Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Österreich

Vision und Realität des aktuellen Standes der Umsetzung des Artikels 27 der UN-Konvention - eine kritische Annäherung

Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Behinderte Menschen, Zeitschrift für gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten, Nr. 1/2009, Thema: Menschenrechte, S. 35-49. Behinderte Menschen (1/2009)
Copyright: © Behinderte Menschen 2009

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Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Österreich

Mit der einstimmigen Ratifizierung der UNKonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung, einschließlich des fakultativen Zusatzprotokolls durch das österreichische Parlament am 26.09.2008, wurde in Österreich ein wichtiger Schritt in der Anerkennung von Rechten für Menschen mit Behinderungen gesetzt. Nach der Verabschiedung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetz im Jahre 2006 in Folge der europäischen Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, bekennt sich die Republik Österreich nun zu einem weiteren umfassenden und gesetzlich verpflichtenden Menschenrechtsdokument. Trotz einer - aus der Sicht deutschsprachiger Behindertenrechtsaktivist/innen - verwässerten deutschsprachigen Übersetzung (vgl. Schattenübersetzung durch Arnade 2008), enthält die UN-Konvention weit reichende Vorschriften zur Umsetzung von Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen. In dem für den Bereich Arbeit und Beschäftigung relevanten Artikel 27 werden eine Vielzahl an aktiven Maßnahmen und gesetzlichen Vorkehrungen festgehalten, die da sind

  • Anti-Diskriminierung

  • aktive gesetzliche Fördermaßnahmen, Anreizsysteme und andere Maßnahmen

  • angemessene Vorkehrungen ("Reasonable Accomodation") am Arbeitsplatz

  • Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sowie der Erleichterung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs

  • berufliche Beratung und Trainingsangebote

  • Beschäftigung im öffentlichen und privaten Sektor

  • Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem Ersatzarbeitsmarkt ("Sheltered Employment")

  • gleiche Rechte und Entlohnung

  • Möglichkeiten der Ausübung und Wahrnehmung gewerkschaftlicher Rechte

  • Unterstützungen bei der eigenen Unternehmensgründung (vgl. UN-Konvention Artikel 27).

Dem parlamentarischen Beschluss ging eine nunmehr nicht mehr öffentlich zugängliche Erklärung der österreichischen Bundesregierung voraus, wonach Österreich keinerlei Bedenken in der Ratifizierung der UN-Konvention haben müsse, da alle deklarierten Rechte in Österreich bereits umgesetzt seien. Wird ein Blick auf das äußerst umfassende Maßnahmenangebot im Bereich der beruflichen Rehabilitation und Integration in Österreich gelenkt, so könnte diese Einschätzung auf den ersten Blick zumindest für den Lebensbereich Arbeit zutreffend sein. Im Rahmen des folgenden Beitrags soll versucht werden, eine kritische Annäherung an Anspruch und Realität der Umsetzung der UN-Konvention für eben jenen Lebensbereich zu leisten. Dabei wird der Schwerpunkt auf jene Personengruppe gerichtet, die aus der Sicht der Verfasser/innen, nach wie vor mit der größten Ungleichbehandlung im Arbeitsleben konfrontiert ist, und zwar Menschen mit einer intellektuellen Behinderung. Dazu wird in einem ersten Schritt ein Blick auf Lücken in der österreichischen Forschungslandschaft gerichtet. Daran anschließend werden Widersprüchlichkeiten zwischen der UN-Konvention und der österreichischen Situation im Sinne der Zugangsmöglichkeiten zu beruflichen Qualifizierungs- und Teilhabemöglichkeiten im Bereich Arbeit aufgezeigt. Zum Abschluss werden erste Ergebnisse aus einem aktuellen Forschungsprojekt wiedergegeben, in dessen Rahmen eine Gruppendiskussion mit österreichischen Selbstvertreter/innen zu diesem Thema durchgeführt wurde. Dabei wird durchgehend nicht der Anspruch einer, für die Verfasser/innen nicht leistbaren juristischen Expertise vertreten.

1. Forschungslücken in Österreich

Es stellt sich die Frage, ob in Österreich bereits Forschungsergebnisse, welche die optimistische Einschätzung der österreichischen Bundesregierung bestätigen können, vorliegen. Zumindest aus der Sicht regierungsunabhängiger bzw. aus Ergebnissen von wissenschaftlicher Grundlagenforschung kann bis zum jetzigen Zeitpunkt dieser Befund nicht bestätigt werden. Bislang hat sich die (zumal auch institutionell sowie personell recht kleine) akademische Forschungslandschaft in Österreich dem Themengebiet der beruflichen Integration von Menschen mit einer Behinderung explizit kaum zugewandt. Werden existierende Studien sowie Forschungsberichte aus Österreich gesichtet, zeigt sich eine klare Dominanz deskriptiver Berichte bzw. staatlich geförderter Auftragsforschung zumeist verortet im Rahmen regional begrenzter oder Maßnamenspezifischer Wirksamkeitsanalysen (vgl. Koenig 2008a; Koenig / Pinetz 2009). Bereits im Jahr 1993 halten Badelt und Österle (1993, 146) fest, dass die Analyse der Lebenssituation gerade bei Menschen mit einer intellektuellen Behinderung "in den meisten Lebensbereichen auf eine relativ enge Informationsbasis oder überhaupt auf Indizien angewiesen" ist, ein Befund dem bis heute zugestimmt werden kann. Vorhandene bzw. zumindest öffentlich zugängliche empirische Befunde (z.B. Eglseer / Lechner / Riesenfelder u.a. 2008) bewegen sich auf einem derart hohen Aggregierungsniveau, dass sich bis heute keine empirisch gestützten Aussagen treffen lassen, inwiefern das derzeitige Unterstützungssystem tatsächlich jenen Personen zugute kommt, welche Unterstützung beim (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt am dringendsten benötigen. Dies erscheint aufgrund zweier zentraler Befunde von hoher Relevanz:

  • Einerseits haben sich in vielen Ländern Europas Unterstützungssysteme der beruflichen Integration im Rahmen ihrer Institutionalisierung und einer damit einhergehenden Ausweitung anspruchsberechtigter Personengruppen zunehmend zu "exklusiven Teilhabeangeboten" ("Creaming the Poor") ausgebildet (Schüller 2005, 110ff.). Dies hat zur Folge, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen fachlichen sowie sozialpolitischen Zielperspektiven und der Lebensrealität insbesondere von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung ausgemacht werden kann (vgl. Greve 2008). Derartige Zielgruppenverschiebungen können in vielen Ländern Europas empirisch belegt werden, und haben dort eine breite Diskussion um eine Reorganisation des Unterstützungssystems ausgelöst (vgl. Koenig 2008b).

