Artikel 12 der UN-Konvention

Legal capacity, supported decision making und die Herausforderungen für Österreich

Themenbereiche: Recht
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Behinderte Menschen, Zeitschrift für gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten, Nr. 1/2009, Thema: Menschenrechte, S. 50-62. Behinderte Menschen (1/2009)
Copyright: © Behinderte Menschen 2009

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Artikel 12 der UN-Konvention: Legal capacity, supported decision making und die Herausforderungen für Österreich

Der Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird von einigen AutorInnen als einer der bedeutendsten Artikel der Konvention bezeichnet (z.B. Lachwitz 2007) und stellt in Bezug auf seine Implementierung sicherlich eine der bedeutendsten Herausforderungen an die Rechtssysteme der Staaten dar, welche die Konvention ratifiziert haben. So erteilt Artikel 12 rechtlichen Stellvertretungsregelungen eine klare Absage und verordnet stattdessen, dass Personen mit Behinderung generell volle Recht- und Handlungsfähigkeit ("legal capacity", United Nations 2006) zuzuerkennen ist. Personen mit Behinderung, die eventuell nicht selbstständig ihr Recht auf Handlungsfähigkeit ausüben können, ist Unterstützung beim in Anspruchnehmen und Ausüben dieses Rechtes anzubieten.

Der vorliegende Text widmet sich einer genauen Betrachtung von Artikel 12 und den mit ihm verwobenen Diskursen. Dabei wird zu Beginn eine kurze Erläuterung des Begriffspaares Rechts- und Handlungsfähigkeit den weiteren Ausführungen vorausgeschickt, an die Überlegungen zur rechtlichen Handlungsfähigkeit aus den Perspektiven des individuellen Modells als auch des sozialen Modells anschließen. Der dritte Punkt der Abhandlung beinhaltet eine genaue Beleuchtung der Inhalte und Bedeutungen von Artikel 12, gefolgt von einer Zusammenschau der international geführten Diskussion um "supported decision making.". Danach wird der Blick auf die rechtlichen Gegebenheiten in Österreich gelenkt. Im letzten Abschnitt werden die mit der Implementierung von Artikel 12 verbundenen Herausforderungen für Österreich skizziert und ein Ausblick vorgenommen.

Die AutorInnen des Textes betrachten die Thematik von einem sozialwissenschaftlichen Blickwinkel aus, der Artikel erhebt daher nicht den Anspruch, eine rechtswissenschaftliche Analyse zu leisten.

"Legal Capacity": Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person

Einer der zentralen Inhalte von Artikel 12 der UN-Konvention der Rechte für Menschen mit Behinderung ist mit dem Begriffspaar "Rechts- und Handlungsfähigkeit" verbunden. Dabei handelt es sich um die deutschsprachige Übersetzung des Terminus "legal capacity". Im Papier der International Disability Alliance (IDA) zu Artikel 12 wird "legal capacity" als ein Konstrukt beschrieben, welches sich aus zwei wesentlichen Komponenten zusammensetzt: Die Fähigkeit einer Person, Trägerin von Rechten zu sein als auch diese aktiv auszuüben und anzuwenden (IDA 2008a).

Die Auslegung von Rechts- und Handlungsfähigkeit im österreichischen Rechtssystem ähnelt der Definition der IDA: Demnach meint Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, als Person Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein (§ 16, ABGB). Rechtsfähigkeit ist ein angeborenes Personenrecht. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch "eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen" (Floßmann 2005, 34) und umfasst die Geschäfts- als auch Deliktfähigkeit. Als voll geschäfts- und deliktfähig gelten erwachsene Personen. Handlungsfähigkeit ist im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit kein angeborenes Recht und wird "von der Rechtsordnung nur jenen Personen zuerkannt, die in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in vernünftiger Weise zu ordnen und sich dem Recht gemäß zu verhalten...Personen, die wegen ihres geringen Alters, ihrer geringen geistigen Fähigkeit oder wegen einer Bewusstseinsstörung die Folgen ihrer Handlungen nicht richtig abschätzen können, sind überhaupt nicht oder nur beschränkt handlungsfähig. Sie stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 ABGB), haben einen Vertreter, der sie im Geschäftsverkehr vor Übervorteilung bewahrt..." (ebd.).

