe von Menschen mit exakt denselben Problemen, selbst wenn sie dieselbe Behinderungsart aufweisen. Vielmehr ist ihre Situation individuell so verschieden, wie Menschen an sich eben verschieden sind.

Im Allgemeinen gibt es Behinderungsarten, die für jeden sichtbar sind und die Betroffenen für jedermann unschwer als beeinträchtigt erkennen lassen. Die Sichtbarkeit ihrer Behinderung, z. B. bei Rollstuhlfahrern und Rollstuhlfahrerinnen, führt einerseits leichter zu gesellschaftlicher Akzeptanz dieser Personengruppen und zu einer Vielzahl von Möglichkeiten, Rücksicht zu nehmen. Andererseits haben diese Menschen oft Schwierigkeiten, als vollwertige Arbeitskraft akzeptiert zu werden, da man ihre Einsatz- und Leistungsfähigkeit wegen der Offensichtlichkeit ihrer Behinderung leicht unterschätzt.

Umgang mit behinderten Menschen, der sich in Hilfestellung im Einzelfall erschöpft, kann dazu führen, dass Rücksichtnahme und Unterstützung enden, bevor sie etwas zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beitragen können. So wichtig Hilfe im Einzelfall auch ist, sie soll und kann gesellschaftliche Maßnahmen wie z. B. Beachtung der Grundsätze barrierefreien Bauens in Stadt- und Betriebsstättenplanung, nicht ersetzen.

Die meisten Behinderungen sind jedoch nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Viele Menschen leiden an chronischen Krankheiten, oft auch an Mehrfachbehinderungen. Intellektuelle und psychische Beeinträchtigungen führen häufig zu Erscheinungsformen von Behinderung, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Menschen mit diesen Behinderungsarten ist oft zu gering. In diesem Zusammenhang spielen Unsicherheiten und irrationale Ängste im Umgang mit den Betroffenen eine wichtige Rolle. Wie schwer jemand etwa durch psychische Behinderung beeinträchtigt werden kann und daher in der Arbeitswelt besonderen Schutzes bedarf, bleibt Außenstehenden meist unzugänglich ("Jedem geht es ja manchmal schlecht!"). Der/Die behinderte Mitarbeiter/in hat dann zusätzlich die Schwierigkeit, seine/ihre Beeinträchtigung rechtfertigen zu müssen.

Information ist daher in solchen Fällen für Behinderte und Nichtbehinderte gleich wichtig. Meist können in Gesprächen mit den Betroffenen viele Hürden aus dem Weg geräumt werden.

Wie wirkt sich die Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit aus?

Das Vorliegen bzw. der Schweregrad einer Behinderung sagen alleine nichts über die Arbeitsfähigkeit des/der Betroffenen aus. Oftmals ist die Leistung am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigt oder ein Ausgleich durch technische Hilfsmittel oder Veränderung von Arbeitsabläufen ist möglich, sodass die volle Arbeitsleistung erbracht werden kann. Wo dies nicht der Fall ist, kann durch Förderungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein Ausgleich geschaffen werden. Wenn aufgrund der Behinderung die Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit von Beschäftigungstherapie (mehr Informationen darüber finden Sie in der Broschüre EIN BLICK 3 - Rehabilitation, BMASK).

Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung

Was ist das Behindertengleichstellungspaket?

Mit 1.Jänner 2006 ist das so genannte Behindertengleichstellungspaket in Kraft getreten. Das dort geregelte Verbot einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung bedeutet einen weiteren wesentlichen Fortschritt in der österreichischen Behindertenpolitik. Das Paket enthält insbesondere

  • das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG, zur Regelung des Diskriminierungsverbots im "täglichen Leben"),

  • eine umfassende Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, mit den Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt),

  • eine Novelle zum Bundesbehindertengesetz (BBG; u.a. zur Einrichtung eines Behindertenanwaltes).

Der in diesem Paket geregelte Diskriminierungsschutz umfasst aus kompetenzrechtlichen Gründen nur den Bereich der Bundeszuständigkeit. Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich den Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt verankert, einzelne Länder haben darüber hinaus umfassende Antidiskriminierungsgesetze erlassen.

Anlass für dieses umfassende Paket war einerseits die Umsetzung einer EU-Rahmenrichtlinie für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die auch für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung Geltung haben soll. Die Umsetzung jener Richtlinien, die die anderen vom EU-Recht umfassten Diskriminierungsgründe berühren (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung), erfolgte in Novellen zum Gleichbehandlungsgesetz und zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die bereits mit 1.Juli 2004 in Kraft getreten sind.

Andererseits wurde die Bundesregierung am 9.Juli 2003 in einer einstimmigen Entschließung aller Fraktionen ersucht, dem Nationalrat den Entwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes für alle Lebensbereiche zuzuleiten. Bereits 1997 war mit den Stimmen aller Parteien eine Ergänzung des Art.7 Abs.1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) beschlossen worden:

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten." (BGBl.I Nr.87/1997)

Das Behindertengleichstellungsrecht versteht sich auch als Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung. Siehe dazu auch EIN BLICK 8 - Gleichstellung, BMASK.

Was bedeutet der Begriff "Arbeitswelt" im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsschutz, und inwieweit bin ich in der Arbeitswelt vor Diskriminierungen geschützt?

Um den Geltungsbereich des Diskriminierungsschutzes genau einzugrenzen, definiert das Gleichbehandlungsrecht den Begriff der so genannten Arbeitswelt. Die Arbeitswelt umfasst in diesem Sinne das Dienstverhältnis (das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsvertrag) und die sonstige Arbeitswelt.

Im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsrecht sind dem Begriff des Dienstverhältnisses insbesondere folgende Aspekte zuzuordnen:

  • seine Begründung (Bewerbung, Einstellung),

  • das Entgelt (Entlohnung, sonstige Zuwendungen wie z. B. Essensbons),

  • freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen (z. B. Betriebskindergarten),

  • betriebliche Ausbildungsmaßnahmen,

  • der berufliche Aufstieg (Beförderungen),

  • sonstige Arbeitsbedingungen (Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsorganisation oder scheinbar banale Fragen wie, "Wer holt die Wurstsemmeln?" oder "Wer kocht den Kaffee?"),

  • seine einseitige Beendigung durch den/die Dienstgeber/in (Kündigung, Entlassung, Beendigung des Probedienstverhältnisses).

Der Geltungsbereich umfasst folgende Ausbildungs- und Beschäftigungsformen:

  • alle Arbeitsverhältnisse (Dienstverhältnisse) im engeren Sinn (Arbeitsvertrag),

  • Lehr- und Ausbildungsverhältnisse (z. B. Praktikanten und Praktikantinnen),

  • alle Dienst- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund (Beamte, Vertragsbedienstete, Eignungsauszubildende, freiwillig verpflichtete Frauen beim Bundesheer etc.),

  • Heimarbeiter und -arbeiterinnen,

  • so genannte arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (manche Werkverträge mit hoher Abhängigkeit vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin etc.),

  • überlassene Arbeitskräfte ("Leiharbeiter/innen").

Unter dem Begriff der sonstigen Arbeitswelt versteht man insbesondere

  • Berufsberatung, außerbetriebliche berufliche Umschulung, Aus- und Weiterbildung (z.B. durch das Arbeitsmarktservice),

  • die Mitgliedschaft in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden und die Inanspruchnahme von deren Leistungen,

  • die Bedingungen für den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Erteilung einer Gewerbeberechtigung).

Wichtig ist auch hier wieder, dass das Diskriminierungsverbot des Behinderteneinstellungsgesetzes ausschließlich jene Angelegenheiten regelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Vom Diskriminierungsschutz ausgenommen sind daher

  • Dienstverhältnisse von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern und Arbeiterinnen im Sinne des Landarbeitsgesetzes, und

  • Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.

Eine Sonderstellung haben die Landeslehrer/innen (Lehrer/innen an Pflichtschulen). Aufgrund der komplizierten kompetenzrechtlichen Lage dieser Berufsgruppe, gilt für sie der bundesgesetzlich geregelte Diskriminierungsschutz, zu vollziehen ist er allerdings durch die Länder.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe Anhang).

Wer gehört dem Personenkreis an, der in der Arbeitswelt vor Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geschützt ist?

Folgende Personen sind vor Diskriminierung geschützt:

  • Menschen mit Behinderung,

  • Personen, die zu Menschen mit Behinderung in einem Naheverhältnis stehen (z.B. Angehörige),

  • Zeugen / Zeuginnen und Auskunftspersonen im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Diskriminierung.

Menschen mit Behinderung

Ein wichtiger Unterschied zu vielen Bereichen des Behinderteneinstellungsgesetzes ist, dass hier keine förmliche Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgen muss. Die Stellung des/der so genannten begünstigten Behinderten ist hier somit nicht erforderlich (siehe auch Kapitel → "Ich bin behindert, wie werde ich begünstigte/r Behinderte/r?").

Ihre Behinderung selbst kann eine körperliche Behinderung, eine Sinnesbehinderung oder eine seelische oder intellektuelle Beeinträchtigung sein und muss nicht förmlich festgestellt sein; es muss nur glaubhaft sein, dass eine weniger günstige Behandlung auf Grund Ihrer Behinderung erfolgt ist.

Beispiele:

Eine HAK-Absolventin mit einer auffälligen Narbe im Gesicht wird nicht als Vertreterin eingestellt, weil dies den Kunden und Kundinnen "nicht zumutbar" sei.

Ein blinder Bewerber wird nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen mit der Begründung: "Unser Unternehmen beschäftigt nur gesunde und dynamische Mitarbeiter."

Eine Mitarbeiterin mit depressiven Verstimmungen wird immer zum Kaffeekochen eingeteilt, weil "die soll froh sein, dass sie einen Arbeitsplatz hat...".

All diese Fälle wären wohl als Diskriminierung zu bezeichnen.

Kündigt dagegen ein Dienstgeber einen Rollstuhlfahrer, weil die Abteilung, in der dieser beschäftigt ist, aufgelassen wird, ist der Fall anders zu beurteilen. Diese Kündigung wäre vielleicht als soziale Härte zu bezeichnen, aber wohl nicht diskriminierend, wenn der behinderte Mitarbeiter nicht anders behandelt wird als die nicht behinderten Kollegen und Kolleginnen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der Schutz vor diskriminierender Kündigung nicht mit dem erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte verwechselt werden darf (siehe dazu das Kapitel "Wie kann ich ein unbefristetes Dienstverhältnis beenden?").

Diskriminierung auf Grund eines Naheverhältnisses

Auch in der Arbeitswelt gilt, dass Personen, die zu Menschen mit Behinderung in einem Naheverhältnis stehen, davor geschützt sind, aus dem Grund der Behinderung der ihnen nahestehenden Person weniger günstig behandelt zu werden. Dies gilt insbesondere für Angehörige.

Beispiel:

Die allein erziehende Mutter eines behinderten Kindes wird - als fachlich bestgeeignete - bei einer Beförderung mit der Begründung nicht berücksichtigt, auf Grund der Behinderung ihres Kindes sei damit zu rechnen, dass sie sich öfter in Pflegeurlaub befinden werde und daher dem Dienstgeber nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Hier handelt es sich zweifellos um eine Diskriminierung.

Zeugen / Zeuginnen und Auskunftspersonen

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf eine betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden.

Beispiel:

Eine Kollegin unterstützt einen behinderten Kollegen, der sich gegen eine diskriminierende Arbeitsaufteilung zur Wehr setzt. Daraufhin wird diese Kollegin gekündigt. Diese Kündigung könnte angefochten werden.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe Anhang).

Was ist Diskriminierung in der Arbeitswelt?

Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Arbeitsleben ist insbesondere verboten

  • bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

  • bei der Festsetzung des Entgelts,

  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,

  • beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,

  • bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

  • bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Beispiele:

Nicht zulässig ist es z. B., wenn

  • ein behinderter Mensch auf Grund seiner Behinderung gar nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wird, - eine behinderte Bewerberin auf Grund ihrer Behinderung nicht eingestellt wird,

  • ein behinderter Mitarbeiter auf Grund seiner Behinderung weniger verdient als die anderen Kollegen und Kolleginnen, die die gleiche Arbeit verrichten,

  • eine behinderte Mitarbeiterin im Unterschied zu den anderen Kollegen und Kolleginnen das Dienstauto nicht (wie dies mittlerweile oft üblich ist) auch für private Zwecke verwenden darf,

  • immer der behinderte Lehrling die Wurstsemmeln holen muss,

  • eine Schulung an einem Ort stattfindet, den die Mitarbeiterin mit Behinderung nicht erreichen kann,

  • ein behindertes Mitglied eines Berufsverbandes wegen der Behinderung an einer Veranstaltung dieses Verbandes nicht teilnehmen kann,

  • ein behinderter Mensch wegen seiner Behinderung gekündigt oder entlassen wird,

  • einem behinderten Menschen ohne sachliche Rechtfertigung eine Gewerbeberechtigung nicht erteilt wird,

  • eine Kollegin einen behinderten Kollegen unterstützt, der sich gegen eine diskriminierende Arbeitsaufteilung zur Wehr setzt, und daraufhin gekündigt wird. Diese Kündigung könnte angefochten werden.

Gegenteilige Beispiele:

Zulässig, weil sachlich gerechtfertigt, wäre es z. B., wenn

  • ein behinderter Mensch nicht eingestellt wird, weil ein/e andere/r Bewerber/in objektiv bessere Aufnahmevoraussetzungen hat (Zeugnisse, Berufserfahrung etc.)

  • eine behinderte Mitarbeiterin zu einer Schulung, die sie beantragt hat, nicht zugelassen wird, weil sie die Inhalte der Schulung in ihrem Arbeitsbereich gar nicht sinnvoll verwerten könnte,

  • ein Rollstuhlfahrer nicht als Außendienstmitarbeiter eingesetzt wird, weil er keinen Führerschein hat.

Der Diskriminierungsschutz gilt auch für Belästigung auf Grund einer Behinderung. In diesem Fall können Sie sowohl gegen die belästigende Person als auch gegen den/die Arbeitgeber/in, der die Belästigung nicht unterbindet, vorgehen.

Auch eine Anweisung zur Diskriminierung gilt als Diskriminierung im Sinne des Behindertengleichstellungsrechts und ist daher untersagt.

Beispiele:

Die Abteilungskollegen und -kolleginnen hänseln eine geistig behinderte Kollegin unentwegt und machen ihr damit Angst. Der Abteilungsleiter sieht untätig zu. Hier könnte sowohl gegen die Kollegen und Kolleginnen als auch gegen den Dienstgeber vorgegangen werden.

Die Geschäftsleitung gibt ein Rundschreiben an die Abteilungsleiter und -leiterinnen heraus, dass keine behinderten Mitarbeiter/innen einzustellen sind. Dieses Rundschreiben würde den Tatbestand der Diskriminierung dann erfüllen, sobald eine konkrete Person nicht eingestellt wird.

Weitere Informationen zum Thema "Gleichstellung von Menschen mit Behinderung" finden Sie in EIN BLICK 8 - Gleichstellung, BMASK.

Was ist eine mittelbare Diskriminierung?

Im Gegensatz zu einer unmittelbaren Diskriminierung, bei der eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (z. B. weniger Gehalt für die gleiche Arbeit) ist bei einer mittelbaren Diskriminierung eine diskriminierende Absicht oft auf den ersten Blick gar nicht erkennbar.