  • Andererseits kann das österreichische System der beruflichen Integration seit der Einführung der Beschäftigungsoffensive im Jahre 2001 in einem internationalen Vergleich als hochgradig differenziert angesehen werden, wodurch sich zwangsläufig Fragen nach Synergien, Effektivität und Effizienz vermehrt stellen (vgl. Koenig 2008a).

Ein dringender Handlungsbedarf liegt aus Sicht der Verfasser/innen, in der Bereitstellung einer validen und hinreichend erklärenden Datenbasis, welche die spezifischen Problemlagen und Unterstützungsbedarfe unterschiedlicher Behinderungsgruppen in den Blick nimmt. Ohne eine derartige Datenbasis kann für Österreich weder eine hinreichende Einschätzung des Vorliegens einer derartigen Zielgruppenverschiebung bzw. -erweiterung getroffen und keine Aussagen über die Wirksamkeit des bestehenden Unterstützungssystems sowie über deren Veränderungsbedarf geleistet werden (vgl. Koenig 2008a). In einer Presseaussendung des ehemaligen Bundesministers Buchinger (2008) wurde die Durchführung einer derartigen Grundlagenstudie zu einem Arbeitsschwerpunkt des Jahres 2009 erklärt. Es bleibt zu hoffen, dass trotz des Bestehens einer nunmehrigen neuen Bundesregierung mit neuer personeller Kompetenz durch den Bundesminister Hundstorfer diesem Anliegen entsprochen wird.

2. Widersprüche zwischen der UN-Konvention und der Umsetzung in Österreich

Auf der Homepage des Academic Network of Experts on Disability[1] (ANED) (vgl. dazu den Beitrag von Schönwiese & Plangger in diesem Heft) wird die Bedeutung der UN Konvention für den Bereich Arbeit wie folgt herausgestellt: "In terms of employment, the plan identifies that 'The exclusion of people with disabilities from the labour market is a serious concern, from the perspective of equal opportunities. It also highlights how Accessibility can make the difference between a disabled person being active in the labour market and being dependent on social welfare, and how Low participation of disabled people in the labour force can be due to both discriminatory and non-discriminatory obstacles. This calls for a combination of instruments to fight discrimination, provide active support and remove accessibility barriers" (ANED, 2009.).

Die Zugänglichkeit zu einem "offenen, integrativen bzw. inklusiven (Arnade 2008) und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld" (UN- Konvention Artikel 27/1) stellt dementsprechend eine zentrale Bedingung für die Gleichbehandlung eines jeden Menschen mit Behinderung dar. In diesem einleitenden Auszug aus dem Artikel 27 findet sich bereits die größte Widersprüchlichkeit zur derzeitigen Praxis in Österreich. In keinem Abschnitt der UN- Konvention wird eine Differenzierung unterschiedlicher Behinderungsformen unternommen oder Ausschlusskriterien für den Geltungsbereich der enthaltenen Rechte festgesetzt. Doch das österreichische System der beruflichen Rehabilitation/Integration sowie der Behindertenhilfe ist ausdrücklich auf einem derartigen Ausschlusskriterium für die Zugänglichkeit arbeitsmarktpolitischer Unterstützungsleistungen sowie der Teilhabe am Arbeitsleben aufgebaut. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (§ 273) trifft die Unterscheidung zwischen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit entlang einer - aus sozialwissenschaftlicher Sicht - willkürlich definierten Grenze einer (Rest-)Leistungsfähigkeit von mindestens 50% im Vergleich zu einer nicht behinderten Person. Dabei orientieren sich vorhandene statusdiagnostische Einstufungsverfahren immer noch an primär medizinisch- und defizitorientierten Indikatoren. Ist der Status der Arbeitsunfähigkeit einmal festgestellt, wird dieser in der Regel[2], ähnlich dem sozial administrativen Etikett "Sonderpädagogischer Förderbedarf" (vgl. Schumann 2007) zu einem lebenslang anhaftenden Exklusionsstigma. Für die betroffenen Personen, dies sind zumeist Menschen mit einer intellektuellen Behinderung, wird somit die Beschäftigungstherapie Werkstätte zum meist einzig offen stehenden, gleichwohl weder frei gewählten noch integrativen Arbeitsumfeld. Parallel werden mit der Aufnahme in eine derartige Einrichtung so gut wie alle im Artikel 27 definierten Rechte unterlaufen.

Dabei ist jener für die Beschäftigung von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung so zentraler Bereich, einer der am wenigsten beforschten Gebiete in Österreich. Dies mag mit der fehlenden bundesweiten Verantwortung und Regulierungskompetenz für diesen Bereich zusammenhängen. Beschäftigungstherapie Werkstätten sind in Österreich im Rahmen von neun unterschiedlichen landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt, was auch Implikationen für eine mögliche Einklagbarkeit der in der UN-Konvention deklarierten Rechte mit sich bringt. Unterzeichnet hat die UN-Konvention lediglich das österreichische Parlament und nicht die einzelnen Bundesländer[3]. Diese fehlende Kompetenz wird auch im Rahmen internationaler Vergleichsstudien zum Thema der "geschützten Beschäftigung" (Sheltered employment) für Österreich ersichtlich. Seit der Entwicklung einer Typologie geschützter Beschäftigung durch die ILO (vgl. Visier 1998) ist es Staaten möglich, sich entweder als therapeutische, intermediäre, lohnbeschäftigungs- oder als gemischte Modelle zu verorten. Dabei werden der jeweilige arbeitsrechtliche Status sowie Ansprüche auf Einkommen bzw. sozialer Sicherung der Nutzer/innen als pragmatische Unterscheidungsmerkmale herangezogen[4] (vgl. Koenig 2007). Das österreichische Modell entspricht demgemäß einem gemischten Modell Geschützter Beschäftigung, mit den Beschäftigungstherapie Werkstätten als therapeutisches und den Integrativen Betrieben als Lohnbeschäftigungsmodell. Österreich hat jedoch in sämtlichen vergleichenden Untersuchungen (vgl. zuletzt European Centre 2007) lediglich den quantitativ weitaus kleineren Anteil seines Lohnbeschäftigungsmodels angegeben. Dadurch hat sich Österreich zentral der Möglichkeit internationaler Vergleichbarkeit und Kritik entzogen. Für die Umsetzung der UN-Konvention bleibt an dieser Stelle festzuhalten: die Bereitstellung und der Erhalt von Beschäftigungstherapie Werkstätten unterliegt in Österreich landesgesetzlichen Bestimmungen. Damit fallen die in jenen Einrichtungen beschäftigten Menschen derzeit streng genommen aus dem Rahmen der UN-Konvention heraus. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz jedoch, welches durch die Feststellung von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit erst die Voraussetzungen für diesen segregativen Beschäftigungssektor konstituiert, ist ein Bundesgesetz, und in diesem Sinne auf seine Implikationen für ca. 18.000 Menschen mit Behinderung dringend zu überprüfen.