Anhand dieses Abschnitts wird deutlich, dass bestimmte Personenkreise unter Umständen die rechtliche Handlungsfähigkeit aberkannt wird bzw. werden kann: Kinder und Minderjährigen, Menschen mit intellektueller Behinderung und Menschen mit einer psychischen Behinderung. Diese Regelung im österreichischen Recht betrifft also größtenteils Menschen mit Behinderung. Um zu einem besseren Verständnis der Inhalte von Artikel 12 als auch den ihm zu Grunde liegenden Blickwinkel auf Behinderung im Kontext von Rechts- und Handlungsfähigkeit zu kommen, werden im Folgenden zwei verschiedene Zugänge zu rechtlicher Handlungsfähigkeit skizziert: Die Betrachtung von Handlungsfähigkeit unter der Perspektive des individuellen und dem gegenüber des sozialen Modells von Behinderung.

Rechtliche Handlungsfähigkeit[1] unter dem Blickwinkel des individuellen und des sozialen Modells von Behinderung

Die im Zitat von Floßmann enthaltene Regelung in Bezug auf Personen, welche ihre Handlungen nicht "richtig" abschätzen können, verweist auf eine traditionelle und in fast allen Staaten der Welt immer noch gängige Vorgangsweise: Ihnen wird eine Person zur Seite gestellt, welche die Aufgabe hat, sie (rechtlich) zu vertreten und vor "Übervorteilung" zu bewahren. Das Modell der rechtlichen Stellvertretung begründet sich nach Ansicht des Vizepräsidenten der Canadian Association for Community Living (CACL), Michael Bach, auf einer Denkweise und Auffassung von Handlungsfähigkeit, die ihre Wurzeln in Platons Konzept von Vernunft hat. Ausgehend von diesem Konzept trug über die Jahrhunderte hinweg der Staat die Verantwortung für Menschen, deren Handlungen nicht - von außen betrachtet - auf diesem Konzept von Vernunft basierten (Bach 1998, 1). Diesen Personen wurde in Folge aberkannt, Entscheidungen selbstbestimmt treffen zu können bzw. selbst in der Lage zu sein, bestimmte ihnen zu stehende Rechte auszuüben. Somit wurde/wird diesem Denkmodell folgend, Handlungsfähigkeit nicht allen BürgerInnen einer Gesellschaft zugestanden, sondern lediglich denjenigen Personen, die (gegebenenfalls) nachweisen können, nach - von außen vorgegebenen Kriterien entsprechend - "vernunftvoll" handeln und Verantwortung übernehmen zu können. Menschen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wurde/wird dieses Recht entzogen und ihnen eine Person zugeteilt, die Entscheidungen stellvertretend für sie trifft. Angesichts der Tatsache, dass Menschen mit intellektueller oder psychischer Behinderung heute, als auch historisch, die "HauptadressatInnen" von Stellvertretungsregelungen sind, wird bei einer genaueren Betrachtung des zu Grunde liegenden Denkmusters deutlich, dass sich im "kompetenzbezogenen" Zugang zu Handlungsfähigkeit das individuelle Modell von Behinderung[2] spiegelt. Hier wird davon ausgegangen, dass die Person aufgrund ihrer kognitiven bzw. psychischen Beeinträchtigung und ihrer damit vermeintlich verbundenen funktionellen Einschränkungen nicht selbst in der Lage ist, "vernünftige" Entscheidungen zu treffen. Das Problem wird daher in der Person selbst bzw. ihrer Beeinträchtigung gesehen. Die "Problemlösung", welche der zuvor beschriebenen defizitorientierten Argumentationslogik folgt, ist das Aberkennen von Rechten einer Person. Der Person wird das selbstbestimmte Treffen von Entscheidungen nicht mehr ermöglicht; stattdessen soll eine als rechtliche Stellvertretung ausgewiesene Person "im besten Interesse" der Person mit Behinderung für sie entscheiden und handeln. Demgegenüber hat sich in den letzten Jahren ein Diskurs etabliert, welcher einen auf dem sozialen Modell von Behinderung[3] basierenden Zugang zu Handlungsfähigkeit beinhaltet. Ein prominenter Vertreter dieses Ansatzes, Maths Jesperson, führt dazu aus:

"The social model of disability says that the problem is not within the individual, but in the society which does not meet this person in such a way that he can function. This applies also to problems with legal capacity. It's not a problem inside the individual - which should be met by forced intervention or guardianship - but society must relate in another way to this person, so that his disabilities regarding legal capacity diminishes." (Jesperson 2006, 1)

Dieser Denkbewegung folgend wird keiner Person die Handlungsfähigkeit aufgrund ihrer Beeinträchtigung abgesprochen. Es wird vielmehr der Blick auf die Umwelt bzw. die Gesellschaft gerichtet: Wie muss diese gestaltet sein und welche Angebote sollte diese zur Verfügung stellen, um einer Person (mit Behinderung) den Genuss dieses Rechts zu ermöglichen? Welche Barrieren müssen dazu abgebaut werden? Von diesem Blickwinkel aus betrachtetliegt das Problem nicht in der (Beeinträchtigung) der Person, sondern in ihrer Umwelt (vgl. WHO 2001). Die Gesellschaft behindert aufgrund ihrer Barrieren und Hürden die Person beim in Anspruchnehmen bzw. Ausüben dieses Rechtes. Demnach ist die Gesellschaft in der Pflicht, ihre Strukturen so zu adaptieren, dass sie den Bedürfnissen der Person gerecht werden, ihr quasi die Ausübung dieses Rechtes zugänglich macht bzw. ermöglicht.

Das Aberkennen der rechtlichen Handlungsfähigkeit kann als Exklusionsmechanismus beschrieben werden, schließlich ist das selbstbestimmte Ausüben von Rechten ein wesentlicher Eckpfeiler von BürgerInnenschaft und gesellschaftlicher Teilhabe. Zudem gehen Stellvertretungsregelungen mit einer Abwertung des Status und daher auch einer Stigmatisierung der betroffenen Person einher, was als "dis-empowerment" (Minkowitz 2007b, 25) bezeichnet werden kann.

Artikel 12 trägt den zuvor skizzierten, auf dem sozialen Modell von Behinderung basierenden Zugang zu rechtlicher Handlungsfähigkeit Rechnung, wie anhand der folgenden Ausführungen deutlich wird.



[1] In diesem Artikel wird auf eine Behandlung der mit dem Begriff der rechtlichen Handlungsfähigkeit verbundenen Aspekte fokussiert, da diese von besonderer Bedeutung für den Diskurs zur Implementierung der UN-Konvention sind. So wurde Menschen mit Behinderung zwar von vielen Staaten, wie die International Disability Alliance ausführt, gewissermaßen "symbolisch" in Form der Rechtsfähigkeit die gleichen Rechte wie anderen BürgerInnen zuerkannt, nicht aber deren aktive Ausübung in Form von Handlungsfähigkeit (IDA 2008a, 1)

[2] Zum individuellen Modell von Behinderung siehe auch: Priestley 1998, Oliver 1996, Oliver 1990

[3] Zum sozialen Modell von Behinderung siehe auch: Barnes & Mercer 2003; Barnes, Mercer & Shakespeare 1999; Oliver 1999, Barnes 1998, Oliver 1990

Artikel 12 der UN-Konvention

Bevor Erläuterungen und Interpretationen folgen, wird aus Gründen der Nachvollziehbarkeit diesem Absatz der Artikel 12 der UN-Konvention der Rechte der Menschen mit Behinderung in seiner gesamten Länge vorangesetzt.

"Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der

Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird." (Vereinte Nationen 2006)

Artikel 12 der UN-Konvention der Rechte für Menschen mit Behinderung legt fest, dass alle Menschen mit Behinderung - unabhängig von der "Art und Schwere" ihrer Behinderung - die gleiche Anerkennung vor dem Recht genießen wie Menschen ohne Behinderung auch. Dies umfasst, die folgenden wesentlichen Aspekte:

Menschen mit Behinderung, sind wie in Punkt (1) angeführt, als Rechtssubjekte anzuerkennen. Zudem haben die unterzeichnenden Vertragsstaaten sicher zu stellen, dass sie - wie alle anderen BürgerInnen eines Staates auch - die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen können. Ihnen kann daher - auch nicht aufgrund einer diagnostischen Evaluierung ihrer Fähigkeiten - die Handlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden (Minkowitz 2007a). Dies stellt einen historischen Bruch mit den, wie im vorigen Abschnitt skizziert, nach wie vor in den meisten Staaten der Welt praktizierten traditionellen Auffassung von Handlungsfähigkeit, wonach diese nur jenen BürgerInnen zuerkannt wird, welche "vernünftig" handeln und entscheiden können dar.