Hauptsächlich handelt es sich bei mittelbarer Diskriminierung um solche durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie aufgrund von Barrieren.

Nachfolgend einige Beispiele zur Verdeutlichung:

Beispiele:

In einem Betrieb ist es üblich, dass der Führungskräftenachwuchs beim Joggen und Tennisspielen mit dem Chef ausgewählt wird. Dies stellt ein scheinbar neutrales Verfahren dar, das körperlich behinderte Personen benachteiligt.

Eine Betriebskantine ist für Rollstuhlfahrer/innen nicht zugänglich. Einem/r behinderten Mitarbeiter/-in ist es daher nicht möglich, die Leistungen der Betriebskantine in Anspruch zu nehmen.

Wann ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt?

Nicht jede Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung ist schon eine Diskriminierung. Wird ein behinderter Mensch wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, ungleich behandelt, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Welche Auswirkungen dies im Einzelfall für Sie haben kann, sollen einige weitere Beispiele verdeutlichen:

Beispiele:

Es ist wohl naheliegend, dass es keine Diskriminierung darstellt, wenn der Vertrag eines Profi-Fußballers wegen einer dauernden schweren Gehbehinderung gelöst wird. In diesem Fall ist die Fähigkeit, schnell zu laufen, wohl eine wesentliche Anforderung des Arbeitsvertrags.

Ähnlich verhält es sich, wenn sich ein intellektuell beeinträchtigter Mensch um eine leitende Position bewirbt. Die Fähigkeit, in angemessener Zeit Entscheidungen in anspruchsvollen Fragen zu treffen, ist wohl Kernelement der Aufgaben einer Führungskraft.

Anders sieht es aus, wenn es beispielsweise nur um Imagefragen geht, die sicherlich nicht den Kernaufgaben eines Arbeitsvertrags zuzuordnen sind. So kann z. B. ein erwartetes Image von Sportlichkeit bei einem Handelsvertreter für Sportartikel sicherlich keinen Ausschluss eines/r Rollstuhlfahrers/ -in für diese Position begründen.

Habe ich als behinderter Mitarbeiter / als behinderte Mitarbeiterin ein Recht auf Besserstellung gegenüber meinen nicht behinderten Kollegen und Kolleginnen?

Im Bereich des Bundes-Gleichbehandlungsrechts für Frauen gibt es eine Verpflichtung des Dienstgebers / der Dienstgeberin, bei gleicher Qualifikation Frauen gegenüber Männern zur Herstellung von Gleichstellung bevorzugt zu behandeln. Ein solches Recht auf bevorzugte Behandlung gibt es im Behindertengleichstellungsrecht nicht. Im Fall, dass ein/e behinderte/r Bewerber/in und ein/e nicht behinderte/r Bewerber/in genau gleich gut qualifiziert für eine Position sind, liegt die Wahl im freien Ermessen des Dienstgebers / der Dienstgeberin (außer der Dienstgeber / die Dienstgeberin begründet seine / ihre Entscheidung ausdrücklich mit der Behinderung der nicht ausgewählten Person). Eine Verpflichtung zur Bevorzugung des behinderten Bewerbers / der behinderten Bewerberin existiert nicht.

Es ist aber zulässig, dass eine solche Bevorzugung beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Behinderte Menschen bevorzugende Vorschriften gelten keinesfalls als diskriminierend gegenüber nicht behinderten Menschen.

Was sind die Pflichten des Dienstgebers / der Dienstgeberin gegenüber Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben?

Dienstgeber/innen sind verpflichtet, auf die Interessen von Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen. Sie haben laut Gesetz die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den/die Dienstgeber/in unverhältnismäßig belasten. Man spricht in diesem Fall von der so genannten besonderen Fürsorgepflicht des Dienstgebers / der Dienstgeberin.

Das heißt im konkreten Fall, dass sich ein/e Arbeitgeber/-in nicht so leicht aus der Verpflichtung nehmen kann, angemessene Maßnahmen für seine/ihre behinderten MitarbeiterInnen zu setzen, insbesondere wenn auch Förderungen der öffentlichen Hand möglich sind.

Allerdings sieht das Gesetz im Fall von Diskriminierungen durch Barrieren im gerichtlichen Verfahren eine so genannte Zumutbarkeitsprüfung vor.

Zumutbarkeitsprüfung

Da die Beseitigung von baulichen Barrieren mitunter kostspielig sein kann, sieht das Gesetz vor, dass im gerichtlichen Schadenersatzprozess geprüft wird, inwieweit dem/der Dienstgeber/in die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes auch zugemutet werden kann. Denn nur wenn die Beseitigung der Barrieren zumutbar wäre, liegt eine Diskriminierung vor.

Bei dieser Prüfung wird es unter anderem auf Folgendes ankommen:

  • auf die Größe des Unternehmens oder Betriebes (Anzahl der Mitarbeiter/innen, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etc.)

  • auf die Kosten allfälliger erforderlicher Maßnahmen (unter Einbeziehung der Möglichkeiten einer Förderung - siehe dazu Kapitel → "Dienstgeber und Menschen mit Behinderung")

  • auf die Standortfrage (befindet sich das Unternehmen in einem Alt- oder Neubau?)

  • auf den Aufwand allfällig erforderlicher Maßnahmen (eine Produktionshalle wird weniger leicht barrierefrei gestaltet werden können als ein Büro).

Jedenfalls unzumutbar ist eine Beseitigung von Barrieren, wenn die dazu erforderliche Maßnahme rechtswidrig wäre, etwa aus Gründen des Denkmalschutzes oder der Bauordnung.

Was muss einem/r Dienstgeber/in oder einem Schulungsveranstalter zugemutet werden können?

Es wird einem/r Arbeitgeber/in wohl jedenfalls zumutbar sein,

  • dass ein/e behinderte/r Mitarbeiter/in den Arbeitsplatz ohne Barrieren erreichen kann,

  • dass alle vergleichbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich den gleichen Zugang zu beruflicher Fortbildung haben,

  • dass alle seine Mitarbeiter/innen zur Betriebskantine (so vorhanden) gelangen können.

  • Es wird einem/r Arbeitgeber/in oder einem Schulungsanbieter wohl im Regelfall nicht zumutbar sein,

  • alle schriftlichen Arbeitsbehelfe oder Schulungsunterlagen jedenfalls und in vollem Umfang auch in Braille-Schrift vorrätig zu haben,

  • alle betriebsinternen Besprechungen und Schulungen in vollem Umfang gebärdensprachlich übersetzen zu lassen,

  • auch solche Räumlichkeiten barrierefrei zu gestalten, die weder für den Arbeitsablauf noch für allfällige allgemein zugängliche Angebote (Duschen, unternehmenseigene Freizeit- oder Sporträume) erforderlich sind, also z. B. Transformatorenhäuschen oder Lagerräume.

Wenn es unzumutbar ist, die bestmögliche Maßnahme zu setzen, dann sollte der/die Arbeitgeber/in oder der Schulungsveranstalter sozusagen die nächstbeste Variante wählen. Grundsätzlich kann man sagen, dass der Fantasie zur Problemlösung im Sinne aller Beteiligten (natürlich im Rahmen des rechtlich Zulässigen) keine Grenzen gesetzt sind.

Beispiele:

Problem: Eine subventionierte Betriebskantine befindet sich in einem schwer umzubauenden Altbau.

Lösung: Die auf einen Rollstuhl angewiesene Mitarbeiterin erhält vom Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss, um sich in einem Gasthaus der näheren Umgebung zu gleichen Bedingungen zu verköstigen.

Problem: Ein gehörloser Arbeitsuchender will einen achtwöchigen Buchhaltungskurs des WIFI besuchen.

Lösung: Der Arbeitsuchende erhält eine Unterlage zum Selbststudium. Nach einigen Wochen Selbststudiums kann er allfällige Fragen unter Beisein eines Gebärdendolmetschers bzw. -dolmetscherin während eines zwei- bis dreitägigen Privatissimums mit der Vortragenden besprechen. Auch bei der Prüfung ist ein/e Dolmetscher/in vorhanden. Die Kosten für den Dolmetscher / die Dolmetscherin übernimmt das AMS.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe Anhang).

Welche Rechtsfolgen hat eine Diskriminierung?

Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt die Rechtsfolgen unterschiedlich - je nach Diskriminierungsfall. Grundsätzlich wird sowohl der materielle als auch der immaterielle Schaden ersetzt. Der materielle Schaden ist jener Schaden, der Ihnen tatsächlich in Geld entstanden ist. Wichtig in diesem Zusammenhang wird sein, dass Sie alle diesbezüglichen Belege aufbewahren, um im Zweifelsfall Ihren Schaden belegen zu können.

Der Diskriminierungsschutz im Bereich der Arbeitswelt sieht aber darüber hinaus in einigen Fällen über den bloßen materiellen Schaden auch noch das Recht vor, die vorenthaltene Leistung zu erhalten.

Beispiel:

Ein behinderter Angestellter erhält als einziger in der Firma keine Weihnachtsbelohnung in Form von Warengutscheinen, die seit Jahren alle Dienstnehmer/-innen dieses Betriebes erhalten. Auf Nachfrage wird ihm gesagt, dass die Firmenleitung der Meinung sei, dass er ja aufgrund seiner Behinderung vermutlich viele Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnte, somit wahrscheinlich besser gestellt sei als seine Kollegen und Kolleginnen und daher die zusätzliche Belohnung nicht benötige. Hier bestünde ein Anspruch auf dieselbe Belohnung wie allen anderen Kollegen und Kolleginnen sowie auch auf immateriellen Schadenersatz wegen der erlittenen Kränkung.

Aufgrund ihrer Behinderung wird einer Buchhaltungsangestellten die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verwehrt. In diesem Fall könnte die Klage, neben einem immateriellen Schaden, auf die Gewährung der Teilnahme an einer nächsten diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltung gerichtet sein.

Der so genannte immaterielle Schaden hingegen ist die persönliche Beeinträchtigung, das heißt die Kränkung oder Beleidigung, die Sie als betroffene behinderte Person durch die Diskriminierung erfahren haben. In welcher Höhe die Gerichte diesen immateriellen Schaden durchschnittlich abgelten werden, kann aufgrund fehlender Judikatur (= Rechtsprechung) noch nicht gesagt werden. Eine mögliche Richtschnur ist wahrscheinlich der im Gesetz festgelegte Mindestschadenersatz von EUR1.000,00 für die Belästigung.

Bei der diskriminierenden Beendigung eines Dienstverhältnisses stehen der /dem Gekündigten zwei Möglichkeiten der Geltendmachung offen. Entweder kann die diskriminierende Beendigung angefochten werden (das Gericht hätte dann gegebenenfalls den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses festzustellen) oder die Beendigung könnte gelten gelassen und der materielle und immaterielle Schaden eingeklagt werden.

Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall, welche Möglichkeiten für Sie bestehen.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe Anhang).

Weitere Informationen zum Thema → "Gleichstellung von Menschen mit Behinderung" finden Sie in EIN BLICK 8 - Gleichstellung, BMASK.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Das Behindertengleichstellungsrecht geht davon aus, dass der Schaden, den der/die Einzelne durch eine Diskriminierung erlitten hat, auf zivilrechtlichem Weg eingeklagt werden muss. Sie als behinderter Mensch werden hier erstmals mit entsprechenden Ansprüchen ausgestattet. Das Ziel des Behindertengleichstellungsrechts ist aber keineswegs, eine Klageflut auszulösen. Daher wurde einem allfälligen Weg zu Gericht ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt vorgeschaltet. Sinn des Schlichtungsverfahrens ist, eine Einigung außer Streit zu finden.

Nur wenn keine gütliche Einigung erfolgt ist, können Sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dazu brauchen Sie eine Bestätigung des Bundessozialamtes über die nicht erfolgte gütliche Einigung. Das Gerichtsverfahren ist unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden, lassen Sie sich daher vor Einbringung einer Klage jedenfalls umfassend rechtlich beraten!

Zuständig ist im Falle eines Dienstverhältnisses das als Arbeitsgericht tätige Gericht, in allen anderen Fällen betreffend die so genannte sonstige Arbeitswelt das örtlich und sachlich zuständige Zivilgericht.

Im Gerichtsverfahren selbst gibt es eine Beweislastregelung, die Sie als betroffene Person begünstigt: Gelingt es Ihnen, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass Sie diskriminiert wurden, muss die beklagte Person beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat.

Bitte beachten Sie:

Die Prozessordnungen sehen Anwaltszwang nicht in allen Fällen vor. Sie sind aber jedenfalls gut beraten, wenn Sie eine Klage nur mit anwaltlicher Vertretung einbringen. Arbeiterkammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund vertreten Sie unentgeltlich (nur bei Mitgliedschaft), sofern eine Klage für Erfolg versprechend gehalten wird (siehe Anhang).

Klagen gegen den Bund - Amtshaftung

Werden Sie durch eine Behörde in Vollziehung der Gesetze diskriminiert, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Amtshaftung zu erfolgen. Ein solcher Fall könnte z. B. beim Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen, wenn in einem gewerberechtlichen Verfahren eine behinderungsbedingte Diskriminierung vermutet wird. In diesen Fällen ist vor der gerichtlichen Geltendmachung im Regelfall ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Behörde einzubringen, wobei hier die entsprechenden (zumeist kurzen) Fristen zu beachten sind.

Erst danach kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Sollte es dabei zu keiner Einigung kommen, so sind bei der gerichtlichen Geltendmachung spezielle Verfahrensvorschriften zur Amtshaftung zu beachten.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (? siehe Anhang).

Beamtendienstrecht und Diskriminierung

Bei Beamten und Beamtinnen (öffentlich rechtlich Bediensteten des Bundes) ist das komplette Dienstrecht in so genannter Hoheitsverwaltung geregelt, das heißt eine Geltendmachung von Forderungen bei Gericht ist nicht möglich. In diesem Fall ist die Anlaufstelle Ihre Dienstbehörde, die über Fragen in diesem Zusammenhang gegebenenfalls mit Bescheid entscheidet.

Dies gilt aber nicht für Vertragsbedienstete des Bundes. Sind Sie Vertragsbedienstete, so können Sie Ihre Forderungen wie alle anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beim Arbeitsgericht geltend machen.

Werden Sie als Beamter / als Beamtin wegen einer Behinderung belästigt, können Sie sowohl dienstrechtlich gegen den Dienstgeber als auch zivilrechtlich gegen die belästigende Person vorgehen.

Sowohl bei Beamten als auch bei Vertragsbediensteten ist selbstverständlich vorher ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Näheres dazu erfahren Sie auch unter dem Punkt "Schlichtung und Mediation" sowie oben unter dem Punkt "Was muss einem/r Dienstgeber/in oder einem Schulungsveranstalter zugemutet werden können?".

Schlichtung und Mediation

Bevor Sie daran gehen, den erlittenen Schaden gerichtlich geltend zu machen, muss ein Schlichtungsversuch stattfinden, das heißt, es muss versucht werden, außergerichtlich zu einer gütlichen Einigung zu kommen.

Den Schlichtungsantrag können Sie formlos stellen. Er kann bei jeder Landesstelle des Bundessozialamts eingebracht werden. Das Schlichtungsverfahren kann sowohl bei der Landesstelle durchgeführt werden, in dem Sie als Betroffene/r Ihren Wohnsitz haben, als auch bei jener, in deren regionalen Zuständigkeitsbereich der Ort der Diskriminierung fällt.

Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenfrei. Unter der Leitung ausgebildeter Schlichtungsreferenten und -referentinnen werden Einigungsgespräche mit dem/der oder den für die Diskriminierung Verantwortlichen geführt. Erstere bringen zwar ihr Fachwissen im Behindertenbereich ein, verstehen sich aber als neutrale Vermittler im Konflikt zwischen den beiden Parteien. Sie sind in erster Linie dazu da, einen optimalen Rahmen für die Einigungsgespräche zu schaffen. Zusätzlich können sie im Einzelfall Beratungsangebote organisieren (etwa über spezielle Förderungen des Bundessozialamtes oder anderer Institutionen). Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, wird das Schlichtungsverfahren erfolgreich zur Einigung genutzt. Vor allem bietet dieses formfreie Verfahren die Möglichkeit, kreative Lösungen zu finden und zu vereinbaren, die so manchmal gar nicht eingeklagt werden könnten.

Eine erfolgreiche Streitbeilegung dient nicht nur der Vermeidung eines unter Umständen mit hohen Kosten verbundenen langwierigen Gerichtsverfahrens, sondern kann auf gesellschaftlicher Ebene das Bewusstsein um die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung fördern und damit einen großen Beitrag zur Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen darstellen.

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann auch kostenfrei Mediation durch externe Mediatoren und Mediatorinnen in Anspruch genommen werden. Eine Richtlinie regelt die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Mediation sowie auch der Dolmetscher/innen, Sachverständigen und sonstigen Fachleute. Die Mediatoren und Mediatorinnen müssen Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Mediation in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung haben und Mediation in barrierefreien Räumlichkeiten anbieten. Das Bundessozialamt führt eine Liste der Mediatorinnen und Mediatoren, die Mediation in Schlichtungsverfahren anbieten (Diese können Sie auch unter der Webseite www.bundessozialamt.gv.at abrufen).

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe Anhang).

Wie hilft mir das Bundessozialamt bei einer geltend gemachten Diskriminierung?

Wie und wo Sie Ihre Gleichstellungsrechte geltend machen können, erfahren Sie beim Bundessozialamt. Das Bundessozialamt übernimmt die Funktion der zentralen Anlaufstelle für alle Ihre Fragen zur Behindertengleichstellung. Das Bundessozialamt und seine Landesstellen

  • informieren und beraten Sie und

  • führen gegebenenfalls das Schlichtungsverfahren durch.

In der Schlichtung kann auch unentgeltlich ein/e externe/r Mediator/in zugezogen werden. Das Bundessozialamt führt eine Liste der Mediatorinnen und Mediatoren,

die Mediation in Schlichtungsverfahren anbieten (Diese können Sie auch unter der Webseite www.bundessozialamt.gv.at abrufen). Kompetente Ansprechpersonen informieren und beraten Sie zu allen Fragen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Näheres erfahren Sie oben unter den Punkten → "Was muss einem Dienstgeber oder Schulungsveranstalter zugemutet werden können?" und "Schlichtung und Mediation" bzw. in EIN BLICK 8 - Gleichstellung, BMASK.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Bundessozialamts ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe Anhang).

Wo kann ich mir weitere Unterstützung holen?

Neben dem Bundessozialamt beraten in Angelegenheiten der Gleichstellung in der Arbeitswelt auch die Arbeiterkammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund (? siehe Anhang). Von AK und ÖGB können Sie sich auch vor Gericht vertreten lassen.

Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR - das ist der Österreich weit tätige Dachverband der Behindertenverbände - siehe Anhang) kann, wenn Sie es als betroffene Person verlangen, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots in der Arbeitswelt im Prozess als so genannter Nebenintervenient beitreten.

Weitere Unterstützung und Beratung in Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung erhalten Sie auch durch den Behindertenanwalt siehe Anhang).

Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Ich bin behindert, wie werde ich begünstigte/r Behinderte/r?

Für Ihr Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG angehören. Das kommt für Sie in Frage, wenn Sie

  • einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % haben,

  • österreichische/r Staatsbürger/in sind oder Bürger/in der Europäischen Union, EWR-Bürger/in (darin inkludiert EU-Bürger/in) oder dauerhaft aufenthaltsberechtigte/r Drittstaatsbürger/in oder Flüchtling, dem Asyl gewährt worden ist,

außer Sie

  • befinden sich noch in Ausbildung (Ausnahmen: Lehrlingsausbildung, Ausbildung zum Krankenpflegedienst, Hebammenausbildung und berufsvorbereitende Beschäftigung nach Abschluss der Hochschulausbildung, z. B. Rechtsanwaltsanwärter/in) oder

  • haben das 65.Lebensjahr überschritten und stehen nicht in Beschäftigung oder

  • beziehen eine dauernde Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension und stehen nicht in Beschäftigung oder

  • stehen nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und sind infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem "geschützten Arbeitsplatz" oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage (siehe dazu unter → "Welche speziellen Unterstützungen helfen mir, einen Arbeitsplatz zu finden?" bzw. unter → "Was ist ein Integrativer Betrieb?").

Wenn Sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören wollen, stellen Sie bei der für Sie zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einen Antrag. Damit wird ein so genanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf durch sachverständige Ärzte Ihr Grad der Behinderung ermittelt wird. Das Bundessozialamt entscheidet danach über Ihren Antrag mit Bescheid. Wenn Sie dagegen berufen, ist die Bundes-Berufungskommission in zweiter Instanz zuständig.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Was habe ich im Berufsleben davon?

Ausgehend von der besonderen Situation behinderter Menschen im Berufsleben sieht das BEinstG einen besonderen Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte vor. Wenn Sie Genaueres darüber wissen wollen (z. B. über Ausnahmen von dieser Bestimmung), informiert Sie diese Broschüre näher unter → "Wie kann ich ein unbefristetes Dienstverhältnis beenden?".

Sowohl im Arbeits- als auch im Privatbereich gibt es zum Ausgleich einer Behinderung eine Vielzahl von Förderungen. Lesen Sie dazu mehr im Kapitel → "Am Arbeitsplatz". Allgemeine Information zu Förderungen erhalten Sie in der Broschüre EIN BLICK 3 - Rehabilitation, BMASK.

In manchen Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie in dienstrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes wird behinderten Menschen ein Zusatzurlaub gewährt. Dessen Ausmaß (zwischen zwei und sechs Werktagen) richtet sich nach der Höhe des Grades der Behinderung. Nähere Auskünfte erteilen der Betriebsrat (die Personalvertretung), die Behindertenvertrauensperson und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie zum Grundsätzlichen auch die Landesstelle des Bundessozialamtes (siehe Anhang).

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Welche Rechtsfolgen gelten nur für begünstigte Behinderte, welche für alle Menschen mit Behinderung?

Manche, aber nicht alle Rechte, die sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz und anderen Bestimmungen ergeben, sind an den Status des begünstigten Behinderten geknüpft. Hier eine kleine Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Rechtsfolgen

Personenkreis

besonderer Kündigungsschutz gem. § 8 BEinstG

nur begünstigte Behinderte

Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung

alle Menschen mit Behinderung

Anrechnung für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des/der Dienstgebers / -in (Ausgleichstaxe)

nur begünstigte Behinderte

steuerliche Vergünstigungen für Dienstgeber/innen

nur begünstigte Behinderte

steuerliche Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung

alle behinderten Menschen ab einem gewissen amtlich festgestellten Grad der Behinderung nachgewiesen insb. durch Behindertenpass nach Bundesbehindertengesetz

personenbezogene Förderungen (für Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen)

alle behinderten Menschen ab einem gewissen amtlich festgestellten Grad der Behinderung

erhöhte Fürsorgepflicht

alle Menschen mit Behinderung mit Sonderregelungen für begünstigte Behinderte

Inanspruchnahme von oder Teilnahme an geförderten Maßnahmen (Arbeitsassistenz, Qualifizierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung, Beschäftigungsprojekte)

grundsätzlich alle behinderten Menschen nach Maßgabe des Bedarfs an dieser Maßnahme

Beschäftigung in Integrativem Betrieb

grundsätzlich alle behinderten Menschen ab einem gewissen amtlich festgestellten Grad der Behinderung nach Maßgabe des Bedarfs an dieser Maßnahme

aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl einer Behindertenvertrauensperson

nur begünstigte Behinderte

Zusatzurlaub

nur begünstigte Behinderte und nur, wenn er ausdrücklich dienstrechtlich oder kollektivvertraglich geregelt ist

Dienstgeber/innen und Menschen mit Behinderung

Was bedeutet die Beschäftigungspflicht für mich als Dienstgeber/in?

Das Behinderteneinstellungsgesetz verfolgt das gesellschaftspolitische Ziel, behinderte Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, um ihnen eine selbst bestimmte Existenz und gesellschaftliche Anerkennung zu ermöglichen. Ein Mittel dazu ist die vom Gesetzgeber vorgegebene Verpflichtung zur Einstellung behinderter Menschen durch alle Unternehmen ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten.

Sie als Dienstgeber/in, der/die in Österreich 25 oder mehr Dienstnehmer/innen beschäftigt, haben daher auf je 25 Dienstnehmer/innen eine/n begünstigte/n Behinderte/n einzustellen. Die Berechnung der Zahl an begünstigten Behinderten, die Sie beschäftigen müssen (= Pflichtzahl), erfolgt durch das Bundessozialamt auf der Grundlage Ihres Dienstgeberbeitragskontos. Dabei wird von der Gesamtzahl der Dienstnehmer/innen eines/r Arbeitgebers/ -in (Lehrlinge, Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen, Hebammenschülerinnen und -schüler sowie beschäftigte begünstigte Behinderte und Inhaber/innen von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen werden nicht eingerechnet) ausgegangen. Ob und wie viele begünstigte Behinderte Sie beschäftigen müssten, erfahren Sie vom Bundessozialamt.

Sie erfüllen die Beschäftigungspflicht, wenn Sie entsprechend Ihrer Pflichtzahl begünstigte Behinderte beschäftigen. Falls Sie als Arbeitgeber/in selbst dem begünstigten Personenkreis angehören, werden auch Sie auf die Pflichtzahl angerechnet. Inhaber/innen eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung nach dem Opferfürsorgegesetz sind bei der Berechnung begünstigten Behinderten gleichzuhalten (mehr dazu siehe EIN BLICK 6 - Sozialentschädigung, BMASK).

Folgende Menschen mit Behinderung, deren Beschäftigung besonders gefördert werden soll, werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet:

  • blinde Menschen

  • Rollstuhlfahrer/innen

  • begünstigte Behinderte unter 19 Jahren

  • begünstigte Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses

  • begünstigte Behinderte über 50 Jahren mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %

  • begünstigte Behinderte über 55 Jahren

Stellen Sie - aus welchem Grund auch immer - weniger begünstigte Behinderte ein, als Ihrer Pflichtzahl entspricht, so haben Sie eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Sie beträgt für jede/n auf die Pflichtzahl fehlende/n begünstigte/n Behinderte/n für das Jahr 2011 EUR226,00 monatlich und wird jährlich mit dem Pensionsanpassungsfaktor erhöht. Dieser monatliche Betrag erhöht sich, wenn Sie 100 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, auf EUR316,00, wenn sie 400 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen auf EUR336,00 Die Ausgleichstaxe wird Ihnen vom Bundessozialamt jeweils im Nachhinein für ein Kalenderjahr berechnet und mit Bescheid vorgeschrieben. Sollten Sie dagegen berufen, entscheidet die Bundes-Berufungskommission.

Die Ausgleichstaxe müssen Sie bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides an das Bundessozialamt bezahlen, ansonsten werden Ihnen Verzugszinsen verrechnet. Sollte Ihnen die rechtzeitige Bezahlung nicht möglich sein, können Sie bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes Ratenzahlung oder Stundung beantragen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Im Falle der Bewilligung fallen Stundungszinsen an.

Beachten Sie bitte weiter, dass nach erfolgloser Mahnung die Forderung im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung samt Zinsen eingetrieben werden muss, was für Sie weitere Kosten verursacht.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Was geschieht mit der von mir gezahlten Ausgleichstaxe?

Die bezahlten Ausgleichstaxen fließen in den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwalteten Ausgleichstaxfonds.

Der Ausgleichstaxfonds hat hohe Bedeutung im Bemühen um die Integration behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Davon profitieren sowohl behinderte Menschen als auch Sie als Unternehmer/in bzw. die Wirtschaft im Allgemeinen. Konkret werden diese Mittel vorwiegend verwendet für

  • die berufliche Eingliederung behinderter Menschen,

  • die Errichtung und den Ausbau von Integrativen Betrieben und

  • Förderungsmaßnahmen und Prämien an Arbeitgeber/-innen.

Wenn Sie begünstigte Behinderte als Lehrlinge ausbilden, erhalten Sie eine Prämie in Höhe der jeweiligen Basisausgleichstaxe. Die Prämie wird anhand der Sozialversicherungsdaten automatisch berechnet. Das erforderliche Antragsformular wird Ihnen vom Bundessozialamt zugesandt.

Welche sonstigen Rechtsfolgen hat die Beschäftigung von begünstigten Behinderten für mich?

Mit der Beschäftigung von begünstigten Behinderten ist für eine/n Dienstgeber/in eine Reihe von finanziellen Vorteilen verbunden:

So entfallen für begünstigte Mitarbeiter/innen alle lohnsummengebundenen Steuern und Abgaben. (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich, Landeskammerumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz; in Wien auch die so genannte U-Bahn-Steuer). Zusätzlich ersparen Sie sich als Arbeitgeber/in die Entrichtung der Ausgleichstaxe und können unter Umständen beträchtliche Förderungen erhalten. Insgesamt ist bei einem im Durchschnittsbereich liegenden Lohn oder Gehalt eines behinderten Menschen von einer Ersparnis des/der Arbeitgebers / -in - noch ohne Inanspruchnahme von Förderungen - von rund EUR 400,00 bis EUR 500,00 monatlich auszugehen.

Das Gesetz erlegt dem/der Dienstgeber/in aber auch Pflichten auf: Als Dienstgeber/in haben Sie für behinderte Mitarbeiter/innen eine über die allgemeine Fürsorgepflicht hinausgehende erhöhte Verantwortung, die auch besondere Maßnahmen mit einschließt.

Begünstigte Behinderte unterliegen auch besonderen Schutzbestimmungen, deren bekannteste der erhöhte Kündigungsschutz ist (siehe dazu das Kapitel → "Ende eines Dienstverhältnisses"). Der besondere Entgeltschutz für begünstigte Behinderte hat vor dem Hintergrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots in der Arbeitswelt an praktischer Bedeutung eingebüßt (siehe dazu das Kapitel → "Was muss ich als Dienstgeber/in betreffend die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung beachten?"). Ab einer gewissen Anzahl von beschäftigten begünstigten Behinderten in einem Betrieb ist die Wahl einer Behindertenvertrauensperson zu ermöglichen (siehe dazu das Kapitel → "Was ist eine Behindertenvertrauensperson?").

Was muss ich als Dienstgeber/in betreffend die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung beachten?

Seit 2006 enthält das Behinderteneinstellungsgesetz Bestimmungen, die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von behinderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder Stellenbewerbern bzw. -bewerberinnen untersagen.