Dies erscheint im Lichte der UN-Konvention von umso größerer Relevanz als ebenfalls durch internationale Studien belegt werden kann (vgl. u.a. Mc Conkey / Mezza 2002; Migliore 2007, 2008), dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil jener Personen die in Beschäftigungstherapie Werkstätten arbeiten ihr "Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen" (UN-Konvention Artikel 27/1) bevorzugen würden. Dabei konnten durch die Verfasser/innen, im Rahmen des Forschungsprojektes "Partizipationserfahrungen in der beruflichen Biographie von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung" (auf das in weiterer Folge noch eingegangen wird - siehe Kapitel 4), dafür auch erste empirisch abgesicherte Indizien für Österreich erhoben werden. Gemeinsam mit Vertreter/innen von Wiener Selbstvertretungsgruppen und in Anlehnung an internationale Studien (vgl. Mc Conkey / Mezza 2002; Migliore 2007; Doose 2007) wurde ein Fragebogen zur Erfassung von Beschäftigungspräferenzen von Nutzer/innen, die in Wiener Beschäftigungstherapie Werkstätten tätig sind sowie weiterer Partizipationsindikatoren (wie z.B. Wohnen, Freizeitgestaltung, Selbstbestimmung) entwickelt. Im Zeitraum April bis August 2008 wurden daraufhin 222 Nutzer/innen aus insgesamt acht verschiedenen Trägerorganisationen befragt. Insgesamt 57,2 % der befragten Personen gaben an, lieber in einem Betrieb am allgemeinen Arbeitsmarkt als in einer Werkstätte arbeiten zu wollen. Auch traut sich ein Großteil der befragten Personen, unter der Annahme die notwendige Unterstützung würde zur Verfügung stehen, auch zu, diesen Schritt zu unternehmen. Einschränkend kann nur relativiert werden, dass sich das befragte Sample nicht als repräsentative Zufallsstichprobe zusammengesetzt hat. Potentielle Teilnehmer/innen wurden nach dem die geplante Erhebung in allen teilnehmenden Werkstätten vorgestellt wurde, nach dem Prinzip der freiwilligen Teilnahme ausgewählt. Dennoch unterstreichen diese Befunde umso mehr eine dringend notwendige Ausweitung bisheriger beruflicher Integrationsbemühungen, die im Folgenden skizziert werden.



[1] http://www.disability-europe.net (letzter Zugriff 10.03.2009)

[2] In einigen Bundesländern Österreich lassen sich erste gegenläufige Trends feststellen, wonach der Status der Arbeitsunfähigkeit nur mehr temporär vergeben und regelmäßig überprüft wird.

[3] Ähnlich verhält es sich in Deutschland mit dem Recht auf integrative bzw. inklusive Bildung. Da es keine bundesweite Schulgesetzgebung gibt, ist die Einforderung des in Artikel 24 definierten Rechts nicht möglich.

[4] Im therapeutischen Modell haben Nutzer/innen keinen Arbeitnehmer/innenstatus, sind nicht eigenständig sozialversichert und bekommen für ihre Tätigkeit kein Einkommen. Das intermediäre Modell zeichnet sich durch einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus der Nutzer/innen aus, mit einer eigenständigen Sozialversicherung aber einem reduzierten Lohn. In Lohnbeschäftigungsmodellen sind Nutzer/innen volle Arbeitnehmer/innen und bekommen brachenübliche Löhne ausbezahlt (vgl. Koenig 2007).

3. Arbeitsmarktpolitische Unterstützungsangebote und zumutbare Anpassungsleistungen für Menschen mit Behinderung

Wie bereits zuvor erwähnt, werden seit dem Jahr 2001 zahlreiche arbeitsmarktpolitische Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen umgesetzt. Gemäß und in Übereinstimmung mit zentralen Vorgaben des Artikels 27 der UN-Konvention, können die vorhandenen Unterstützungsmaßnahmen nach folgenden methodischen Gesichtspunkten in drei Bereiche unterteilt werden (vgl. Fasching / Pinetz 2008 35f.; Fasching 2004, 75; Heckl / Dorr 2004, 64; Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz 2008, 9f.):

  1. Maßnahmen zur beruflichen Orientierung (Berufsberatung, Berufsorientierung, "Clearing")

  2. Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und Nachreifung (Berufsvorbereitungskurse, Ausbildung im geschützten Bereich durch Qualifizierung, Integrative Berufsausbildung)

  3. Maßnahmen zur Unterstützung bei der beruflichen Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt, die in direkten Zusammenhang mit einem bestimmten Arbeitsplatz stehen (Begleitende Hilfen wie Jugendarbeitsassistenz, Arbeitsassistenz, Job Coaching, Mentoring, Persönliche Assistenz).

Dabei kann jedoch nicht von einer vollkommenen Einhaltung der UN-Konvention gesprochen werden. Das österreichische System der beruflichen Rehabilitation bzw. Integration ist ebenfalls im Rahmen unterschiedlicher bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen geregelt, deren wesentliche Rechtsgrundlagen das Bundesbehindertengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, die Landesbehinderten- und Sozialhilfegesetze sind. Auf keine der oben genannten Leistungen bzw. Maßnahmen kennt das österreichische Rechtssystem bislang einen Rechtsanspruch, sondern es handelt sich um so genannte "Kann-Leistungen" (vgl. help.gv.at 2009).