Sollte eine Person Schwierigkeiten beim Ausüben ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit haben, wird in Artikel 12 der traditionellen "Problemlösung" in Form von Stellvertretungsregelungen eine klare Absage erteilt. Die Vertragsstaaten haben stattdessen Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, welche gänzlich anders definiert sind als Strukturen wie die rechtliche Stellvertretung: Für die Unterstützung zum Ausüben der Rechts- und Handlungsfähigkeit muss der Wille und die Präferenz der zu unterstützenden Person richtungsweisend sein, wie in Punkt (4) enthalten. Dies impliziert, dass nicht "für" eine Person entschieden werden kann, sondern ihr stets selbstbestimmte Entscheidungen ermöglicht werden müssen. Zudem haben Unterstützungsmaßnahmen auf die Bedürfnisse der Person zugeschnitten und nur von möglichst kurzer Dauer zu sein.

Um Missbrauch zu vermeiden, sind Sicherungsmechanismen einzurichten: So muss eine regelmäßige Überprüfung der Unterstützungsleistungen durch unabhängige Institutionen erfolgen.

Anhand dieser Regelungen wird ersichtlich, dass sich in Artikel 12 - im Gegensatz zu den traditionellen, defizitorientierten Zugängen zu rechtlicher Handlungsfähigkeit - ein auf dem sozialen Modell basierende Auffassung manifestiert: Handlungsfähigkeit kann einer Person nicht abgesprochen werden. Sollte eine Person dennoch Schwierigkeiten bei der Ausübung von Rechten haben, bekommt sie die entsprechende, auf sie zugeschnittene Unterstützung, die sie beim Treffen von Entscheidungen unterstützt. Hier wird also die Gesellschaft bzw. der Staat in die Verantwortung genommen, sein Rechtssystem so zu adaptieren, dass von dessen selbstbestimmter in Anspruchnahme keine Person exkludiert wird; das Problem liegt somit nicht in der betroffenen Person selbst.

Neben der universalen Rechts- und Handlungsfähigkeit für alle erwachsenen Personen mit Behinderung ist der Aspekt der Unterstützung ein weiterer zentraler Inhalt von Artikel 12.

"Supported decision making" als Unterstützung zur Ausübung von Rechts- und Handlungsfähigkeit

