Humanisierung der Lebensbedingungen in Einrichtungen für geistig Behinderte in Dänemark

Autor:in - Elith Berg
Themenbereiche: Psychosoziale Arbeit
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: erschienen in: 13. psychiatrische Fachkonferenz Potsdam, DDR, 12.-15. April 1983
Copyright: © Elith Berg 1983

Anmerkung

Der Text von Elith Berg gibt Rückschau auf das Normalisierungsprinzip in Dänemark. Dieser Reformansatz prägte wesentlich die Behindertenpädagogik im deutschsprachigen Raum und fand weltweit Beachtung. Weitere Empfehlungen zum Normalisierungsprinzip:

Stand: 06.06.2005, Link aktualisiert durch bidok

1. Gesetzliche und administrative Struktur in Dänemark

Die Betreuung geistig behinderter Personen in Dänemark Kinder sowie Erwachsene - war schon traditionell eine Aufgabe, die zum Sozialministerium gehörte und somit klar von der allgemeinen Psychiatrie getrennt betrieben wurde. Dies hat sich als ein grosser Vorteil gezeigt in der Entwicklung der letzten zwanzig Jahre.

Die moderne Geschichte der Fürsorge für geistig Behinderte in Dänemark begann mit der Gesetzgebung von 1959, wobei die ganze Aufgabe der Betreuung dieser Behindertengruppe zur Staatsaufgabe gemacht wurde.

Der Anstoss zu dieser Gesetzgebung kam vom Nationalen Verband von Eltern und Freunden geistig Behinderter, der 1952 gebildet wurde. Der Verband, der vom Sozialminister als offizieller Sprecher der geistig Behinderten anerkannt wurde, richtete eine scharfe Kritik der damaligen Lebensbedingungen in den Anstalten an die Regierung und verlangte Verbesserungen in Form von Abbau der grossen Schlafsäle und Aktivierung der Behinderten in Form von Schulunterricht von Kindern und Beschäftigung der Erwachsenen, überhaupt Wahrnehmung der Rechte der Behinderten und Humanisierung ihrer Lebensbedingungen.

2. Das Normalisierungsprinzip

Die Grundlage der Gesetzgebung von 1959 war das Normalisierungsprinzip, das heisst, dass geistig Behinderte ein Recht haben auf ein Leben, das dem Leben der anderen Bürgern des Landes so ähnlich wir möglich ist, so normal wie möglich.

Was das Normalisierungsprinzip in Praxis bedeutet, darüber sind viele Artikel und Bücher geschrieben worden. Kurz gefasst bedeutet es, dass geistig Behinderten dieselben Rechte haben wie andere Bürger des selben Alters im jeweiligen Land. In erster Linie Recht auf Behandlung, Unterricht, Beschäftigung, aber auch auf Wohnverhältnisse so normal, so menschlich wie nur möglich.

Im Wohnbereich bedeutet das Normalisierungsprinzip, dass man überlegen muss, wie andere Menschen wohnen, und anstreben, den geistig Behinderten soweit wie möglich dieselben Wohnmöglichkeiten zu gewähren. Eine primäre Bestrebung in dieser Hinsicht in Dänemark ist es, die grossen Anstalten teils kleiner, teils menschlicher zu machen.

3. Wohnen ausserhalb der Anstalten

Die Bestrebungen der staatlichen Fürsorge für geistig Behinderte war seit Anfang der Epoche, die Möglichkeiten des Wohnens ausserhalb der Anstalten zu verstärken. Dies geschah teils dadurch, dass im Bauprogramm der Fürsorge viele kleine Einrichtungen gebaut wurden, teils dadurch, dass das private Wohnen unterstützt wurde. Dies geschah dadurch, dass die sozialen Hilfemassnahmen ausgebaut wurden sodass Eltern von behinderten Kindern geholfen wurden, weitmöglichst ihre Kinder zu Hause zu behalten, und erwachsenen geistig Behinderten ein Training zum selbständigen Wohnen und eine ambulante Unterstützung angeboten wurden. Dass diese Bestrebungen gelungen sind, ist dadurch klar zu sehen, dass viele Anstaltsplätze durch private und halbstationäre Plätze ersetzt worden sind, und dass die Anzahl von Kindern in Einrichtungen kräftig reduziert worden ist.