Ein weiterer zentraler Begriff europäischer Gleichbehandlungsregelungen in Arbeit und Beschäftigung sowie des Artikels 27 der UN Konvention ist jener der "Reasonable Accomodation", welche in der deutschen Übersetzung mit "Angemessene Vorkehrungen" wiederum eine wichtige inhaltliche Konnotation verloren hat[5]. So wird "Reasonable Accomodation" in der bereits erwähnten Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Artikel 5 wie folgt definiert: "In order to guarantee compliance with the principle of equal treatment in relation to persons with disabilities, reasonable accommodation shall be provided. This means that employers shall take appropriate measures, where needed in a particular case, to enable a person with a disability to have access to, participate in, or advance in employment, or to undergo training, unless such measures would impose a disproportionate burden on the employer."

Die Nichterfüllung "zumutbarer Anpassungsleistungen"[6] erfüllt somit den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung und war auch vor Unterzeichnung der UN-Konvention durch die Regelungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetz strafbar. Zur Beurteilung des Grades der Zumutbarkeit wird vielfach der Begriff der Barrierefreiheit herangezogen. Dabei regelt der Geltungsbereich des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes dezidiert nur bauliche Barrieren, wodurch Menschen mit einer intellektuellen Behinderung (so weit sie nicht gleichzeitig z.B. auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen sind) nicht eingeschlossen sind.

Stellt man dieser eingeschränkten Definition von Barrierefreiheit das sozialwissenschaftliche "Soziale Model von Behinderung" gegenüber, so werden Barrieren auf zumindest vier weiteren Ebenen wirksam, die alle Menschen mit einer Behinderung gleichermaßen betreffen, und zwar:

  • ökonomische

  • einstellungsbezogene

  • kulturelle und

  • strukturelle Barrieren.

Behinderung könne, so das soziale Model von Behinderung welches explizit einen Referenzrahmen für die Entwicklung der UN-Konvention dargestellt hat, nur in Relation zu Erfahrung jener Barrieren und den daraus resultierenden Erfahrungen von Diskriminierung beschrieben werden (vgl. Walmsley 2005).

Im Rahmen einer Gruppendiskussion mit Vertreter/innen der Referenzgruppe, welche das zuvor erwähnte Forschungsprojekt begleitet (siehe Kapitel 4), wurde eine weitaus umfassendere Definition von Barrieren aufgestellt: "Barrieren bezeichnen jedes Hindernis, welches es einer Person erschwert oder verunmöglicht, ein vor ihr angestrebtes Ziel zu erreichen." Durch diese erweiterte Sichtweise werden nun auch Barrieren sichtbar, mit denen sich Menschen mit einer intellektuellen Behinderung in ihren unzähligen Versuchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden, konfrontiert sehen (vgl. dazu auch WHO 2001).

Jugendliche und erwachsene Menschen mit einer intellektuellen Behinderung erfahren einstellungsbezogene Barrieren, wenn ihnen der Zugang zu Möglichkeiten der beruflichen Bildung und Qualifizierung verwehrt wird, weil sie als noch nicht ausreichend "Jobready" angesehen werden. Dies kann auf eine Vielzahl an strukturellen Barrieren zurückgeführt werden. So wird von Seiten der österreichischen Bundesregierung die vorgegebene Förderstruktur der meisten Maßnahmen auf ein Jahr festgelegt und die Effizienz bzw. der Erfolg von Unterstützungsmaßnahmen lediglich an quantitativen Vermittlungsquoten festgemacht. Demnach gestaltet sich auch die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, in der eine "nachhaltige Bildung, Qualifizierung und Orientierung [für Menschen mit ungünstigen Startvoraussetzungen; Einfügung durch O.K./ P.P,] nicht optimal umgesetzt" (Egger-Subbotisch 2006, 62) werden kann (vgl. dazu auch Fasching / Pinetz 2008) Diese Bedingungen veranlassen Trägerorganisationen oft dazu, den Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Unterstützungsangeboten durch definierte Zugangskriterien einzuschränken. Dies hat zur Folge, dass bereits vor Eintritt in die Maßnahmen eine Selektion der Bewerber/innen stattfindet. So nutzen z.B. häufig Jugendliche mit einem geringen Unterstützungsaufwand Angebote zur beruflichen Integration, die ursprünglich für die Zielgruppe mit einem höheren Unterstützungsbedarf konzipiert wurden (vgl. Gabrle 2004, 66ff.). "Für Jugendliche [und erwachsene Menschen mit einer Behinderung; Einfügung durch O.K/ P.P.] selbst kommt es aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Förderbedingungen zu bizarren Phänomenen. Die betroffenen Personen werden von der einen zur anderen Organisation geschickt, müssen sehr spezifische Merkmale aufweisen, um in den einen oder anderen Fördertopf zu passen, und zunehmend Leistungsfeststellungen absolvieren" (Egger-Subotisch 2006, 62). Daraus ergeben sich wiederum ökonomische und kulturelle Barrieren in den Zugangsvoraussetzungen zum Erwerb eben jener gesellschaftlich angesehenen Arten von Kapital (vgl. Bourdieu 1983). Das trifft vor allem auf Personen zu, die "eine längere und kontinuierliche Betreuung brauchen" (Egger-Subbotisch 2006, 38). Die Kombination dieser strukturellen Barrieren führt dazu, dass Personen mit einer intellektuellen Behinderung häufig keinen Zugang zu Maßnahmen finden. Es ist den Verfasser/innen in Österreich bislang kein Fall bekannt, in dem eine Person mit intellektueller Behinderung die Unzumutbarkeit derartiger Barrieren als unmittelbare Diskriminierung bei einer Schlichtungsstelle zur Anzeige gebracht hätte.

Somit kann auch hier festgehalten werden, dass selbst das auf den ersten Blick eindrucksvoll wirkende Maßnahmenangebot immer noch von einem an "Defekten [bzw. deren Ausbleiben; Einfügung durch O.K./ P.P] orientierten Paradigma" (Flieger 1999) dominiert wird.