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn jemand aus dem Grund einer Behinderung weniger günstig behandelt wird als eine andere vergleichbare Person. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Gegebenheiten (z. B. Barrieren) sich für Menschen mit Behinderung weniger günstig auswirken als für andere Menschen.

Belästigung wegen einer Behinderung und Anweisung zur Diskriminierung sind ebenfalls als Diskriminierungen im Sinne des Gesetzes zu werten. Dienstgeber haften, wenn sie es verabsäumen, angemessene Maßnahmen der Verhinderung zu setzen, für Diskriminierungen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Im Unterschied zu vielen anderen Bestimmungen ist eine förmliche Feststellung einer Behinderteneigenschaft beim Diskriminierungsschutz nicht erforderlich. Es muss nur glaubhaft sein, dass eine weniger günstige Behandlung wegen einer Behinderung erfolgt ist. Auch Menschen, die in einer Nahebeziehung zu Menschen mit Behinderung stehen (z.B. Angehörige) sowie Zeugen und Auskunftspersonen bei Beschwerden fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter den Diskriminierungsschutz.

Aus dem Grund einer Behinderung darf insbesondere niemand benachteiligt werden

  • bei der Begründung eines Dienstverhältnisses (Bewerbung, Einstellung),

  • beim Entgelt (Entlohnung, sonstige Zuwendungen wie z. B. Essensbons),

  • bei freiwilligen Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen (z. B. Betriebskindergarten), bei betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,

  • beim beruflichen Aufstieg (Beförderungen, begünstigende Versetzungen),

  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsorganisation oder scheinbar banalen Fragen wie, "Wer holt die Wurstsemmeln?" oder "Wer kocht den Kaffee?"),

  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Entlassung, Beendigung des Probedienstverhältnisses).

Beispiele für Diskriminierungen:

Die allein erziehende Mutter eines behinderten Kindes wird - als fachlich bestgeeignete - bei einer Beförderung mit der Begründung nicht berücksichtigt, auf Grund der Behinderung ihres Kindes sei damit zu rechnen, dass sie sich öfter in Pflegeurlaub befinden werde und daher dem Dienstgeber nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe.

Ein behinderter Bewerber wird aufgrund seiner Behinderung gar nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen.

Der lernbehinderte Lehrling (einer von fünf Lehrlingen im Betrieb) muss immer die Wurstsemmeln holen.

Ein Betrieb muss Personal abbauen und kündigt daher in einem ersten Schritt alle behinderten Mitarbeiter/innen.

Es wird aber auch Situationen geben, die von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen als diskriminierend betrachtet werden, aber sachlich gerechtfertigt sind.

Beispiele für sachlich gerechtfertigtes Handeln:

Der behinderte Handelsschulabsolvent wird nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, weil der/die Dienstgeber/in nur die Handelsakademieabsolventen und -absolventinnen in die engere Wahl zieht.

Ein Rollstuhlfahrer wird nicht als Betriebstechniker eingestellt, weil der Arbeitsvertrag mit dem regelmäßigen Besteigen von Leitern verbunden ist.

Die Verpackungsabteilung wird aufgelöst, alle Mitarbeiter/innen dieser Abteilung - darunter auch ein behinderter Mitarbeiter - werden gekündigt.

Verletzt ein/e Dienstgeber/in das Diskriminierungsverbot, kann der/die Dienstnehmer/in oder der/die Stellenwerber/in jedenfalls Schadenersatz einklagen.

Bei vielen diskriminierend vorenthaltenen Leistungen kann man die Leistung selber einklagen (z. B. Teilnahme an Schulungen).

Im Falle einer diskriminierenden Auflösung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Entlassung) kann der/die Dienstnehmer/in die Auflösung bei Gericht anfechten. (Nicht verwechselt werden darf der Schutz vor diskriminierender Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem besonderen Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte; siehe dazu das Kapitel → "Wie kann ich ein unbefristetes Dienstverhältnis beenden?") Der/Die Dienstnehmer/in kann aber auch die Beendigung gelten lassen und stattdessen Schadenersatz begehren.

Ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht, muss letztlich ein Gericht entscheiden. Vor der Möglichkeit einer Klage muss aber ein verpflichtender Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt unternommen werden. Im Rahmen dieser Schlichtung kann auch unentgeltlich professionelle Mediation in Anspruch genommen werden.

Näheres zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung entnehmen Sie bitte dem Kapitel → "Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung".

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (? siehe Anhang).

Kann ich mich als Dienstgeber/in über die Möglichkeiten der Einstellung von Menschen mit Behinderung beraten lassen?

Viele Unternehmen sind im Umgang mit Menschen mit Behinderung nicht vertraut. Das Unternehmensservice des Bundessozialamtes soll Ihnen als Unternehmer helfen, durch organisatorische und technische Maßnahmen behinderte Menschen optimal einsetzen zu können. Vorbehalten und Ängsten bei der Beschäftigung behinderter Menschen soll begegnet werden.

Die vom Unternehmensservice angebotene Beratung beinhaltet insbesondere

  • eine betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Ihrem Betrieb,

  • Beratung über alle für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung relevanten Fragestellungen insbesondere rechtliche Grundlagen, Förderungen und ergonomische Fragen,

  • Hilfestellung bei der Planung und Umsetzung von betriebsorganisatorischen Maßnahmen zur Schaffung und Gestaltung von geeigneten Arbeitsplätzen,

  • die Erstellung eines unternehmensbezogenen Konzeptes zur Schaffung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, sowie zum optimalen Einsatz der behinderten Menschen.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Beschäftigungsmöglichkeiten und Ansprechpartner/

Da eine Behinderung für sich noch keinen Schluss auf die Arbeitsfähigkeit des Menschen zulässt, muss jeweils geprüft werden, welche Beschäftigungsmöglichkeiten im Einzelfall bestehen. Oft wird sich dabei ergeben, dass sich der behinderte Mensch ohne zusätzliche Schutz- und Fördermaßnahmen im freien Arbeitsmarkt behaupten kann. Wo dies aber nicht der Fall ist, können Arbeitsverhältnisse mit spezieller Unterstützung angeboten werden. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen eine Reihe von Einrichtungen als Ansprechpartner zur Verfügung (siehe Anhang).

Welche speziellen Unterstützungen helfen mir, einen Arbeitsplatz zu finden?

Adaptierung des Arbeitsplatzes

Oft können schon Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung, die Ihre speziellen Bedürfnisse berücksichtigen, bewirken, dass Sie voll einsatzfähig sind (siehe auch unter → "Wie kann der Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet werden?").

Schaffung besonderer Rahmenbedingungen

Leichter Ermüdbarkeit kann zum Beispiel dadurch begegnet werden, dass der/die Arbeitgeber/in häufigeren Pausen zustimmt oder eine Erholungsmöglichkeit (etwa ein Bett) zur Verfügung stellt. Ähnliches gilt bei Konzentrationsstörungen.

Integrations- und Entgeltbeihilfen

Wenn Ihre Leistungsfähigkeit trotz Arbeitsplatzadaptierung oder besonderen Rahmenbedingungen unter dem Durchschnitt liegen würde, kann ein/e Arbeitgeber/in unter Umständen dadurch gefunden werden, dass er/sie für Sie eine finanzielle Unterstützung erhält (siehe auch unter → "Welche finanziellen Leistungen helfen, einen Arbeitsplatz zu schaffen?").

Wenn Menschen mit Behinderung durch derartige Maßnahmen unter nicht ganz marktüblichen Bedingungen arbeiten, spricht man von "geschützter Beschäftigung" oder "geschützten Arbeitsplätzen". Wenn Betriebe eigens dafür eingerichtet wurden, vor allem behinderte Menschen unter erleichterten Bedingungen Arbeit anzubieten, spricht man von Integrativen Betrieben (früher Geschützte Werkstätten) - siehe weiter unten unter → "Was ist ein Integrativer Betrieb?").

Beachten Sie bitte, dass die Grenzen zwischen den verschiedenen Bereichen der Beschäftigung durchlässig sein können. Wenn der Rahmen stimmt, ist eine Höherqualifizierung also durchaus möglich.

Was ist ein Integrativer Betrieb?

Als Integrative Betriebe (früher Geschützte Werkstätten) bezeichnet man die gemeinnützigen Unternehmen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Dabei handelt es sich um Einrichtungen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung, die wegen des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Die Integrativen Betriebe müssen den überwiegenden Teil ihrer Aufwendungen selbst erwirtschaften. Sie werden daher in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Es gibt im gesamten Bundesgebiet 8 Integrative Betriebe mit über 20 Betriebstätten, in denen mehr als 1.500 Menschen mit Behinderung beschäftigt sind.

Die in den Integrativen Betrieben beschäftigten behinderten Menschen werden zumindest kollektivvertraglich entlohnt, sind in vollem Umfang sozialversichert und haben betriebliche Mitspracherechte wie jede/r andere Arbeitnehmer/in auch. Zudem steht für die Menschen mit Behinderung eine umfassende medizinische, soziale und psychologische Betreuung bereit. Die wirtschaftliche Führung der Integrativen Betriebe setzt voraus, dass die in den Integrativen Betrieben beschäftigten behinderten Menschen über eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit verfügen. Diese ist gegeben, wenn der behinderte Mensch in der Lage ist, mindestens die Hälfte der Arbeitsleistung eines nicht behinderten Menschen in gleicher beruflicher Verwendung zu erbringen.

Neben Arbeitsplätzen stellen die Integrativen Betriebe auch Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung bereit. Mit der in den Integrativen Betrieben vorhandenen Infrastruktur (Ausstattung, Fachpersonal etc.) ist eine hochwertige Qualifizierung gewährleistet. Ziel der Ausbildung ist es, die behinderten Menschen auf einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln.

Weiters werden von den Integrativen Betrieben Dienstleistungen angeboten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung stehen. Dabei handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot an andere Betriebe und Einrichtungen, wobei das umfassende Know-how der Integrativen Betriebe bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung genutzt wird.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (? siehe Anhang).

Wen frage ich, wenn ich Arbeit suche? Wen frage ich, wenn es um die Beschäftigung behinderter Menschen in meinem Betrieb geht?

Bundessozialamt

Als interessiertem/r Dienstgeber/in stehen Ihnen für Auskünfte über rechtliche Rahmenbedingungen und Förderungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung die Landesstellen des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung zur Verfügung.

Als Arbeitsuchende/r mit Behinderungen erhalten Sie bei den Landesstellen des Bundessozialamtes umfassende Information und Beratung über gesetzliche Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten besonders nach dem BEinstG.

Arbeitsmarktservice

Bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz bietet das Arbeitsmarktservice auf der Homepage den eJob-Room (www.ams.at/jobroom ) mit verschiedenen Suchmöglichkeiten nach Stellenangeboten an. Dort finden Sie alle offenen Stellen, die dem AMS gemeldet wurden und jene, die Unternehmen selbst veröffentlicht haben. Sie können auch eine Bewerbung hinterlegen und damit von Unternehmen gefunden werden.

Mit den Berufsinformationszentren (BIZ) des AMS bietet das AMS an rund 60 Standorten in ganz Österreich modern ausgestattete Mediatheken mit einer großen Fülle an Informationsmaterial. Broschüren, Infomappen, Videofilmen. PCs mit Internetzugang stehen dort gratis zur Verfügung. Die Mitarbeiter/innen helfen gerne, die gesuchten Informationen zu finden. Sie stehen bei Fragen zu Beruf, Aus- und Weiterbildung sowie zu Arbeitsmarkt und Jobchancen zur Verfügung.

Persönlich können Sie auch bei den Regionalstellen des Arbeitsmarktservices vorsprechen und sich beraten lassen. Das AMS dient auch als Kontaktstelle für Qualifizierungskurse und für die Gewährung von verschiedenen Förderungsmöglichkeiten (Anschriften finden Sie im Internet unter www.ams.at )

Amt der Landesregierung

Für Fördermaßnahmen zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung eines Dienstverhältnisses können Sie sich auch an das Behindertenreferat beim Amt der Landesregierung wenden (Anschriften finden Sie im Internet unter www.help.gv.at/ unter "Behörden").

Arbeitsassistenz

Zur individuellen Begleitung bei der Aufnahme und Erhaltung eines Arbeitsplatzes gibt es für Menschen mit Behinderung das allgemein zugängliche und unentgeltliche Angebot der Arbeitsassistenz (siehe auch unter → "Gibt es da auch persönliche Betreuung für mich?" bzw. im Internet unter www.dabei-austria.at/ ).

Arbeitsinspektorat

Für Fragen des Arbeitnehmerschutzes behinderter wie nicht behinderter Mitarbeiter/innen stehen Ihnen die Arbeitsinspektorate zur Verfügung (siehe Anhang).

Interessenvertretungen und Kammern

Kostenlose Rechtsberatung bieten Ihnen auch Behindertenorganisationen, Gewerkschaften, Arbeiter- und Wirtschaftskammern etc. (? siehe Anhang).

Wofür steht das Bundessozialamt, wie ist es organisiert und wie ist die Vernetzung mit anderen Rehabilitationsträgern?

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB siehe Anhang) mit seinen 9 Landesstellen in den Landeshauptstädten sowie einer Außenstelle in Landeck versteht sich als zentrale Anlaufstelle des Bundes für Menschen mit Behinderung, deren Angehörige und DienstgeberInnen. Kernaufgabe dieses Amtes ist die berufliche und gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderung sowie die Versorgung von Kriegsopfern, Heeres- und Impfgeschädigten und Verbrechensopfern.

Eine zentrale Aufgabe des Bundessozialamts ist die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen, die in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern in den Bundesländern (Arbeitsmarktservice, Land, private Träger) bewältigt wird. Für diesen Zweck stehen im Rahmen der Beschäftigungsoffensive der Bundesregierung Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds, aus dem Europäischen Sozialfonds sowie aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

Das Bundessozialamt hat sich in den letzten Jahren zu einer zentralen Begutachtungsstelle entwickelt. In diesem Sinn erstellt es mittlerweile verschiedene Gutachten wie z. B. zur Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe oder zur Geltendmachung des Freibetrages wegen Behinderung gemäß Einkommenssteuergesetz 1988 etc. (Näheres dazu siehe EIN BLICK 7 - Finanzielles, BMASK). Bei dieser Tätigkeit wird das BSB auf den Gebieten der Medizin, Berufskunde und Arbeitspsychologie durch Sachverständigengutachten unterstützt, bei der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung durch psychologische Diagnostik und Tests.

Mit 1.1.2006 wurde dem Bundessozialamt durch den Vollzug des Bundes-Behindertengleichstellungspaketes eine weitere wichtige Aufgabe übertragen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen eröffnen Menschen mit Behinderung ein wirksames Mittel, um Diskriminierungen bei ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entgegenzutreten, indem sie sich eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt bedienen, das einem allfälligen späteren gerichtlichen Verfahren vorgelagert ist (Näheres dazu siehe ? EIN BLICK 8 - Gleichstellung, BMASK).

Als erste Anlaufstelle für Sie als Kunden des Bundessozialamtes dient der offene Kundenempfang im Sinne des "one-desk-Prinzips". Dieser hat das Ziel, vorhandene Schwellenängste gegenüber der öffentlichen Verwaltung abzubauen und administrative Hemmnisse auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten.