4. Die Umlegung 1980

Die Bestrebungen der staatlichen Fürsorge in den 60er und 70er Jahren waren dadurch leichter, dass es eine zentrale Leitung der Fürsorge gab mit einer gesetzlichen und finanziellen Grundlage für die Erneuerungen, die notwendig waren. Die Anstalten, die früher privat oder halb-privat waren, hatten keine Eigenständigkeit und konnten somit in ein gesammeltes System integriert werden.

Eine wesentliche Umlegung der dänischen Fürsorge geschah ab 1. Januar 1980, wo durch eine neue Gesetzgebung die Verantwortung für die Bedienung aller Behinderten vom Staat zu den regionalen und örtlichen Behörden verlegt wurde. Auch diese Umlegung entspricht dem Normalisierungsprinzip, indem die Idee ist, dass den Behinderten am besten bedient wird, wenn sie von denselben Behörden bedient werden, die für die Bevölkerung im Allgemeinen zuständig sind, d.h. die Bezirke bzw. die Kommunen.

Die Gesetzgebung über diese Umlegung hat dafür gesorgt, dass die Qualität der Fürsorge auch im neuen System erhalten wird. Das geschieht teils dadurch, dass dieselben finanziellen Mitteln zur Verfügung sind wie vor der Umlegung, teils dadurch, dass die regionalen und, örtlichen Behörden auf verschiedene Weise verpflichtet sind, die Bedienung der Behinderten unverringert weiterzuführen.

5 Humanisierung der Einrichtungen

a. Kleine Einrichtungen

Im Laufe der 60er und 70er Jahren sind viele kleine Wohneinrichtungen gebaut worden zur Ablösung von Plätzen in den traditionellen Anstalten, die somit kleiner geworden sind. Die Durchschnittsgrösse aller Wohneinrichtungen für geistig Behinderte war Ende 1979 68 Plätze und wenn man von den sogenannten Zentraleinrichtungen wegsieht, wird die Durchschnittgrösse nur etwa 30 Plätze.

b. Kleinere Einheiten

Innerhalb der grösseren Einrichtungen sind die Bestrebungen darauf gezielt, die Einrichtung in kleinen, selbständigen Wohneinheiten aufzuteilen. Die Abteilungen werden wieder in kleinen Gruppen aufgeteilt, z. B. von je vier Klienten. Und sehr wichtig dabei ist die Aufteilung der Schlafsäle in kleineren Räumen mit wenigeren Betten. Und endlich ist es natürlich , an eine heimische Ausstattung der Zimmer zu denken, sowie an die Bewegungsmöglichkeiten in Aussenräumen.

Die traditionellen Schlafsäle sind in Dänemark ganz abgeschafft, indem es keine Räume mit mehr als vier Betten gibt. Vor ein paar Jahren wurde eine Statistik gesammelt, die zeigte, dass die durchschnittliche Anzahl von Betten pro Zimmer 1,6 war, und heute sind wir noch weiter gekommen. Das Ideal ist - jedenfalls für Erwachsene - dass jeder sein eigenes Zimmer hat, und di es ist auch weithin der Fall.

In bezug auf Einzelzimmer für geistig Schwerstbehinderte ist oft das Argument gehört worden, dass es nicht realistisch oder nicht nützlich ist, sie in Eigenzimmer zu unterbringen. Aber in Praxis sind viele Beweise vorgekommen, dass die Möglichkeit, zeitweilig allein sein zu können, einen sehr günstigen Einfluss auf den psychischen und körperlichen Zustand und damit auch auf das Verhalten der Betreffenden gehabt hat.