Als Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Umsetzung des Artikels 27 der UN-Konvention sollte zumindest sichergestellt werden, dass jeder Menschen mit Behinderung die Möglichkeit einer Ausbildung bzw. Qualifizierung, wenn möglich in einem integrativen Arbeitsumfeld, erhalten kann. Dies erscheint vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftskrise sowie der sich in den nächsten Jahren zunehmend abzeichnenden Verschlechterung der Lehrstellen- und Arbeitsmarktlage als besonders relevant.

Dazu wurde mit der Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) durch § 8b im Jahr 2003 ein wesentlicher Schritt geleistet. Seit diesem Zeitpunkt können Jugendliche mit Behinderungen und Benachteiligungen[7] eine Integrative Berufsausbildung (IBA) in Form einer verlängerten Lehrzeit[8] oder in Form einer Teilqualifzierung[9], absolvieren. Ziel der IBA ist es, Jugendlichen einen formalen beruflichen Abschluss zu ermöglichen um deren Integrationschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Dadurch "soll ein Beitrag zur Chancengleichheit für Jugendliche mit Behinderungen geleistet und durch eine flexible Ausbildung die Möglichkeit geboten werden, persönliche Benachteiligungen auszugleichen" (Österreichischer Gewerkschaftsbund / Kammer für Arbeiter und Angestellte 2003, 3). Mittlerweile hat sich die IBA zu einer wichtigen Maßnahme entwickelt, da diese bislang die einzige Ausbildungsform für behinderte Jugendliche in der Sekundarstufe II darstellt und von vielen Personen genutzt wird. Im Jahr 2007 absolvierten insgesamt 129.823 junge Frauen und Männer eine Lehrausbildung und davon 2,6% (3.410) der Jugendlichen eine IBA (vgl. Wirtschaftskammern Österreich 2008; vgl. Pinetz / Prammer 2008, 55). Hierzu wird im Endbericht zur "Evaluierung der integrativen Berufsausbildung" (Heckl / Dorr / Dörflinger u.a. 2008, 117) festgehalten: "Die integrative Berufsausbildung kann als Erfolgsstory bezeichnet werden. Dies zeigen nicht nur die kontinuierlich steigende Nachfrage und der damit einhergehende Zuwachs an IBA-Lehrverträgen, sondern auch die durchwegs positive Reaktion aller AkteurInnen und ExpertInnen, die sie als wertvolles und taugliches Mittel zur besseren Integration von Jugendlichen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt ansehen." Jedoch wird im Endbericht darauf hingewiesen, "die IBA wurde v.a. auch konzipiert, um Jugendlichen mit Behinderung eine weiterführende Ausbildung zu ermöglichen. Diese stellen zurzeit aber nur eine Minderheit der IBA-Lehrlinge. Daher sollten neben ausreichender zusätzlicher Unterstützungsangebote (z.B. Jobcoaching, persönliche Assistenz) zusätzliche Ausbildungsoptionen, v.a. um auch schwerer behinderten Jugendlichen den Weg in die integrative Lehre und damit in eine weiterführende Ausbildung nach der Pflichtschule zu ebnen und eine Alternative zur Beschäftigungstherapie zu etablieren, abgedacht werden. In diesem Zusammenhang ist v.a. die Möglichkeit der Absolvierung der IBA in Teilzeit zu erwähnen, da gerade stark beeinträchtigte Jugendliche längere Erholungsphasen brauchen ebenso wie die Zeit, kontinuierlich den Lernstoff zu wiederholen und zu festigen" (ebd., 119f.; vgl. dazu auch Oberndorfer 2004; Fasching / Felkendorff 2007).

Demnach dürften für junge Frauen und Männer mit einer intellektuellen Behinderung abermals Barrieren wirksam sein, die sie weitgehend von der IBA ausschließen. Im Mittelpunkt stehen dabei einstellungsbezogene Barrieren von Seiten der Betriebe, wenn es um die Bereitstellung von Lehr- bzw. Ausbildungsplätze geht (vgl. Fasching 2004, 49ff.). Doch sind auch bei der IBA im Zuge der gesetzlichen Implementierung strukturelle Barrieren eingezogen worden, die sich beispielsweise durch mangelnde Bereitstellung von begleitenden Hilfen, fehlenden Rahmenbedingungen zur Umsetzung eines inklusiven Unterrichts, fehlender Verankerung von inklusiven Inhalten in der Aus- und Weiterbildung von Berufsschullehrer/innen zeigen (vgl. Pinetz / Prammer 2008, 68f.; vgl. Fasching / Felkendorff 2007; vgl. Heckl / Dorr / Dörflinger u.a. 2008). Jugendliche aus einkommensschwachen Familien sind zudem mit ökonomischen Barrieren konfrontiert. Die von 94% aller IBA Lehrlinge in Anspruch genommene Lehrbegleitung bzw. Nachhilfe (vgl. Pinetz / Prammer 2008, 58) wird nicht in allen Bundesländern gleichermaßen finanziell erstattet. Diese Barrieren tragen wiederum nachhaltig zum Verlust bzw. zu fehlenden Möglichkeiten des Erwerbs von ökonomischen, sozialen und kulturellem Kapital (vgl. Bourdieu 1983) bei.



[5] Ähnlich und in seinen Auswirkungen auch weitaus stärker einzuschätzen war die Übersetzung des Begriffs der Inklusion mit jenem der Integration (vgl. Schattenübersetzung Arnade 2008).

[6] Die Einschätzung in welchen Fällen von einer "Nicht Zumutbarkeit" ausgegangen werden kann, ist europaweit nach wie vor Thema zahlreicher zumeist juristisch geprägter Kontroversen sowie national legislativer Einschränkungen (vgl. Tolmein 2008).

[7] Die Zielgruppe der IBA sind Personen, die vom Arbeitsmarktservice nicht in ein reguläres Lehrverhältnis vermittelt werden konnten und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft (§ 8b 4 BAG):

1. "Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

3. Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder

4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis Lehrling gemäß § 1 angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann."

[8] Verlängerte Lehre: Verlängerung der gesetzlichen Lehrzeitdauer (§ 8b Abs. 1 BAG) um ein Jahr bzw. in Ausnahmefällen um zwei Jahre, wenn dies für die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist. Die verlängerte Lehre führt zu einem regulären Lehrabschluss. Für Jugendliche, die diese Ausbildungsform absolvieren, besteht uneingeschränkte Berufsschulpflicht.