Um eine effektive und effiziente Durchführung der Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung gewährleisten zu können, ist es wichtig, alle relevanten Partner auf Landesebene aktiv einzubinden und partnerschaftlich die Schwerpunktsetzungen vorzunehmen. Die Sozialservicestellen, die für die organisatorische Umsetzung des one-desk-Prinzips verantwortlich sind, pflegen daher intensive Kontakte mit den externen Partnern der jeweiligen Region (andere Behörden, Behindertenorganisationen, Selbsthilfegruppen etc.) und können Ihnen so ein profundes Wissen über die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung anbieten.

Zur Steuerung und Umsetzung in den Regionen und zur Erreichung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen für Menschen mit Behinderung hat das BSB auf Landesebene die Aufgabe, mit allen relevanten Partnern (Kostenträger, Interessenvertretungen, Projektträger, Wirtschaft)

  • die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und Integration zu setzen,

  • die rasche und einfache Abwicklung aller Verwaltungs- und Förderverfahren durch Verwaltungsvereinbarungen oder sonst geeignete Maßnahmen sicher zu stellen,

  • durch arbeitsmarktpolitische Analysen zu gemeinsamen Förderstrategien und Schwerpunktsetzungen zu gelangen, die der regionalen Arbeitsmarktsituation, der Unternehmensstruktur, der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung und den bestehenden Angeboten entsprechen. Dabei sollen bestehende Vernetzungs- und Koordinationsstrukturen bestmöglich genutzt bzw. bei Bedarf eingerichtet werden.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Das Bundessozialamt mit seinen 9 Landesstellen erstellt daher auf Ebene der Länder gemeinsam mit den regionalen Partnern auf Grundlage von Analysen zur Beschäftigungssituation entsprechende regionale arbeitsmarktpolitische Programme. Die dazu erforderliche Koordination stellt sich wie folgt dar:

Beginn eines Dienstverhältnisses

Vielfach ist die Beschäftigung behinderter Menschen ohne besondere Unterstützung möglich (siehe auch → "Behinderung und Arbeit - Was heißt das?"). In manchen Fällen wird sich jedoch ergeben, dass für ein Arbeitsverhältnis Qualifizierungsmaßnahmen oder sonstige Förderungen nötig sind. Jedenfalls gilt für behinderte Menschen im Zuge der Anbahnung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung (siehe das Kapitel → "Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung").

Wie wird die Eingliederung von jugendlichen Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt gefördert?

Clearing

Berufliche Qualifizierung hat gerade für behinderte Menschen große Bedeutung. Daher stellt sie einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Bundessozialamtes dar.

Mit dem Abgang aus der Pflichtschule fehlte bisher für behinderte Schüler und Schülerinnen ein flächendeckendes Auffangnetz bzw. Betreuungssystem. Clearing-Teams im Auftrag des Bundessozialamts haben daher die Aufgabe, im vorletzten bzw. letzten Schuljahr gemeinsam mit Ihnen als Betroffenen das individuell am besten geeignete Maßnahmenpaket zu Ihrer beruflichen Integration festzulegen. Die Leistung beinhaltet insbesondere:

  • die Erstellung Ihres Neigungs- und Fähigkeitsprofils,

  • die Durchführung einer Analyse Ihrer persönlichen Stärken bzw. Schwächen,

  • das Feststellen bzw. Umreißen eines allfälligen Nachschulungsbedarfs,

  • das Aufzeigen von beruflichen Perspektiven auf der Grundlage Ihres Neigungs- und Fähigkeitsprofils,

  • darauf aufbauend die Erstellung eines Karriere-/Entwicklungsplans.

Integrative Berufsausbildung und Berufsausbildungsassistenz

Durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz wurde 2003 die gesetzliche Grundlage für eine integrative Berufsausbildung für benachteiligte Personen geschaffen.

Im Rahmen der Integrativen Berufsausbildung kann die Lehrzeit um ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn dies zur Erreichung des Lehrabschlusses notwendig ist. Es kann aber auch ein Ausbildungsvertrag mit einer Teilqualifikation vereinbart werden, wenn kein Lehrabschluss möglich ist. Durch die Möglichkeit einer maßgeschneiderten Ausbildung kann ganz gezielt auf die individuellen Bedürfnisse eingegangen werden. Diese Ausbildung hat die bisher bestehende Vor- bzw. Anlehre ersetzt.

Um den Ausbildungserfolg sicherzustellen, muss die integrative Berufsausbildung zwingend durch Berufsausbildungsassistenz begleitet und unterstützt werden.

Die Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz sind insbesondere:

  • die Koordination und Vernetzung mit Vertretern/ -innen von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, Berufsschulen, Schulbehörden erster Instanz und Schulerhaltern sowie von sonstigen für die integrative Berufausbildung relevanten Einrichtungen,

  • generelle Information über die integrative Berufsausbildung,

  • Unterstützung in behördlichen Angelegenheiten,

  • Begleitung und Unterstützung des/der Auszubildenden bei Praktika zur Orientierung und Vermittlung sowie gemeinsame Reflexion,

  • Beratung der Ausbildungsbetriebe über Förderungen; Sensibilisierungsarbeit,

  • Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche,

  • Krisenintervention.

Die vom Bundessozialamt geförderte Berufsausbildungsassistenz ist eng mit dem Clearing vernetzt.

Jugendarbeitsassistenz

Für Jugendliche mit Behinderungen wird die Dienstleistung der Arbeitsassistenz gefördert. Ziel ist die Erstellung von maßgeschneiderten Zukunfts- und Laufbahnplanungen, auf denen basierend durch psychosoziale Beratung und Betreuung Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz geleistet werden soll. Bei Eingehen eines Dienstverhältnisses kann im Bedarfsfalle Arbeitsbegleitung angeboten werden.

Job Coaching

Diese Dienstleistung richtet sich an private Unternehmen, die Menschen mit Behinderung einstellen und beschäftigen wollen. Job Coaching hat das Ziel, durch eine individuelle Unterstützung des/der Arbeitnehmer/in mit Behinderungen die berufliche Integration auf Dauer sicherzustellen. Diese Unterstützung soll sowohl fachliche als auch soziale Kompetenzen fördern und somit ermöglichen, die betrieblichen Anforderungen selbständig zu erfüllen.

Dienstgeberförderung

Wenn Sie einen neuen Ausbildungsplatz für einen Behinderten errichten, können Sie unterstützt werden. Gefördert wird durch:

Integrationsbeihilfen (IBH) und sonstige Lohnförderungen

Unterstützung von Investitionen zur behindertengerechten Anpassung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes (vor allem für die Anschaffung von Maschinen und Geräten sowie für bauliche Adaptierungen)

Ein weiteres Beratungsangebot zum Thema "Behinderung" speziell für Klein- und Mittelbetriebe bietet das

Unternehmensservice

Die Maßnahme zielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen, und nicht primär auf eine Vermittlung von Menschen mit Behinderung ab.

Die Aufgaben des Unternehmensservices sind

  • zu beraten

  • Hilfe bei der Auswahl des geeigneten Personals zu leisten

  • vom Erstkontakt bis zum Ende der Beratung durchgängig zu betreuen

  • die für die berufliche Integration beteiligten Stellen zu vernetzen

  • und als Kontaktstelle permanent den Bedarf der Unternehmen zu erheben und an das Bundessozialamt weiterzuleiten.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Ausbildungsbeihilfe

Wenn Sie sich in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis befinden, kann Ihnen für die Zeit der Schul- oder Berufsausbildung eine Beihilfe gezahlt werden.

Ausbildungseinrichtungen

Einrichtungen, die von gemeinnützigen oder sonstigen privaten Rechtsträgern geführt werden und der Vorbereitung zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen dienen, können Zuschüsse und Darlehen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds erhalten. In diesem Zusammenhang werden auch die Qualifizierungsmodule der Integrativen Betriebe oder anderer privater Dienstgeber/-innen gefördert.

Die Finanzierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Land, wobei auch Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds verwendet werden. Die Beteiligung anderer Rehabilitationsträger wird angestrebt. Als förderungswerbende Einrichtung haben Sie sich in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten zu beteiligen. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes.

Welche finanziellen Leistungen helfen, einen Arbeitsplatz zu schaffen?

Integrationsbeihilfe

Bei Einstellung eines nicht in Beschäftigung stehenden Menschen mit Behinderung kann dem/der Dienstgeber/-in für befristete Zeit ein leistungsunabhängiger Zuschuss zu den Lohnkosten in Form der sog. Integrationsbeihilfe gewährt werden. Die Höhe und Dauer des Zuschusses ist von den Umständen des Einzelfalles (Alter, Geschlecht, Dauer der Arbeitslosigkeit, Art des Dienstverhältnisses) abhängig.

Entgeltbeihilfe

Bei bereits aufrechtem Dienstverhältnis kann dem/der Dienstgeber/in eine Entgeltbeihilfe bewilligt werden, wenn sich herausstellt, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung im Vergleich zu einem/r Dienstnehmer/in ohne Behinderungen dauerhaft maßgeblich herabgesetzt ist.

Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe

Ist der Arbeitsplatz eines Menschen mit Behinderung akutgefährdet, kann dem/der Dienstgeber/in für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden (max. 3 Jahre).

Behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen

Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen bzw. der Optimierung der Leistungsfähigkeit können bauliche, technische und ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen gefördert werden.

Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Zur Schaffung neuer geeigneter Arbeits- oder Ausbildungsplätze können Dienstgebern / -innen Zuschüsse oder Sachleistungen gewährt werden, wenn Menschen mit Behinderung eingestellt oder zur Absolvierung einer Berufsausbildung aufgenommen werden oder das Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit Behinderung ohne Verwendung auf einem geeigneten Arbeitsplatz enden würde.

Schulungs- und Ausbildungskosten

Bei Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses können die behinderungsbedingt anfallenden Kosten externer Schulungen oder Weiterbildungen zur Gänze übernommen werden.

Das sind Kann-Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ob und in welcher Höhe Sie diese erhalten, erfahren Sie durch Anfrage bei den zuständigen Stellen.

Wie wird die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung finanziert?

Die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung ist ein Kernstück einer modernen Behindertenpolitik. Es gibt eine große Bandbreite an Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme für diese berufliche Integration.

Ausgleichstaxfonds

Als Ausgleichstaxfonds (ATF) bezeichnet man jenen "Topf", in den die Ausgleichstaxe einbezahlt werden, die jene Unternehmen bezahlen müssen, die ihrer Beschäftigungspflicht von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Behinderung nicht oder nur teilweise nachkommen (siehe auch unter → "Was geschieht mit der von mir gezahlten Ausgleichstaxe?"). Die Mittel des Fonds werden sodann für Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderung verwendet, insbesondere für begünstigte Behinderte (siehe auch unter → "Ich bin behindert, wie werde ich begünstigte Behinderte?").

Europäischer Sozialfonds

Der Europäische Sozialfonds (ESF) hat die Aufgabe, die Stellung benachteiligter Personen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Bundessozialamt kann damit zusätzliche Finanzmittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung nutzen. Oberstes Ziel bei ESF-Maßnahmen für behinderte Menschen ist die Erprobung und Umsetzung von Maßnahmen, die auf eine dauerhafte Integration dieser Zielgruppe in den Regelarbeitsmarkt abzielen.

Dabei sollen insbesondere folgende Zielsetzungen erreicht werden:

  • Heranführung an den Arbeitsmarkt (Empowerment) - Maßnahmen zur Verbesserung der persönlichen Leistungsfähigkeit mit dem Ziel, die Chancen zur beruflichen Integration zu erhöhen

  • Erlangung von Arbeitsplätzen

  • Sicherung von Arbeitsplätzen (Verbleib in bestehender Beschäftigung)

Förderbare Zielgruppen

  • Jugendliche mit Behinderung im Alter von 15 bis 25 Jahren, die nicht in Beschäftigung stehen,

  • Ältere mit Behinderung ab dem 45.Lebensjahr, die einen Arbeitsplatz erlangen sollen oder deren Arbeitsplatz gesichert werden soll,

  • sonstige Menschen mit Behinderung,

  • Personen mit schweren Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Arbeitsplatz erlangen sollen oder deren Arbeitsplatz gesichert werden soll,

  • Gehörlose und blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Frauen, die einen Arbeitsplatz erlangen sollen oder deren Arbeitsplatz gesichert werden soll

Weitere Information finden Sie im Internet unter www.esf.at .

Bundesmittel für die Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung

Im Rahmen der so genannten Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung für Menschen mit Behinderung werden zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt für Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt eingesetzt.

In diesem Rahmen wurden folgende Schwerpunkte gesetzt und Zielgruppen angesprochen:

  • Jugendliche mit Behinderung unter Einbeziehung von Lernbehinderungen sowie sozial und/oder emotionalen Beeinträchtigungen,

  • Ältere Menschen mit Behinderung, deren Arbeitsplätze gefährdet sind oder die Hilfestellung bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben benötigen,

  • Menschen mit psychischen Einschränkungen, intellektuellen Behinderungen und Sinnesbehinderungen, die generell Integrationsprobleme am Arbeitsmarkt haben,

  • Unternehmen.

Für Sie als betroffene Person ist bei all diesen Förderungs- und Unterstützungsmöglichkeiten unerheblich, aus welchem "Topf" die jeweilige Maßnahme gefördert wird. Nach Ansuchen bei der zuständigen Stelle, wird nicht nur die Maßnahme grundsätzlich genehmigt, sondern auch über deren Finanzierungsart und -quelle entschieden.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Welche Förderungen gibt es, wenn ich neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze für behinderte Menschen schaffen will?

Wenn Sie als Unternehmer/in der freien Wirtschaft Arbeits- oder Ausbildungsplätze für begünstigte Behinderte errichten wollen, können Sie dafür Förderungen erhalten.

Im Rahmen von Sonderprogrammen kann die Einrichtung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen im Rahmen eigener neuer Organisationseinheiten von zumindest drei Personen für einen Zeitraum von drei Jahren unterstützt werden. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf Arbeitsplätze für begünstigte Behinderte, sondern auch für nicht begünstigte Welche Förderungen gibt es, wenn ich neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze für behinderte Menschen schaffen will?

Wenn Sie als Unternehmer/in der freien Wirtschaft Arbeits- oder Ausbildungsplätze für begünstigte Behinderte errichten wollen, können Sie dafür Förderungen erhalten.

Im Rahmen von Sonderprogrammen kann die Einrichtung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen im Rahmen eigener neuer Organisationseinheiten von zumindest drei Personen für einen Zeitraum von drei Jahren unterstützt werden. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf Arbeitsplätze für begünstigte Behinderte, sondern auch für nicht begünstigte Menschen mit schweren Behinderungen. Voraussetzung ist aber, dass der/die behinderte Mitarbeiter/in mindestens 50 % der Leistungsfähigkeit eines nicht behinderten Dienstnehmers bzw. Dienstnehmerin in gleicher Position erreicht.

Die Förderungsbedingungen entnehmen Sie bitte dem Punkt → "Wie wird die Eingliederung von jugendlichen Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt gefördert?". Sie müssen sich aber verpflichten, auf den geförderten Plätzen mindestens fünf Jahre hindurch behinderte oder andere beim Arbeitsmarktservice als "bedingt vermittlungsgeeignet" vorgemerkte Personen einzustellen.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Hilft mir auch das Arbeitsmarktservice?