Die kleine, selbständige Abteilung hat viele menschliche Vorteile sowohl für Behinderte als auch für das Personal. Ein überschaubares Milieu bietet grössere Möglichkeiten der sozial-emotionalen Entfaltung und Stabilität. Die Selbständigkeit der Abteilung wird dadurch unterstützt, dass jede Abteilung ihr eigenes Budget bekommt, in erster Linie zum Einkauf und Zubereitung von eigenen Mahlzeiten, eventuell durch Lieferung von Rohprodukten oder halbfertigen Mahlzeiten von der Zentralküche. Dies setzt dann auch voraus, dass jede Abteilung ihre eigene Kochmöglichkeiten hat, was jetzt in vielen Einrichtungen in Dänemark durchgeführt worden ist.

Dies setzt natürlich auch voraus, dass jede Abteilung, bzw. jede Gruppe, personalmässig - jedenfalls in den Tagesstunden - in sich selbst ruhen kann. In dänischen Einrichtungen ist es dadurch ermöglicht worden, dass vor ein paar Jahren der Personalschlüssel in der sozialpädagogischen Betreuung zu 1:1 bei Kindern und 1:2 bei Erwachsenen festgelegt wurde, Dem Bedarf einer festen Kontaktperson versucht man oft so entgegenzukommen, dass z.B. in einer Gruppe von vier Kindern zwei der Mitarbeiter feste Kontaktpersonen sind, sodass einer von ihnen tagsüber immer in der Gruppe ist. Dafür ist die Nachtwache dann für mehrere Gruppen zuständig.

Der Wert dieses Personalschlüssels ist allerdings in den letzten Jahren in Praxis etwas reduziert worden durch die Herabsetzung der Arbeitszeit für das Personal bis 40 Stunden in der Woche, bei Schichtarbeit noch kürzer, und die Verlängerung der Ferien bis 5 Wochen jährlich. Angemerkt soll auch werden, dass in dänischen Einrichtungen so gut wie kein Personal mehr wohnt.

c. Aktivierung und Milieuwechsel

Die Belastung des Wohnmilieus, der Klienten und des Personals ist in den vergangenen Jahren wesentlich dadurch erleichtert worden, dass alle Kinder täglich zum Schulunterricht kommen, die meisten ausserhalb der Wohnabteilung, und dass so gut wie alle Erwachsene eine tägliche Beschäftigung haben, auch so weit wie möglich ausserhalb des Wohnbereiches.

Neben den Werkstätten mit einer produktiven oder kreativen Beschäftigung bestehen für schwer behinderten Klienten besondere sogenannte Tagesheime, deren Zielsetzung ist, die Klienten in alltäglichen Fähigkeiten zu trainieren und ihnen auch geistig und körperlich zu stimulieren durch Körperübungen, Physiotherapie, Schwimmen, Sprachstimulation u.s.w. Und für Klienten, die für eine Zeit nicht in eine Werkstatt können oder wollen, gibt es Tageszentren, wo die praktischen und sozialen Fähigkeiten durch Aktivitäten wie Einkäufe, gemeinsames Essen und Spiele aufrechterhalten und stimuliert werden. Dies Milieuwechsel ist ein natürlicher Teil des Normalisierungsprinzips. Neben Wohn- und Aktivitätsmilieu kommt dazu das dritte Milieu, das der Freizeit. Für Klienten, die in Einrichtungen wohnen, ist es wichtig, so viel wie möglich ihre Freizeit ausserhalb zu verbringen. Für den Sommerurlaub ist es mit z.B. einer Gruppe von vier Klienten leichter, ein Sommerhaus zu nützen, als wenn die Gruppe grösser ist.