[9] Teilqualifizierung: der Abschluss eines Ausbildungsvertrages, der den Erwerb einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe vorsieht (§ 8b Abs. 2B AG). Die Dauer der Teilqualifizierung kann zwischen einem und drei Jahren variieren. Jugendliche die eine Teilqualifizierung absolvieren, haben das Recht bzw. die Pflicht eine Berufsschule zu besuchen, wobei sich deren Anwesenheit für die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Inhalte festmachen lässt.

4. Das Forschungsprojekt "Partizipationserfahrungen in der beruflichen Biographie von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung"

Seit Februar 2008 wird am Institut für Bildungswissenschaft der Universität Wien das dreijährige Forschungsprojekt "Partizipationserfahrungen in der beruflichen Biographie von Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung"[10] durchgeführt. Ziel des Forschungsprojekts ist es, Indikatoren für objektiv bestimmbare und subjektiv erlebte Partizipation im Lebenslauf von Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung, zu rekonstruieren. Diese werden anhand der Übergangsphase "Schule - Beruf" sowie der Lebensphase "Arbeitsleben" unter besonderer Berücksichtigung institutioneller Voraussetzungen in Österreich untersucht. Dadurch wird erstmals für Österreich der Versuch unternommen, eine solide quantitative und qualitative Datenbasis zur Beurteilung des Grades der Partizipation von Menschen mit intellektueller Behinderung bereit zu stellen. Dabei sollen quantitative Daten durch eine Synthetisierung vorhandener Datensätze wichtiger Akteure der Bildungs-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik für Menschen mit Behinderung sowie durch eigene - als Vollerhebungen konzipierte - Befragungen von Angehörigen deren Kinder das Schulsystem verlassen, sowie von Trägern arbeitsmarktpolitischer Unterstützungsmaßnahmen und von Beschäftigungstherapie Werkstätten erlangt werden.

Um differenzierte Informationen und Kenntnisse über biographische und berufliche Partizipationserfahrungen von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung zu gewinnen, werden zudem zwei Gruppen (á 20-25 Personen) unterschiedlichen Alters, aus unterschiedlichen Bundesländern, mit unterschiedlichen Erfahrungshintergründen sowie schulischen und beruflichen Sozialisationsverläufen im Rahmen einer zweijährigen qualitativen Längsschnittuntersuchung eingebunden und begleitet. Parallel dazu strebt das Forschungsteam die Weiterentwicklung von forschungsmethodischen Zugängen der Partizipativen Forschung (vgl. Walmsley / Johnson 2003) an, um Betroffene in einem Verfahren zur kooperativen Theoriegewinnung in alle Phasen der Untersuchung einzubinden.

Zentrales Medium der Einbeziehung in den Forschungsprozess war und ist die Konstituierung einer forschungsbegleitenden Referenzgruppe, die sich aus Selbstvertreter/innen aus drei österreichischen Bundesländern zusammensetzt. Unter Selbstvertreter/innen werden Personen verstanden, welche sich im Rahmen von Selbstvertretungsgruppen entweder beruflich oder ehrenamtlich für die Peer Beratung sowie die Durchsetzung von Rechten von Menschen mit Lernschwierigkeiten einsetzen. Die Bezeichnung "Menschen mit Lernschwierigkeiten", ist dabei der von der internationalen People First Bewegung gewählte Begriff, welcher im Rahmen der Referenzgruppentreffen auf Wunsch der Selbstvertreter/innen verwendet wird. Im Zuge des dritten Treffens der Referenzgruppe wurde mit den Teilnehmer/innen eine Gruppendiskussion zum Thema der UN-Konvention im Allgemeinen und des Artikels 27 im speziellen durchgeführt. Zentrale Ergebnisse jenes Diskussionsprozess werden im Folgenden wiedergegeben.



[10] Nähere Informationen zum Forschungsprojekt sind abrufbar unter: http://institut.erz.univie.ac.at/home/fe3/projekte (letzter Zugriff: 10.03.2009)

5. Perspektiven auf die UN-Konvention von Menschen mit Lernschwierigkeiten

Der Diskussionsprozess zu Erfahrungen und Bedeutung der UN-Konvention wurde im Rahmen von zwei Kleingruppen zu je 1,5 Stunden durchgeführt, welche jeweils von einem der der beiden Verfasser/innen moderiert und von einer Studentin protokolliert wurde. Pro Gruppe waren etwa sechs Menschen mit Lernschwierigkeiten anwesend. Obwohl ein Großteil der Teilnehmer/innen im Rahmen der Interessensvertretungsarbeit von und für Menschen mit Lernschwierigkeiten tätig ist, war zu Beginn den meisten Teilnehmer/innen die UN-Konvention nicht bekannt. Dies kann sicherlich bereits als erster symptomatischer Befund einer fehlenden Aufklärung und Informationsweitergabe gewertet werden[11]. Nach Klärung des Entstehungshintergrundes sowie der in der UN Konvention geregelten Bereiche wurde schnell eine erhebliche Diskrepanz zwischen politischem Anspruch und reeller Umsetzung deutlich. Als jener Bereich in dem aus der Sicht der Referenzgruppenteilnehmer/innen die Umsetzung der UN-Konvention am wenigsten weit fortgeschritten ist, wurde die Arbeit in Werkstätten genannt. Alle Teilnehmer/innen der Referenzgruppe konnten im Verlauf der Diskussion über selbst erfahrene oder ihnen mitgeteilte Diskriminierungen berichten. Dabei war ein breiter Konsens darüber vorhanden, was eine Diskriminierung bedeutet:

  • wenn eine Person ausgeschlossen wird

  • wenn eine Person nicht ernst genommen wird

  • wenn eine Person wegen einer Behinderung von einer Beratungseinrichtung gleich "abgewimmelt" oder "abgestempelt" wird

  • wenn einer Person nur berufliche Vorschläge unterbreitet werden, die sich lediglich auf Hilfsarbeiterjobs beziehen (z.B. Gärtner/in) bzw. keine alternativen Möglichkeiten angedacht werden

  • wenn eine Person über ihre Rechte nicht informiert wird

  • wenn Informationen nicht in leichter Sprache zur Verfügung stehen

  • wenn niemand einer Person erklärt, wohin sie sich wenden kann, wenn sie Informationen über Arbeitsmöglichkeiten möchte

  • wenn es in einem Bundesland überhaupt keine Beratungsmöglichkeiten gibt

  • wenn einer Person Rechte wegen einer Behinderung nicht zugebilligt werden

  • wenn eine Person wegen einer Arbeit ihre Sozialleistungen verliert und keinen Anspruch auf Rückversicherung hat

  • wenn eine Person nicht die Möglichkeit bekommt ihr eigenes Geld zu verdienen (vgl. Koenig / Pinetz 2009 "Protokoll 3. Referenzgruppentreffen").