Auch das Arbeitsmarktservice (AMS) kann Sie entsprechend Ihren Bedürfnissen unterstützen, damit Sie einen Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Diese Dienstleistungen umfassen Information, Beratung, Vermittlung auf einen geeigneten Arbeitsplatz und Förderung in Form finanzieller Beihilfen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungen zur Existenzsicherung (z. B. bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld) und Beratung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz. Zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen für Lehrlinge kann vom AMS ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden. Die Dienstleistungen werden in den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices erbracht. Wenn Sie ein eAMS Konto besitzen, können Sie bestimmte Services auch online nutzen und einbringen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Das AMS bietet Ihnen auch spezielle, zeitlich begrenzte Kurse zur Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz an:

Berufsinformations-, Berufsorientierungs-und Berufsfindungskurse und Kurse der aktiven Arbeitssuche werden mit unterschiedlichen Inhalten angeboten. Ziel ist die Feststellung der individuellen Leistungsfähigkeit und Ihrer beruflich verwertbaren persönlichen Fähigkeiten, Neigungen und Kenntnisse. Unter Berücksichtigung der Anforderungen am Arbeitsmarkt und der regionalen Arbeitsmarktlage erhalten Sie professionelle Unterstützung bei Ihren Bewerbungen bei Arbeitgebern oder es werden Karrierepläne erarbeitet, worin eventuell notwendige Aus- und Umschulungskurse festgelegt werden. In diesen Kursen können aber auch junge Menschen oder Personen, die ihre berufliche Tätigkeit für längere Zeit unterbrochen haben, auf das Berufsleben vorbereitet werden.

In Aus- und Weiterbildungskursen können Sie zusätzliche Qualifikationen zur Weiterentwicklung im Beruf und zur Sicherung Ihres gegenwärtigen bzw. Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erwerben.

Umschulungen werden dann angeboten, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf keine Arbeitsmöglichkeiten finden oder wenn Sie diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Darüber hinaus werden vom Arbeitsmarktservice weitere Förderungen angeboten, die Sie bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Nähere Informationen darüber erhalten Sie in Ihrer regionalen Geschäftsstelle oder unter www.ams.at. Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren EIN BLICK 1 - Kindheit und Jugend und EIN BLICK 3 - Rehabilitation, BMASK.

Gibt es da auch persönliche Betreuung für mich?

Zur individuellen Begleitung bei der Aufnahme und Erhaltung eines Arbeitsplatzes gibt es für Menschen mit Behinderung das allgemein zugängliche und unentgeltliche Angebot der Arbeitsassistenz. Sie beruht auf dem Gedanken, dass behinderte Menschen manchmal nur dann in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können, wenn sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und eventuell auch noch am Arbeitsplatz selbst durch qualifizierte Fachkräfte unterstützt werden.

Aber auch bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes schreitet die Arbeitsassistenz unterstützend ein und informiert auch über Fördermaßnahmen. Insbesondere umfasst die Maßnahme der Arbeitsassistenz die Klärung von Begabungen und Interessen der Betroffenen und Unterstützung ihrer Bewerbungen, die regelmäßige Pflege von Firmenkontakten sowie Gespräche mit den Vorgesetzten und Krisenintervention im Bedarfsfall.

Arbeitsassistenz ist begleitende Hilfe in Form von psychosozialer Betreuung im Arbeits- und Berufsleben und stellt ein Unterstützungsangebot des Behinderteneinstellungsgesetzes für behinderte Personen als auch für Unternehmen dar. Die Koordination und Überwachung verschiedener Arbeitsassistenzprojekte erfolgt durch die Landesstellen des Bundessozialamtes (weitere Informationen finden Sie in dieser Broschüre unter → "Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - an wen können wir uns wenden?"). Adressen bestehender Arbeitsassistenzprojekte und nähere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes (siehe auch im Internet unter www.dabei-austria.at/).

Gibt es Förderungen, wenn ich mich selbständig machen möchte?

Wenn Sie behindert sind und vorhaben, sich selbständig zu machen, so kann die Gründung einer Ihren Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit durch Zuschüsse gefördert werden, wenn

  • Sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit die persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erbringen,

  • die Wirtschaftskammer eine Bedarfsbestätigung ausstellt und

  • Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen auf Dauer im Wesentlichen sichergestellt ist.

Es handelt sich dabei um eine Startförderung. Für die zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden und nachweisbaren Kosten können Zuschüsse bis zur Höhe von 50 % dieser Kosten, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der hundertfachen Basisausgleichstaxe (2011: EUR22.600,00) gewährt werden. Wenn Sie an dieser Förderung interessiert sind, stellen Sie vor Verwirklichung dieses Vorhabens bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einen Antrag. Die Entscheidung hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab, sodass mit der Bewilligung eines Zuschusses nicht in jedem Fall gerechnet werden darf.

Bitte wenden Sie sich am besten vor Realisierung Ihres Vorhabens an die für Sie zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes, um Missverständnissen vorzubeugen.

Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt auch das Arbeitsmarktservice den Weg in die Selbständigkeit mit dem "Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose". Dabei haben Sie sechs bis max. neun Monate Zeit, sich auf die Unternehmensgründung vorzubereiten und werden dabei von professionellen GründungsberaterInnen begleitet.

Auch die Aneignung von unternehmensspezifischen Qualifikationen kann finanziell gefördert werden. Während der Dauer der Unternehmensvorbereitung und unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Startphase Ihrer Selbständigkeit erfolgt die finanzielle Existenzsicherung durch das Arbeitsmarktservice.

Nähere Informationen über die Fördervoraussetzungen und zum konkreten Ablauf des Programms finden Sie in Ihrer regionalen Geschäftsstelle des AMS oder unter www.ams.at.

Seit 2011 gibt es auch Förderungen des Bundessozialamts zur Abgeltung eines glaubhaft zu machenden laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands von Unternehmer/innen.

Näheres erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes (siehe Anhang).

Am Arbeitsplatz

Ich bin begünstigte/r Behinderte/r - was bedeutet das für meine Stellung im Betrieb?

Menschen mit Behinderung sind Arbeitnehmer/innen wie alle anderen auch mit ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit, ihren Kenntnissen und Qualitäten. Damit diese Fähigkeiten optimal genützt und eingesetzt werden können, sind im Behinderteneinstellungsgesetz konkrete Schutz- und Förderungsmaßnahmen vorgesehen. So ist der/die Dienstgeber/in verpflichtet, bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen ("besondere Fürsorgepflicht").

Darüber hinaus haben Dienstgeber/innen die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, außer diese Maßnahmen würden den/die Dienstgeber/in unverhältnismäßig belasten. Belastungen sind unter anderem dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen der öffentlichen Hand ausreichend kompensiert werden können.

Weiters gilt für begünstigte wie nicht begünstigte Behinderte das Verbot einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung (siehe dazu auch das Kapitel → "Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung").

Gibt es finanzielle Förderungen und andere Hilfen?

Förderungen und Hilfen können sowohl Dienstgeber/innen als auch Dienstnehmer/innen erhalten. Sie dienen der Erleichterung beim Eintritt in das Erwerbsleben und der Sicherung und Erhaltung bestehender Arbeitsplätze. Um in den Genuss von Förderungen zu kommen, müssen Sie schriftliche Anträge stellen:

  • bei der Landesstelle des Bundessozialamtes

  • beim Arbeitsmarktservice

  • bei den Behindertenreferaten der Länder

  • beim jeweiligen Sozialversicherungsträger

Diese Stellen informieren einander über den Antrag und stimmen auch ihre Entscheidungen ab. Es genügt daher, den Antrag bei einer Stelle einzubringen.

Das sind überwiegend Kann-Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ob und in welcher Höhe Sie diese erhalten, erfahren Sie durch Anfrage bei den zuständigen Stellen.

Wie kann der Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet werden?

Unter Beiziehung von Fachkräften der Ergonomie und der Arbeitsinspektion können Arbeitsplätze behindertengerecht ausgestattet werden. Förderungen können Sie erhalten:

  • zur Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- oder Ausbildungsplätze

  • zur Adaptierung von bestehenden Räumen (auch von Sanitäranlagen)

  • zum Umbau von Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Arbeitskräfte

  • für die Anschaffung und Instandsetzung von technischen Arbeitshilfen, die unmittelbar mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen und die Behinderung ausgleichen, sowie für die Ausbildung im Gebrauch dieser Behelfe

Bei der Durchführung von Arbeitsplatzadaptierungen ist auf die Einhaltung diverser Vorschriften, insbesondere der ÖNORM B 1600 ("Barrierefreies Bauen, Planungsgrundsätze") zu achten.

Welche Hilfsmittel gibt es, und welche kommen für meine Bedürfnisse in Frage?

Für Menschen mit Behinderung gibt es am österreichischen Markt etwa 50.000 verschiedene technische Hilfsmittel zur Unterstützung in den unterschiedlichsten Bereichen, eine schwer überschaubare Palette an Produkten. Speziell entwickelte Hilfsmittel erleichtern die Bewältigung des Alltags, ermöglichen eine selbständige Lebensführung und unterstützen auch bei der Ausbildung:

  • Es gibt Hilfsmittel, die sowohl das körperliche Geschick als auch geistige Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit oder Auffassungsgabe trainieren helfen (z. B. Bewegungs-, Kraft- und Balancetrainingsgeräte, Therapiestühle, Therapiespielzeug, Lernspiele, Software zum Lernen & Trainieren, Sprech- und Perzeptionstrainer etc.).

  • Für sinnesbehinderte Menschen sind technische Geräte, die eine Information über andere Sinne ermöglichen, unerlässlich. (z. B. Vorlesegeräte, Bildschirmlesegeräte, Braillegeräte, Telefonverstärker, Vibrationswecker, Farbsensoren, Kommunikatoren etc.).

  • Ein breites Angebot an Hilfsmitteln erleichtert auch die persönliche Pflege (z. B. verstellbare Pflegebetten, Inkontinenzvorlagen, Antidekubitushilfsmittel, Blutzuckermessgeräte, Inhalationsgeräte, Hebehilfen im Bad, Haltegriffe, Transferhilfen, Kleinbehelfe für die Alltagsbewältigung etc.).

Die Entscheidung über die Auswahl eines speziellen Hilfsmittels wird Ihnen durch die Datenbank Hilfsmittelinfo erleichtert. Diese Dokumentation wird seit 2002 vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Internet für alle Interessenten unter der Adresse www.hilfsmittelinfo.gv.at kostenfrei zur Verfügung gestellt. Unter anderem ist auch eine Auswahl von Hilfsmitteln möglich, die speziell für Kinder geeignet sind.

Die Datenbank Hilfsmittelinfo soll die betroffenen Menschen, deren Berater/innen und Fachleute der Rehabilitation über die in Österreich erhältlichen technischen Hilfen informieren. Die Hilfsmittel sind nach Maßgabe der von den Händlern zur Verfügung gestellten Unterlagen dokumentiert. Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Beschreibungen und Bilder stammen von den einschlägigen Katalogen und Prospekten. Die Preisangaben sind als eine unverbindliche Orientierungshilfe (Richtpreise) aufzufassen (Auskunft Anhang).

Bei den Supportstellen des Österreichischen Zivilinvalidenverbandes und bei den Landesstellen des Bundessozialamtes sind Beratungs- und Servicestellen eingerichtet, die über die am österreichischen Markt erhältlichen Produkte sowie über die Nutzungs- und Fördermöglichkeiten Auskünfte erteilen.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Darüber hinaus bieten die Pensionsversicherungsträger, Landesregierungen und zahlreiche Frühförder- und Behindertenorganisationen, die teilweise ebenfalls die Datenbank Hilfsmittelinfo nutzen, gezielte Hilfsmittelberatung an.

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - an wen können wir uns wenden?

Arbeitsassistenz

Die Behinderung eines/r Arbeitnehmers/-in selbst, aber auch der Umgang von überforderten Kollegen / Kolleginnen und Vorgesetzten mit dieser Behinderung können sich auf Arbeitsabläufe und Betriebsklima negativ auswirken. Als Unterstützungsangebot sehen speziell dafür eingerichtete Projekte individuelle, allgemein zugängliche und unentgeltliche Hilfe und Begleitung auf freiwilliger Basis vor. Für bestimmte Behindertengruppen, z. B. für gehörlose Menschen sowie für Jugendliche gibt es Spezialprojekte.

Das Serviceangebot der Arbeitsassistenz kann beim Erlangen, Sichern und Gestalten von Arbeitsplätzen helfen und steht sowohl den Menschen mit Behinderung als auch den Betrieben zur Verfügung durch

  • Unterstützung für den erfolgreichen Einsatz von behinderten Menschen im Berufsleben,

  • Unterstützung bei Suche und Auswahl geeigneter behinderter Arbeitskräfte,

  • Suche eines Arbeitsplatzes und

  • Beratung und Unterstützung bei Konflikten am Arbeitsplatz und drohendem Arbeitsplatzverlust.

Die Tätigkeit der Arbeitsassistenten und -assistentinnen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Landesstellen des Bundessozialamtes sowie anderen Behörden und Einrichtungen (Arbeiterkammer), die kompetente Hilfestellung anbieten.

Wenn Sie an dieser Dienstleistung interessiert sind und wissen wollen, ob in Ihrer Nähe ein entsprechendes Angebot besteht, kann Ihnen die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes nähere Informationen und die Adressen bestehender Arbeitsassistenzprojekte geben (siehe im Internet unter www.dabei-austria.at). Falls Sie direkt mit den jeweiligen Projekten in Ihrer Region in Kontakt treten wollen, bietet Ihnen das Bundessozialamt Informationen auf einer dafür eingerichteten Website an - unter www.wegweiser.basb.gv.at.

Präventionsmanagement

Das Präventionsmanagement setzt auf die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit insbesondere älterer Arbeitnehmer/-innen und älterer Kurzarbeitsloser, die bereits mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen konfrontiert sind. In Kooperation mit anderen Rehabilitationseinrichtungen wird eine Unterstützungsstruktur geschaffen, mit der der rasche Übertritt in die Invaliditätspension vermieden werden soll. Diese Leistung wird bereits in einigen Bundesländern angeboten.

Die Maßnahmen des Präventionsmanagements sollen ab Herbst 2011 unter dem Titel "fit2work" gebündelt und reorganisiert werden. Dieses Leistungsangebot soll in einem sukzessiven Ausbauplan bis 2013 bundesweit flächendeckend ausgeweitet werden.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Welche finanziellen Leistungen helfen, die Beschäftigung zu sichern?

Zuschüsse zu den Lohn- und Ausbildungskosten sind möglich, wenn behinderungsbedingt eine Minderleistung vorliegt (Entgeltbeihilfe), die durch technische Arbeitshilfen nicht ausgeglichen werden kann und der Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne Förderung gefährdet wäre

(Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe).

Behinderten Menschen wird je nach dem Ausmaß des Grades der Behinderung ein Steuerfreibetrag gewährt (weitere Informationen finden Sie in dieser Broschüre unter → "Und welche Unterstützungen gibt es für mich persönlich?").

Welche Hilfen gibt es bei Sinnesbehinderung?

Wenn Sie z. B. stark seh- oder hörbehindert sind, kommen für Sie folgende Förderungen in Frage:

  • Zuschüsse zur Anschaffung von technischen Hilfsmitteln (z. B. Lesegerät für blinde, Schreibtelefon für gehörlose Menschen)

  • Mobilitätstraining für blinde Menschen

  • Dolmetscherkosten für gehörlose Menschen

Förderungen des Landes sind unabhängig vom Arbeitsplatz möglich.