d. Weniger Zwangsmassnahmen

Als Glied in der Kette von Verbesserungen der Rechte von geistig Behinderten in Dänemark sind 1979 neue Bestimmungen durchgeführt worden bezüglich der Anwendung von Zwangsmassnahmen in den Einrichtungen. In den Bekanntmachungen des Sozialministeriums sind ganz feste Kriterien tituliert für die Verwendung von solchen Zwangsmassnahmen wie Fixierung, Schliessen von Türen und der Anwendung von körperlicher Macht, indem der Ausgangspunkt ist, dass Fixierung, Isolation und Anwendung von Gewalt sowie jede demütigende oder abwertende Behandlung verboten ist. Zur Kontrolle mit der sehr eingeschränkten Anwendung von Zwangsmassnahmen ist ein Registrierungssystem eingeführt worden, wobei die Leitung der Einrichtung die Verantwortung gegenüber der Bezirksleitung hat, und Kopien der Eintragungen in das Register werden nicht nur zu der Bezirksverwaltung sondern auch zum Sozialministerium eingeschickt.

Auch hier hat es sich gezeigt, wie im Falle Einzelzimmer, dass die traditionellen Argumente gegen solche Verbesserungen keine Haltbarkeit hatten. In Übergangsperioden ist hier und da medikamentös kompensiert worden, aber auch das hat man - dank des grösseren Personaleinsatzes und der verbesserten Haltungen - abbauen können, sodass die Verwendung von solchen Massnahmen in Dänemark heute verschwindend klein ist.

e. Mitwirkung von Mitarbeitern, Klienten und Eltern

  1. In allen sozialen Einrichtungen in Dänemark ist der Einfluss des Personals gesichert durch Bestimmungen über die Bildung von Mitarbeiterräten, deren Funktion in ministeriellen Regeln festgelegt ist. Ebenso sind Bestimmungen ausgegeben über die Mitwirkung der Eltern von Kindern in Kinderheimen und über Mitwirkung der Bewohner in Einrichtungen für Erwachsene.

  2. In Einrichtungen für Kinder sollen regelmässige Sitzungen mit den Eltern der Kinder abgehalten werden, und es muss ein Elternrat gebildet werden, gewählt von den Eltern für je zwei Jahre. Der Elternrat soll bei Festlegung des Etats und bei wesentlichen Änderungen der Einrichtung gefragt werden und hat Mitbestimmung in bezug auf die Richtlinien der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung, hierunter die Zusammensetzung des Personals.

  3. In Einrichtungen für Erwachsene sollen regelmässige Bewohnersitzungen abgehalten werden, und von den Bewohnern soll ein Bewohnerrat gewählt werden. In Einrichtungen mit weniger als 12 Bewohner n sind alle Bewohnern Mitglieder des Bewohnerrates. Laut Bestimmungen des Sozialministeriums hat der Bewohnerrat Miteinfluss auf die Richtlinien für die sozialpädagogische Arbeit in der Einrichtung, auf die Verwaltung von gewissen Geldmitteln für Bekleidung, Unterhaltung, Ausflüge usw. sowie auf wesentliche Änderungen der Gebäude und deren Funktionen. Neben dem direkten Einfluss hat der Bewohnerrat ein Recht darauf, gewisse Themen mit der Leitung zu verhandeln, so z. B. die Versorgung von der Küche, Aufnahme von neuen Bewohnern und Anstellung von Personal. Im übrigen kann der Bewohnerrat jede Frage bezüglich der Einrichtung aufnehmen.

Die Bestimmungen öffnen die Möglichkeit, dass in Fällen, wo der Zustand der Bewohner die Funktion eines Bewohnerrates ausschliesst, nach Beschluss des Bezirksrates ein ähnlicher Rat zugesetzt werden kann, wo die Interessen der Bewohner von Eltern, Verwandten oder Vormünder wahrgenommen werden können.