Diese erfahrenen Diskriminierungen können als unmittelbares Resultat von einstellungsbezogenen, ökonomischen und v.a. strukturellen Barrieren in dem weiter oben beschrieben erweiterten Verständnis aufgefasst werden.

Einige der Selbstvertreter/innen haben im Zuge des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes eine Multiplikator/innen Schulung erhalten. Jedoch waren seit dem keine weiteren Ressourcen vorhanden, ihr dabei erworbenes Wissen gezielt an Personen mit Lenrschwierigkeiten weiterzugeben. Als größtes Versäumnis wurde in beiden Gruppen das Fehlen von Information und gezielter Aufklärungsarbeit gesehen. Es müsste, so eine erhobene Forderung, verpflichtende Informationen für alle Menschen mit Behinderung in Werkstätten, für Eltern bzw. Angehörige, Betreuer/innen und Unterstützer/innen sowohl über das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz als auch über die UN-Konvention geben. Es bräuchte zudem vor allem mehr Ermutigung von Menschen mit Lernschwierigkeiten, um von den bereits vorhanden Möglichkeiten - insbesondere den Schlichtungsstellen im Bundessozialamt - Gebrauch zu machen, und von ihnen erfahrene Diskriminierungen zu melden. Weder den als Multiplikator/innen geschulten Selbstvertreter/innen noch den Verfasser/innen - nach intensiver Recherche - war es möglich, ein Beispiel für ein von Menschen mit Lernschwierigkeiten eingeleitetes Schlichtungsverfahren zu finden. Eine Referenzgruppenteilnehmerin verwies dabei auf die Notwendigkeit Menschen mit Lernschwierigkeiten darüber zu informieren, eine Vertrauensperson zu der Schlichtungsstelle mitbringen zu können. Dadurch können evt. vorhandene Ängste vermindert werden. Im Umkehrschluss wurde auch von den vorhandenen Schlichtungsstellen gefordert, ihre Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die Bedürfnisse von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu überprüfen und geeignete Informations- und Aufklärungskampagnen zu starten. Eine wichtige Anlaufstelle könnten dabei Selbstvertretungsgruppen übernehmen, gleichwohl erst in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg öffentlich subventionierte trägerübergreifende und unabhängige Selbstvertretungsstrukturen existieren. Eine Vertreterin der Referenzgruppe betonte zum Abschluss der Diskussionsrunde: "Beratung, Unterstützung und Begleitung darf nicht abhängig sein von Art und Schwere der Beeinträchtigung. Sie muss jeder Person zugestanden werden, solange sie diese braucht."



[11] Eine deutschsprachige Übersetzung der UN-Konvention (beziehbar über http://www.capito.eu/de ) in Leichter Sprache lag zum Zeitpunkt der Durchführung der Gruppendiskussion erst wenige Tage vor.

6. Ausblick und Handlungsbedarf

Mit der Ratifizierung der UN Konvention durch die Bundesrepublik Österreich, wurde wie eingangs dargestellt, ein wesentlicher Schritt in der Anerkennung von Rechten für Menschen mit Behinderungen gesetzt. Die Ausführungen haben jedoch verdeutlicht, dass mit der zukünftigen Implementierung der in der UN-Konvention deklarierten Rechte auf Österreich noch eine Reihe an Aufgaben zukommen wird. Bis zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es dafür jedoch an wichtigen Forschungsergebnissen, welche es erst ermöglichen, empirisch gesicherte Aussagen über das Funktionieren des derzeitigen Unterstützungssystems geben zu können. Die von der letzten Bundesregierung angekündigte Grundlagenstudie sollte daher unbedingt in das Arbeitsprogramm der jetzigen Bundesregierung übernommen werden. Ein Anknüpfungspunkt wäre dabei das regierungsunabhängige ANED Netzwerk (Academic Network of Experts on Disability) wobei dem installierten und nicht weisungsgebundenen Monitoringausschuss eine zentrale Koordinierungsfunktion zukommen könnte (siehe die Beiträge von Schulze sowie Schönwiese / Plangger in diesem Heft).

Die Ausführungen in diesem Beitrag haben ferner versucht aufzuzeigen, dass insbesondere jugendliche sowie erwachsene Menschen mit einer intellektuellen Behinderung mit einer Vielzahl von Barrieren konfrontiert sind. Diese manifestieren sich derzeit in einem erschwerten Zugang zu Ausbildungen (z.B. Integrative Berufsausbildung, Sekundarstufe II), zu arbeitsmarktpolitischen Unterstützungsmaßnahmen sowie zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Einem Großteil der Menschen mit einer intellektuellen Behinderung wird überdies, aufgrund eines im Sinne der UN-Konvention als diskriminierend zu wertenden Ausschlusskriteriums, der Zugang zu eben jenen Lebensbereichen grundsätzlich verwehrt. Diese Menschen arbeiten häufig in Beschäftigungstherapie Werkstätten, und sind vielfach über die damit verbunden Vor- und Nachteile nicht ausreichend informiert. Dabei stellen Übersetzungen der UN-Konvention sowie zentraler Gesetzestexte in Leichte Sprache eine wesentliche Grundvoraussetzung dar, Menschen mit intellektueller Behinderung über ihre Rechte zu informieren. Doch als isolierte Maßnahme bieten auch sie keine hinlängliche Garantie dafür, dass diese Informationen auch entsprechend weitergegeben werden. Wie in vielen anderen Ländern Europas könnte in der Schulung und Weitergabe eben jener Informationen der Selbstvertretung eine wichtige Rolle zukommen. Jedoch fehlt es österreichweit in den meisten Bundesländern nach wie vor an einem gut ausgebauten Netz an öffentlich subventionierten und unabhängigen Selbstvertretungsstrukturen.