Bitte wenden Sie sich am besten vor Realisierung Ihres Vorhabens an die für Sie zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes, um Missverständnissen vorzubeugen.

Für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen steht als spezielle Unterstützung Technikassistenz zur Verfügung. Dies kommt für Sie in Frage, wenn Sie

  • am Arbeitsmarkt vermittelbar sind oder

  • in einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis stehen, und

  • Ihre Sehbehinderung mindestens 50 % beträgt.

Technikassistenz hilft Ihnen bei:

  • der Ausstattung des Arbeitsplatzes,

  • der Suche nach einer geeigneten technischen Lösung für den Arbeitsplatz,

  • der Beantragung und Finanzierung von Hilfsmitteln sowie

  • der Fort- und Weiterbildung.

Technikassistenz steht jedoch nicht nur den betroffenen Personen zu, auch Arbeitgeber/innen sowie Kollegen und Kolleginnen können davon profitieren. Für Betriebe werden folgende Dienste angeboten:

  • Information über die Einsetzbarkeit diverser Hilfsmittel für Firmen und Arbeitgebern/innen,

  • Möglichkeiten einer Arbeitsplatzausstattung diskutieren,

  • Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Hilfsmittelfirmen,

  • Beratung über Fördermittel sowie

  • Unterstützung bei Behördenangelegenheiten und Antragstellungen.

Für den Raum Wien und Niederösterreich finden Sie nähere Informationen zur Arbeits- und Technikassistenz im Internet auf der Seite der Arbeitsassistenz für Blinde und hochgradig Sehbehinderte unter www.assistenz.at.

Welche Hilfen gibt es bei festgestellter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?

Wenn Ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Behinderung unzumutbar ist (z. B. als Rollstuhlfahrer/in) und dies im Behindertenpass vermerkt ist, können Sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz folgende Förderungen erhalten:

  • Übernahme von Fahrt- und Transportkosten

  • Mobilitätszuschuss für Berufstätige, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind

  • Zuschüsse zur Anschaffung von Behelfen zur orthopädischen und prothetischen Versorgung

  • Zuschüsse zu den Führerscheinkosten

  • Zuschüsse zum Kauf oder behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges, das zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig ist, wenn Ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Ihrer Behinderung nicht zumutbar ist.

Ich brauche einen Pkw. Gibt es weitere Erleichterungen?

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Pkw angewiesen sind, kommen noch folgende Leistungen für Sie in Frage:

  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

  • Steuerfreibetrag für körperbehinderte Autofahrer oder Absetzmöglichkeit von Taxikosten

  • Erleichterung beim Parken und Halten für Inhaber eines Ausweises nach § 29b der Straßenverkehrsordnung (bzw. EU-Parkausweis - Näheres dazu siehe EIN BLICK 3 - Rehabilitation, BMASK )

  • Behindertenparkplätze, die bei der Wohnung oder Arbeitsstätte errichtet werden können

Zu all diesen Leistungen siehe auch EIN BLICK 7 - Finanzielles, BMASK.

Und welche Unterstützungen gibt es für mich persönlich?

Über arbeitsplatzbezogene Förderungen hinaus können Sie Zuschüsse zur behindertengerechten Ausstattung eines Eigenheimes oder einer Wohnung erhalten, wenn Sie Rollstuhlfahrer/in sind. Auch einmalige Aushilfen zur Bewältigung besonders schwieriger Lebenslagen sind möglich. Förderungen zur behindertengerechten Wohnraumgestaltung bzw. einmalige Aushilfen erhalten Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter von den Ländern.

Steuerrechtlich können Sie die Kosten für eine Behinderung geltend machen. Es steht Ihnen je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit ein pauschalierter Freibetrag zu, wenn

  • Sie als Steuerpflichtige/r außergewöhnliche Belastungen durch eigene körperliche oder geistige Behinderung haben,

  • Ihr Partner / Ihre Partnerin behindert ist, und Sie als Alleinverdiener/in einen Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen,

  • Sie oder Ihr/e Partner/in für ein behindertes Kind, für das Sie oder der/die Partner/in keine erhöhte Familienbeihilfe und kein Pflegegeld erhalten, den Kinderabsetzbetrag beanspruchen.

Sie können auch anstelle dieser Pauschalbeträge Ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen (z. B. für regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung wie Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten im nachgewiesenen Ausmaß). Wenn Sie pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) erhalten, werden diese auf Ihre Aufwendungen angerechnet. Außerdem können für Krankendiätverpflegung pauschale Freibeträge berücksichtigt werden. Genaueres erfahren Sie im ? STEUERBUCH 2011, BMF bzw. im Internet unter (https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/_start.htm ) und im Heft EIN BLICK 7- Finanzielles, BMASK).

Ende eines Dienstverhältnisses

Da der Wechsel des Arbeitsplatzes für einen behinderten Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin schwieriger ist als für Menschen ohne Behinderung, ist für begünstigte Behinderte ein besonderer Schutz zur Erhaltung des Arbeitsplatzes vorgesehen. Er soll Nachteile der betroffenen Person auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Dadurch wird eine Kündigung zwar schwieriger, aber keineswegs unmöglich.

Dieser Bereich wurde in einer Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz 2010 neu geregelt, sodass zwischen der Rechtslage zwischen vor dem 1.1.2011 und danach eingegangenen Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden ist.

Dieser besondere Kündigungsschutz bei vor dem 1.1.2011 eingegangenen Arbeitsverhältnissen gilt für Dienstnehmer/innen, die dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehören, und auch dann ausschließlich bei Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber / die Dienstgeberin, und wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat (diese Frist gilt nicht bei Arbeitsunfall innerhalb der ersten sechs Monate oder Versetzung innerhalb eines Konzerns).

Für ab dem 1.1.2011 eingegangene Arbeitsverhältnisse gilt der erhöhte Kündigungsschutz erst ab dem fünften Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Erlangung der Begünstigteneigenschaft erfolgt erst nach Arbeitsantritt. Dann gilt der erhöhte Kündigungsschutz bereits ab dem siebten Monat bzw. im Falle eines Arbeitsunfalls oder eines Arbeitsplatzwechsels innerhalb eines Konzerns sofort.

Alle anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (z. B. einvernehmliche Auflösung, Fristablauf eines befristeten Arbeitsvertrags) unterliegen keiner behördlichen Überwachung (siehe auch → Punkt "Was bedeutet die Beschäftigungspflicht für mich als Dienstgeber/in?").

Bitte beachten Sie:

Der erwähnte besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte darf nicht mit dem Schutz vor diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwechselt werden! Alle diskriminierenden Beendigungen eines Arbeitsverhältnisses können gerichtlich angefochten werden. (Siehe dazu auch unter → "Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung").

Wie kann ich ein Probedienstverhältnis beenden?

Wenn ein Dienstverhältnis auf Probe ausdrücklich vereinbart wurde, kann es während des ersten Monats ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten von Fristen von Dienstgeber und Dienstnehmer beendet werden. Die Probezeit darf nicht länger als einen Monat dauern. Auch in der Probezeit gilt der Diskriminierungsschutz.

Wie endet ein befristetes Dienstverhältnis?

Ein befristetes Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf. Es gelten diesbezüglich und für eine vorzeitige Auflösung keine Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse mit begünstigten Behinderten. Eine mehrmalige Befristung ("Kettenvertrag") ist im Regelfall nicht zulässig.

Wie kann ich ein Lehrverhältnis beenden?

Lehrverhältnisse können ab dem dritten Monat der Ausbildung nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.

Nach dem Ende ihrer Lehrzeit müssen Lehrlinge für einen bestimmten Zeitraum weiterbeschäftigt werden (Behaltefrist). Ist das mit dem Lehrverhältnis verbundene Dienstverhältnis bei der Begründung nicht ausdrücklich befristet worden, ist es als auf unbestimmte Zeit eingegangen zu qualifizieren.

Wie kann ich ein unbefristetes Dienstverhältnis beenden?

Entlassung

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte ist grundsätzlich kein Hindernis für eine berechtigte Entlassung eines/r behinderten Dienstnehmers/ -in (nur § 27 Angestelltengesetz und § 82 Gewerbeordnung). Erfolgte die Entlassung allerdings zu Unrecht (Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts), bestehen das Arbeitsverhältnis und die daraus erwachsenden Ansprüche weiter.

Vorzeitiger Austritt

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte ist kein Hindernis für den berechtigten Austritt eines/r Dienstnehmers/ -in (nur § 26 Angestelltengesetz und § 82a Gewerbeordnung).

Kündigung durch den Dienstgeber / die Dienstgeberin trotz besonderen Kündigungsschutzes

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Inhalt, ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin aufzulösen. Bei der Kündigung eines/r begünstigten Behinderten haben Sie eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten, sofern nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine längere Kündigungsfrist gilt.

Die Kündigung eines/r begünstigten Behinderten durch den Dienstgeber / die Dienstgeberin ist bei vor dem 1.1.2011 eingegangenen Dienstverhältnissen ab dem siebenten Monat, bei nach dem 1.1.2011 eingegangenen Dienstverhältnissen ab dem fünften Jahr des Dienstverhältnisses (siehe oben) ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses grundsätzlich rechtsunwirksam. Vor Ausspruch der Kündigung eines/r begünstigten Behinderten haben Sie daher einen begründeten, schriftlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Behindertenausschuss bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen.

Haben Sie einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht, so führt das Bundessozialamt zunächst ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem Sie und der/die betroffene Mitarbeiter/in Gelegenheit haben, Ihre Standpunkte darzulegen und entsprechende Beweise zu erbringen. In diesem Verfahren sind auch der Betriebsrat / die Betriebsrätin, die Behindertenvertrauensperson und ein/e Vertreter/in des Amts der Landesregierung zu hören.

Gleichzeitig mit der Durchführung des Kündigungsverfahrens bietet das Bundessozialamt Betreuung und Beratung sowie Förderungsmaßnahmen an, um das von der Kündigung bedrohte Dienstverhältnis zu sichern oder dem/der behinderten Dienstnehmer/in die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Diese Unterstützung kann dazu führen, dass sich der Kündigungsantrag erübrigt und daher zurückgezogen wird.

Wenn der Kündigungsantrag aufrechterhalten wird, entscheidet der Behindertenausschuss aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid. Dieser Ausschuss tagt unter Vorsitz eines/r Bediensteten des Bundessozialamtes. Vertreten sind außerdem Organisationen von behinderten Menschen, der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung das Interesse des Dienstgebers / der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die soziale Schutzbedürftigkeit des behinderten Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin gegeneinander abzuwägen. Er prüft unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles, ob eher dem/der Dienstgeber/in die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem/der Dienstnehmer/in der Verlust des Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem/der Dienstgeber/in insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

  • der Tätigkeitsbereich des/der begünstigten Behinderten entfällt und der/die Dienstgeber/in nachweist, dass diese/r Mitarbeiter/in trotz seiner/ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann

  • der/die begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der/die Dienstgeber/-in nachweist, dass der/die Begünstigte trotz ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz nicht ohne erheblichen Schaden beschäftigt werden kann

  • der/die begünstigte Behinderte die ihm/ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden. Solche besonderen Ausnahmefälle, in denen dem/der Dienstgeber/in die vorherige Einholung der Zustimmung nicht zugemutet werden kann, werden etwa dann gegeben sein, wenn er zu einer verhältnismäßig großen Betriebseinschränkung gezwungen ist und außerdem beim Ausspruch der Kündigung nicht wissen konnte, dass der betroffene Dienstnehmer / die betroffene Dienstnehmerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Gegen die Entscheidung des Behindertenausschusses kann Berufung bei der im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission eingebracht werden. Eine allfällige Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, die Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn ein zustimmender Bescheid rechtskräftig ist.

Kündigung durch den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin

Diese ist jederzeit möglich, wenn die allgemein vorgesehenen Kündigungsfristen beachtet werden. Der besondere Kündigungsschutz für Behinderte hat keinen Einfluss auf die Kündigung eines Dienstverhältnisses durch den/die Dienstnehmer/in.

Bitte beachten Sie aber,

dass bei einem befristeten Dienstverhältnis ein Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart sein muss, ansonsten die Kündigung unzulässig sein kann.

Einvernehmliche Lösung

Auch das ist problemlos möglich. Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte hat keinen Einfluss auf die einvernehmliche Lösung von Dienstverhältnissen. Der besondere Kündigungsschutz für Behinderte hat keinen Einfluss auf die Auflösung von Dienstverhältnissen im Einverständnis zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in.

Schutz vor diskriminierender Auflösung des Dienstverhältnisses

Für alle Menschen mit Behinderung gilt auch bei der Auflösung des Dienstverhältnisses der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung (siehe dazu das Kapitel → "Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung").

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Was ist eine Behindertenvertrauensperson?

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson zu wählen. Behindertenvertrauenspersonen müssen begünstigte Behinderte sein. Die Wahl ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Angestellten mindestens fünf Behinderte angehören, ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

Je nach Anzahl der begünstigten Behinderten im Betrieb ist für jede Behindertenvertrauensperson die entsprechende Anzahl von StellvertreterInnen zu wählen. Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson beträgt vier Jahre. Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so ist aus der Gruppe der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter/innen) eine Zentralbehindertenvertrauensperson zu wählen. Diese ist befugt, mindestens einmal, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern.

Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 88a des Arbeitsverfassungsgesetzes, ist eine Konzernbehindertenvertrauensperson zu wählen. Diese ist befugt, mindestens einmal, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern.

Die (Zentral-)Behindertenvertrauensperson muss die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten wahrnehmen, wobei ihr der Betriebsrat beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen hat.

Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es vor allem,

  • für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu sorgen,

  • auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Arbeitnehmer/innen hinzuweisen,

  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen und

  • an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen.

Der Dienstgeber / die Dienstgeberin ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann ihn dabei unterstützen, seinen Fürsorgepflichten nachzukommen.

Die Behindertenvertrauensperson und ihr/e Stellvertreter/in haben dieselben persönlichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder des Betriebsrates. Daraus folgt, dass bei beabsichtigter Kündigung einer Behindertenvertrauensperson nicht die oben beschriebenen Kündigungsschutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes gelten, sondern die Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes über den Kündigungs- und Entlassungsschutz von Mitgliedern des Betriebsrates zu beachten sind. Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung einer Behindertenvertrauensperson ist daher beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Die rechtliche Vertretung in einem solchen Verfahren übernimmt die Arbeiterkammer.

Für Behindertenvertrauenspersonen gibt es eigene Informationsveranstaltungen in den jeweiligen Landesstellen des Bundessozialamtes, die ihnen Anleitung und Unterstützung in ihrer Vertretungstätigkeit geben können. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Landesstelle.

Die den Behindertenvertrauenspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz aufgrund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, von der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes als Kompetenzzentrum in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung gerne zur Verfügung (siehe Anhang).