6. Entwicklung und Probleme

Diese Entwicklung ist natürlich nicht ohne Probleme verlaufen. Die Personalschlüssel 1:1 und 1:2 sind aus dem Gesichtspunkt heraus festgelegt worden, dass Kinder einen grösseren Einsatz brauchen als Erwachsene. Es gibt aber auch Argumente in die andere Richtung, nämlich dass erwachsene Schwerbehinderte immer gewichtiger sind als Kinder und somit mehr Personalkräfte zur Behandlung notwendig machen.

Das grösste Problem bezüglich Personal zu den Abteilungen für Schwerbehinderte ist, dass es nicht überall möglich ist, genügend ausgebildetes Personal zu haben, und dies gilt besonders in Abteilungen für Erwachsene. Als vor einigen Jahren die sozialpädagogische Ausbildung in Dänemark ein grösseres allgemeines Arbeitsfeld bekam, wählten viele Ausgebildete die Arbeit in Tageseinrichtungen, wo die Klienten leichter sind und wo es keine Schichtarbeit gibt, obwohl für diese Belastungen extra bezahlt wird. Man überlegt jetzt, wie man dieser Entwicklung entgegenwirken kann, d.h. das Interesse für Arbeit mit schwer geistig Behinderten, insbesondere die Arbeit mit Erwachsenen, verstärken kann.

Ein besonderes Problem ist die Erhaltung des Niveaus bei der Übergabe der Verantwortung vom Staat zu den regionalen und örtlichen Behörden. Bei der Umlegung am 1.1.1980 wurden die Bezirke und Kommunen verpflichtet, für die fünf jährige Periode 1980 - 1985 den staatlichen Entwicklungsplänen zu folgen, indem Verbesserungen gestattet sind, Verschlechterungen aber die Genehmigung des Ministers bedürfen.

Die ersten Jahre im neuen System hat einen guten Willen der neuen verantwortlichen Organen gezeigt, die an vielen Stellen zu Verbesserungen über die Verpflichtungen heraus geführt hat. Aber die Beharrlichkeit der wirtschaftlichen Krise in Dänemark hat in den allerletzten Jahren zu einigen Sparmassnahmen geführt, sodass das pflichtige Minimum wieder erreicht worden ist, und einige Verzögerungen der Verbesserungen beantragt und genehmigt worden sind.

Charakteristisch für das neue, dezentrale System ist, dass die Bedienung der Behinderten, in Einrichtungen sowie sonst, verschieden sein kann·von Bezirk zu Bezirk und von Kommune zu Kommune. Eine gewisse Lenkung und ein gewisses Minimum ist gesichert durch die Gesetzgebung, die obligatorische Planung und die anleitende Tätigkeit der staatlichen Organe, hierunter des Sozialministeriums. Aber auch im früheren staatlichen System musste man solche Unterschiede akzeptieren, und es besteht kein Zweifel, dass die allgemeine Haltung zu den Behinderten und ihr Recht auf humane Lebensbedingungen weitergeführt wird.

Eine gewisse Kontrolle mit der Entwicklung auf allen Gebieten der Bedienung Behinderter in Dänemark besteht in Form der Aktivitäten des Zentralen Behindertenrates und der Regionalen Klientenräte in den Bezirken. In diesen Räten sind sowohl die Behindertenorganisationen wie auch die verantwortlichen Behörden vertreten, und sie können in ihren gesetzlich vorgeschriebenen regelmässigen Sitzungen alle Behindertenprobleme diskutieren.

Adresse des Autors:

ELITH BERG

Socialstyrelsen; Kristineberg 6, DK-2100 Kopenhagen, Dänemark

Strandvaenget 1st.; 2100 Copenhagen O; DENMARK

Email: e.berg@post.tele.dk

Quelle:

Elith Berg: Humanisierung der Lebensbedingungen in Einrichtungen für geistig Behinderte in Dänemark.

Erschienen in: 13. psychiatrische Fachkonferenz Potsdam, DDR, 12.-15. April 1983

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Stand: 06.06.2005

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