Seit Jahren wird darüber hinaus von Elternorganisationen die gesetzliche Absicherung der neunten Pflichtschulstufe eingefordert sowie eine gesetzliche Verankerung der Integration in der Sekundarstufe II. Dies wird auch von Fasching / Felkendorff (2007, 82) im "Länderbericht Österreich" zur Übergangssituation von der Schule in das Arbeitsleben zum Ausdruck gebracht: "Eine flächendeckende, systematische und einklagbare Inklusion von Jugendlichen mit Behinderungen und SPF in der Sekundarstufe II bleibt allerdings eines der wichtigsten integrationspädagogischen Desiderate für die Zukunft." Das Recht auf Bildung und Ausbildung in Österreich - muss wie im Artikel 24 und 27 der UN-Konvention festgehalten - rasch eingelöst und umgesetzt werden. Bildung und Ausbildung sind nach wie vor wesentliche Grundlagen um einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsplatz zu erlangen. Zudem vermitteln Bildung und Ausbildung auch soziale und lebenspraktische Kompetenzen, die häufig eine Voraussetzung für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung und einer zukünftigen Lebensorientierung ist.

Festzuhalten ist zu guter Letzt, dass die UN-Konvention eine für alle Menschen mit Behinderung gültige, auf Grundrechten aufgebaute und nach der Ratifizierung des fakultativen Zusatzprotokolls für Österreich verbindliche Rechtsgrundlage darstellt. Sämtliche vorhandenen Unterstützungsinstrumentarien müssten demgemäß von "Kann-Leistungen" zu einforderbaren und einklagbaren Grundrechten umstrukturiert werden. Dies soll abschließend anhand des Beispiels der "Reasonable Accomodation" verdeutlicht werden. Diese Regelung erfährt in den Ausführungen der bereits erwähnten Gleichbehandlungsrichtlinie für Beschäftigung und Beruf die Einschränkung, dass die betreffende Person mit einer Behinderung für einen infrage kommenden Posten auch ausreichend qualifiziert sein muss (vgl. Richtlinie 2000/78/EG des Rates Artikel 5/Recital 17). Wird Menschen jedoch zentral das in Artikel 24 und 27 enthaltene Recht auf eine entsprechende berufliche Ausbildung oder zumindest Qualifizierung verwehrt, so könnte eben bereits dieses Vorenthalten als Diskriminierung gewertet werden und eine Person nicht bloß aufgrund fehlender Eignung die Anpassung eines entsprechenden Arbeitsplatzes vorenthalten werden. Wie solch zumutbare Anpassungsleistungen für Menschen mit intellektueller Behinderung auszusehen hätten, illustriert die abschließende Stellungnahme der Tiroler Selbstvertretungsgruppe "GleichberchtigungsrebellInnen":

"Ein Mensch mit Lernschwierigkeiten braucht am Arbeitsplatz weniger technische Änderungen oder Hilfsmittel, sondern er braucht Unterstützung. Man soll Menschen mit Lernschwierigkeiten so anschaulich wie möglich an Hand von Beispielen erklären, welche Arbeitsschritte sie wie machen sollen. Die Aufgaben sollen für Menschen mit Lernschwierigkeiten geeignet sein. Für manche ist es zum Beispiel schwierig unvorhergesehene Arbeitsaufträge zu bekommen, andere haben Probleme nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden haben. Ein Mensch mit Lernschwierigkeiten braucht bei der Arbeit eine Unterstützungsperson, die sich verlässlich für ihn einsetzt. Je nach Unterstützungsbedarf kann das ein Mentor sein, oder ein persönlicher Assistent am Arbeitsplatz. Dieser soll auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten bezahlt werden" (Selbsthilfegruppe "Die GleichberechtigungsrebellInnen", www.selbstvertretung.at).

Der Autor, die Autorin

Mag. Oliver Koenig

oliver.koenig@univie.ac.at

Studium der Pädagogik / Sonder- & Heilpädagogik an der Universität Wien. Langjährige Tätigkeit in unterschiedlichen Feldern der sozialen Arbeit mit Menschen mit Behinderung.

Seit 2006 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bildungswissenschaft der Universität Wien im FWF Forschungsprojekt: "Partizipationserfahrungen in der beruflichen Biographie von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung" (Laufzeit Februar 2008 bis Jänner 2011). Lehrbeauftragter an der Universität Wien und Innsbruck.

Gründungsmitglied des ersten deutschsprachigen Netzwerkes zur partizipativen Forschung. Schwerpunkte in Forschung, Lehre sowie außeruniversitärer Fortbildung und Beratung: Partizipative Forschung & qualitative Forschungsmethoden; Persönliche Zukunftsplanung; nachschulische Lebenswelten von Menschen mit Lernschwierigkeiten; Unterstützte Beschäftigung; NutzerInnenpartizipation, Empowerment und Selbstvertretung; Institutionelle Veränderungsprozesse in Organisationen der Behindertenhilfe.

Mag.a Petra Pinetz

Institut für Bildungswissenschaft

Universität Wien

petra.pinetz@univie.ac.at

Studium der Pädagogik/ Sonder- und Heilpädagogik an der Universität Wien, ausgebildete Kindergärtnerin und Horterzieherin.

Derzeit als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin im Rahmen des Forschungsprojekts "Partizipationserfahrungen in der beruflichen Biographie von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung" am Institut für Bildungswissenschaft der Universität Wien tätig.

Zuvor mehrjährige Tätigkeit bei der Elterninitiative "Integration:Österreich, ungehindert behindert".

Forschungsschwerpunkte: Übergang Schule - Arbeitsleben, partizipative Forschung.

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Quelle:

Oliver Koenig, Petra Pinetz: Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Österreich. Vision und Realität des aktuellen Standes der Umsetzung des Artikels 27 der UN-Konvention - eine kritische Annäherung. Erschienen in: Behinderte Menschen, Zeitschrift für gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten, Nr. 1/2008, Thema: Menschenrechte, S. 35-49.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 22.05.2012

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