Anhang

Adressen

Bundessozialamt

Babenbergerstraße 5, 1010 Wien

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-2031

E-mail: bundessozialamt@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Landesstellen

Burgenland

Hauptstraße 33a, 7000 Eisenstadt

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-7412

E-mail: bundessozialamt.bgl1@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Kärnten

Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-5888

E-mail: bundessozialamt.ktn@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Niederösterreich

Daniel Gran-Straße 8/3, 3100 St. Pölten

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-7699

E-mail: bundessozialamt.noe1@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Oberösterreich

Gruberstraße 63, 4021 Linz

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-4400

E-mail: bundessozialamt.ooe@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Salzburg

Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-3499

E-mail: bundessozialamt.sbg1@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Steiermark

Babenbergerstraße 35, 8021 Graz

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-6899

E-mail: bundessozialamt.stmk1@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Tirol

Herzog Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-7075

E-mail: bundessozialamt.tirol1@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Vorarlberg

Rheinstraße 32/3, 6900 Bregenz

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-7205

E-mail: bundessozialamt.vlbg@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Wien

Babenbergerstraße 5, 1010 Wien

Tel: 05 99 88

Fax: 05 99 88-2266

E-mail: bundessozialamt.wien1@basb.gv.at

www.bundessozialamt.gv.at

Servicestellen BMASK

Sozialtelefon - Bürgerservice

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: 0800/20 16 11 gebührenfrei

Fax: 01/711 00-14266

E-mail: sozialtelefon@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

Pflegetelefon

Beratung für Pflegende

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: 0800/20 16 22 gebührenfrei

Fax: 0800/22 04 90 gebührenfrei

E-mail: pflegetelefon@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

(siehe auch Einschaltung)

Info-Service BMASK

www.infoservice.bmask.gv.at

(siehe auch Einschaltung)

Hilfsmittelinfo

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: 01/711 00-6123

E-mail: hilfsmittelinfo@bmask.gv.at

www.hilfsmittelinfo.gv.at

(siehe auch Einschaltung)

Behindertenanwaltschaft

Babenbergerstraße 5/4, 1010 Wien

Tel. 0800/80 80 16 gebührenfrei

Fax: 01/711 00-22 37

Email: office@behindertenanwalt.gv.at

www.behindertenanwalt.gv.at

Plattform für pflegende Angehörige

www.pflegedaheim.at

Broschürenservice

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: 0800/20 20 74 gebührenfrei

E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at

http://broschuerenservice.bmask.gv.at

Integrative Betriebe

Wien Work

Integrative Betriebe und Ausbildungs GmbH

Tannhäuserplatz 2/2, 1150 Wien

Tel: 01/985 91 66-0

Fax: 01/985 91 66-62

E-mail: office@wienwork.at

www.wienwork.at

ABC Service & Produktion Integrativer Betrieb GmbH

Schülerweg 50, 9020 Klagenfurt

Tel: 0463/354 40

Fax: 0463/354 40-18

E-mail: office@abc-auftragsfertigung.com

www.abc-auftragsfertigung.com

Geschützte Werkstätte St. Pölten GmbH

Ghegastraße 9-11, 3151 St. Pölten-Hart

Tel: 02742/867-0

Fax: 02742/867-4009

E-mail: gw@gw-stpoelten.com

www.gw-stpoelten.com/

Geschützte Werkstätte Wr. Neustadt GmbH

Waldschulgasse 7, 2700 Wr. Neustadt

Tel: 02622/213 39-0

Fax: 02622/213 39-33

E-mail: office@gwwn.at

www.gwwn.at

Teamwork Holz- und Kunststoffverarbeitungs GesmbH

Jaxstraße 10-12, 4020 Linz

Tel: 0732/65 34 92-22

Fax: 0732/66 30 73-1022

E-mail: office@team-work.at

www.team-work.at/

GWS Produktion - Handel - Service GmbH

Warwitzstrasse 9, 5023 Salzburg

Tel: 0662/809 10-0

Fax: 0662/809 10-509

E-mail: office@gws.at

www.gw-salzburg.com/

Team Styria Werkstätten GmbH

Triesterstraße 388-394B,

8055 Graz-Puntigam

Tel: 0316/29 55 46-0

Fax: 0316/29 55 46-1053

E-mail: graz@teamstyria.at

www.teamstyria.at/

Geschützte Werkstätte Integrative Betriebe Tirol GmbH.

Fiecht Au Nr. 22, 6134 Vomp/Schwaz

Tel: 05242/647 46-0

Fax: 05242/647 46-730

E-mail: buero@gwtirol.at

www.gwtirol.at

Arbeitsassistenzprojekte

Projektdatenbank des Bundessozialamtes

www.wegweiser.basb.gv.at

Dachverband berufliche Integration

dabei

www.dabei-austria.at/

Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21, 1031 Wien

Tel: 01/711 32-0

Fax: 01/711 32-3777

E-mail: posteingang.allgemein@hvb.sozvers.at

www.sozialversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-288 50

E-mail: pva@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien

Tel: 05 03 03-0

Fax: 05 03 03-288 50

E-mail: pva-lsw@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Burgenland

Ödenburger Straße 8, 7001 Eisenstadt

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-338 50

E-mail: pva-lsb@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten

Südbahngürtel 10, 9021 Klagenfurt

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-358 50

E-mail: pva-lsk@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich

Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-328 50

E-mail: pva-lsn@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

Terminal Tower, Bahnhofplatz 8, 4021 Linz

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-368 50

E-mail: pva-lso@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg

Schallmooser Hauptstraße 11, 5021 Salzburg

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-378 50

E-mail: pva-lss@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark

Eggenberger Straße 3, 8021 Graz

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-348 50

E-mail: pva-lsg@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol

Ing.-Etzel-Straße 13, 6020 Innsbruck

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-388 50

E-mail: pva-lst@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg

Zollgasse 6, 6850 Dornbirn

Tel: 05 03 03

Fax: 05 03 03-398 50

E-mail: pva-lsv@pva.sozvers.at

www.pensionsversicherung.at

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Hauptstelle - Regionalbüro Niederösterreich / Wien

Ghegastraße 1, 1031 Wien

Tel: 01/797 06-0

Fax: 01/797 06-13 00

E-mail: info@svb.at

www.svb.at

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Hauptstelle

Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien

Tel: 01/546 54-0

Fax: 01/546 54-385

E-mail: Gesundheitswesen@svagw.at

http://esv-sva.sozvers.at/

Versicherungsanstalt fürEisenbahnen und Bergbau

Hauptstelle

Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien

Tel: 880/23 50-0

Fax: 880/23 50-791 00

E-mail: direktion@vaeb.at

www.vaeb.at

ÖBB - Pensionsservice

Clemens-Holzmeister-Straße 6, Haus A, 1100 Wien

Tel: 01/930 00-32500 -1 bis -4

Fax: 01/930 00-25251

E-mail: pensionsservice@oebb.at

www.pensionsservice.oebb.at

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Hauptstelle

Josefstädter Straße 80, 1080 Wien

Tel: 01/050405-0

Fax: 01/050405-22900

E-mail: postoffice@bva.at

www.bva.at

Servicestelle Pensionsservice der BVA

Barichgasse 38, 1030 Wien

Tel. 050 40 51

Fax: 050 40 51-6190

E-mail: pensionsservice@bva.at

www.bva.at

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien

Tel: 01/331 11-0

Fax: 01/331 11-855

E-mail: hal@auva.at

www.auva.at

Interessenvertretungen, Kammern, Arbeitsinspektion, Arbeitsmarktservice

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte - AK Wien

Prinz Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien

Tel: 01/501 65-0

Fax: 01/501 65-2230

E-mail: mailbox@akwien.at

www.akwien.at

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Servicecenter

Johann-Böhm-Platz 1,1020 WienTel.: 01/534 44-39100E-Mail: servicecenter@oegb.at

www.oegb.at

Wirtschaftskammer Österreich

Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Tel: 05/909 00

Fax: 05/909 00-5678

E-mail: office@wko.at

www.wko.at

Landwirtschaftskammer Österreichs

Haus der Land- und Forstwirtschaft

Schauflergasse 6, 1014 WienTel: 01/534 41-8520E-mail: office@lk-oe.at

www.lk-oe.at

Industriellenvereinigung Österreich

Schwarzenbergplatz 4, 1031 Wien

Tel: 01/711 35-0Fax: 01/711 35-2910

E-Mail: iv.office@iv-net.at

www.iv-net.at

Österreichische Ärztekammer

Weihburggasse 10-12, 1010 Wien

Tel: 01/514 06-0

E-mail: post@aerztekammer.at

www.aerztekammer.at

Österreichische HochschülerInnenschaft, Bundesvertretung

Taubstummengasse 7-9, 4. Stock, 1040 Wien

Tel: 01/310 88 80-0

Fax: 01/310 88 80-36

E-mail: oeh@oeh.ac.at

www.oeh.ac.at/oeh

Zentral-Arbeitsinspektorat BMASK, Sektion Arbeitsrecht und Zentralarbeitsinspektorat

Favoritenstraße 7, 1040 Wien

Tel: 01/711 00-64 14

Fax: 01/711 00-21 90

E-mail: VII@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

Arbeitsmarktservice - Bundesgeschäftsstelle

Treustraße 35-43, 1200 Wien

Tel: 01/331 78-0

Fax: 01/331 78-121

E-Mail: ams.oesterreich@ams.at

www.ams.or.at/

Vereinigungen - Verbände

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - ÖAR

Stubenring 2/1/4, 1010 Wien

Tel: 01/513 15 33-0

Fax: 01/513 15 33-150

E-mail: dachverband@oear.or.at

www.oear.or.at

Österreichischer Zivilinvalidenverband - Bundessekretariat

Hauffgasse 3-5/3, OG, 1100 Wien,

Tel: 01/513 15 35-0

Fax: 01/513 15 35-250

E-mail: buero@oeziv.org

www.oeziv.at

Lebenshilfe Österreich

Förstergasse 6, 1020 Wien

Tel: 01/812 26 42-0

Fax: 01/812 26 42-85

E-mail: office@lebenshilfe.at

www.lebenshilfe.at

Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband Dachorganisation

Hägelingasse 3/2. Stock, 1140 Wien

Tel: 01/982 75 84-201

Fax: 01/982 75 84-204

E-mail: office@blindenverband.at

www.oebsv.at

Österreichischer Gehörlosenbund - Generalsekretariat

Waldgasse 13/2, 1100 Wien

Postfach 30

Tel: 01/603 08 53 (Schreibtelefon)

Fax: 01/602 34 59

E-mail: info@oeglb.at

www.oeglb.at/

VOX - Schwerhörigenverband Österreichs

Sperrgasse 8-10, 1150 Wien

Tel: 01/897 31 31

E-mail: info@vox.at

www.vox.at

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich

Lange Gasse 53, 1080 Wien

Tel: 01/406 15 80-0

E-mail: kobvoe@kobv.at

www.kobv.at

Hilfe für Angehörige und Freunde psychisch Erkrankter HPE Österreich - Dachverband

Bernardgasse 36/4/14, 1070 Wien

Tel: 01/526 42 02

Fax: 01/526 42 02-20

E-mail: office@hpe.at

www.hpe.at

Verband aller Körperbehinderten Österreichs

Schottenfeldgasse 29/2. Stock, 1070 Wien

Tel: 01/512 36 61-460

Fax: 01/512 36 61-30

E-mail: info@vakoe.at

Barrierefreies Bauen, Information über Beratungsstellen

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Stubenring 2/1/4, 1010 Wien

Tel: 01/513 15 33-0

Fax: 01/513 15 33-150

E-mail: dachverband@oear.or.at

www.oear.or.at (Service - barrierefreies Planen/Bauen)

Die Auflistung der angeführten Adressen kann mangels zur Verfügung stehender Möglichkeiten nur exemplarisch sein und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (Behörden, Beratungs- und Betreuungsstellen, Verbände, Vereinigungen, Selbsthilfegruppen, Interessenvertretungen etc.) finden Sie auf der Website www.infoservice.bmask.gv.at.

Broschüren, Informationsmaterial, Downloads

Einblick

  1. Kindheit und Jugend

  2. Arbeit

  3. Rehabilitation

  4. Seniorinnen und Senioren

  5. Pflege

  6. Sozialentschädigung

  7. Finanzielles

  8. Gleichstellung

5. Gesamtauflage 2010; Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Österreich sozial

Adressen, Telefonnummern und Informationen über soziale Einrichtungen in Österreich.

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im täglichen Leben - Folder

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt - Folder

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Schlichtung und Mediation im Behindertengleichstellungsrecht - Folder

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im täglichen Leben - Folder

Leicht Lesen-Version

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt - Folder

Leicht Lesen-Version

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Schlichtung und Mediation im Behindertengleichstellungsrecht - Folder

Leicht Lesen-Version

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Österreich

Leicht Lesen-Version

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Bundesweites Arbeitsmarktpolitisches Behindertenprogramm 2010 und 2011 (Babe)

Die Stellung der Bundessozialämter als zentraler Akteur bei der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung; Analyse der Arbeitsmarktlage für Menschen mit Behinderung, politische Zielsetzungen und Zielgruppen, Förderprogramme und Maßnahmen zu deren Umsetzung. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Abt. IV/6; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Bericht der Bundesregierung über die Lage der behinderten Menschen in Österreich 2008

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten Menschen in Österreich 2008

Leicht Lesen-Version

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes und dem Broschürenservice des BMASK unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at, Tel. unter 0800-20-20-74 bzw. mittels E-mail: broschuerenservice@bmask.gv.at.

Frauen mit Behinderung - 15 Wege zur Arbeit

Broschüre des Arbeitsmarktservice Österreich über Arbeit suchende Frauen mit Behinderung Herausgeber: AMS Österreich. kostenlos erhältlich beim Downloadcenter des AMS Österreich unter http://www.ams.at/_docs/001_Frauenundbehinderung.pdf

Rund um Arbeit und Behinderung

Eine Broschüre für Arbeit suchende Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder Behinderung. Herausgeber: AMS Österreich. kostenlos erhältlich beim Downloadcenter des AMS Österreich unter http://www.ams.at/sfa/14077_6668.html

Barrierefrei am Arbeitsplatz

Herausgeber: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. erhältlich beim AUVA - Hauptstelle Rehabilitation, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien, Tel.01/331 11-294, Fax: 01/33 11-599 oder als download unter http://www.auva.at/mediaDB/MMDB49105_45963.PDF

Antidiskriminierung am Arbeitsplatz

Ein Ratgeber zum Erkennen und Bekämpfen von Diskriminierung im Betrieb. Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

erhältlich beim Bestellservice der AK unter E-mail: bestellservice@akwien.at oder Fax 01/50165-3065

oder als download unter http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d65/AntiDiskrimBetrieb.pdf

Das Steuerbuch 2011

Tipps für Lohnsteuerzahler und Lohnsteuerzahlerinnen. Herausgeber: Bundesministerium für Finanzen, kostenlos erhältlich beim Bürgerservice unter der Telefonnummer 0810/001 228 oder im Internet unter https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/_start.htm

Unternehmen sozial - Arbeit und Behinderung

Beschäftigungspflicht - Förderungen - Tipps. Herausgeber: Territorialer Beschäftigungspakt,erhältlich unter der Telefonnummer 0662/80 42-3539 oder E-mail: soziales@salzburg.gv.at oder als download unter http://www.salzburg.gv.at/unternehmensozial.pdf

Webseite Arbeit & Behinderung

Arbeit und Behinderung ist eine gemeinsame Initiative von ÖGB, Industriellenvereinigung, WKO, AK, AMS, AUVA, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, ÖAR, BSB und BMASK

Ziel ist, aufzuzeigen, wie Menschen mit Behinderung Beschäftigung finden und so besser in die Gesellschaft integriert werden können. unter www.arbeitundbehinderung.at

Quelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: EIN BLICK 2. Arbeit - Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 05.06.2012

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