International wird seit dem Entstehungsprozess der Konvention ein von NGO-VertreterInnen, politischen EntscheidungsträgerInnen und MenschenrechtsexpertInnen angeregter Diskurs um die konkrete Ausgestaltung von den nach Artikel 12 von den Vertragsstaaten einzurichtenden Unterstützungsleistungen geführt. Dabei wird Unterstützung vor allen Dingen als die Unterstützung zum Treffen von selbstbestimmten Entscheidungen (im Kontext) der Ausübung von Rechts- und Handlungsfähigkeit begriffen. Der Diskurs zieht sich daher im angloamerikanischen Sprachraum entlang des Terminus des "supported decision making" (z.B. Bach 2007a, 2007b, 2006; McCartney 2007). "Supported decision making" umfasst demnach eine Reihe von Aspekten und Kriterien bezüglich der zu leistenden Unterstützung. Ziel von Unterstützung ist es in jedem Fall, der Person, die Unterstützung in Anspruch nimmt, das Treffen von selbstbestimmten Entscheidungen zu ermöglichen (Bach 2007a). Eine Vorraussetzung dafür ist es, der Person alle für eine Entscheidung relevanten Informationen zu vermitteln und auch sicher zu gehen, dass diese Informationen verstanden wurden (Minkowitz 2009) sowie die aus einer Entscheidung eventuell resultierenden Konsequenzen eingeschätzt werden können (Bach 2007b). Eine zentrale Anforderung an Unterstützungspersonen ist daher das Entwickeln einer Kommunikation, mit deren Hilfe die zu unterstützende Person ihren Willen und ihre Präferenzen ausdrücken kann (Minkowitz 2007b, 26). Dies umfasst eine gewisse Bandbreite an kommunikativen Kompetenzprofilen an die UnterstützerInnen: Eine Person mit intellektueller Behinderung braucht eventuell lediglich Assistenz beim Verstehen oder Lesen von Texten, um nach Überdenken der Inhalte ihre Präferenzen zu finden und schließlich anhand derer eine Entscheidung zu treffen (Inclusion International 2007, 7). Eine nonverbale Person benötigt möglicher Weise einen nahe stehenden Verwandten oder eine/n FreundIn, die ihre nonverbalen Aussagen (z.B. positive oder negative physische Reaktionen) interpretieren kann oder ein System der unterstützten Kommunikation verwendet, um den Willen der Person einzuholen (ebd.). Unter Umständen ist es auch unabdingbar, mehrere Unterstützungspersonen zu nominieren, die eine Person aus verschiedenen Kontexten kennen und so zu einer maßgeschneiderten Unterstützung in Bezug auf Präferenzen und Willensbekundungen beitragen (EDF 2009, 7). Maßgeschneiderte Unterstützung bedeutet zudem, dass das Bedürfnis nach Unterstützung einer Person je nach Befindlichkeit temporär in ihrem Level variieren kann (IDC 2006). Dies erfordert in den Feldern der Flexibilität und Empathie ebenfalls besondere Fähigkeiten der Unterstützungsperson(en).

Die meisten ProponentInnen der Debatte sind sich darüber einig, dass die Basis für gute Unterstützung eine Beziehung zwischen unterstützter Person und UnterstützerIn(nen) ist, die von Vertrauen und gegenseitigem Respekt geprägt ist (z. B. IDA 2008a, 4; Minkowitz 2007b, 26). UnterstützerInnen sollten von der zu unterstützenden Person selbst gewählt/ausgesucht werden können (EDF 2009, 7; Bach 2007b) und deren Präferenzen in Bezug auf Geschlecht, Alter, religiöse Ansicht, etc. entsprechen (IDA 2008b, 3).

Um Missbrauch zu vermeiden, sollte die Leistung und Performance von UnterstützerInnen in regelmäßigen Abständen evaluiert werden (EDF 2009, 6). Minkowitz (2007a) betont zu diesem Punkt, dass Sicherungssysteme nicht von übersteigerter Fürsorge ("overprotection") geprägt sein dürfen, dass jedoch die Unterstützungspersonen klar Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen müssen, wobei der Focus der Überprüfung formal auf zwei wesentlichen Punkten liegen sollte: (1) Eine korrekte Administration der Finanzen und (2) das Nachweisen, dass Entscheidungen von der unterstützten Person selbst getroffen wurden, ihr Wille und ihre Präferenzen eingeholt wurden, etc.

Um den aus Artikel 12 resultierenden Anforderungen an Unterstützung gerecht zu werden, muss diese barrierefrei zugänglich sein und das Vorhanden sein von Unterstützungsmaßnahmen weit reichend bekannt sein (ebd.).

Nachdem in den vorangegangenen Abschnitten des Textes die zentralen inhaltlichen Aspekte von Artikel 12 erläutert wurden, wird im Folgenden der Fokus auf Österreich gesetzt. Am 26.09.2006 ratifizierte das österreichische Parlament die UN-Konvention der Rechte für Menschen mit Behinderung einschließlich des fakultativen Zusatzprotokolls. Im Hinblick auf die Implementierung der Konvention wird im nächsten Punkt der Abhandlung die aktuelle gesetzliche Lage hinsichtlich Recht- und Handlungsfähigkeit als auch den damit verbundenen Regelungen betrachtet.

Zur gesetzlichen Situation in Österreich

Rechtsfähigkeit ist, wie bereits erwähnt, in Österreich ein angeborenes Personenrecht und steht jeder Person zu. Anders verhält es sich bei der rechtlichen Handlungsfähigkeit, welche nur denjenigen erwachsenen Personen uneingeschränkt zusteht, die die Folgen ihrer Handlungen einschätzen können bzw. ihre Angelegenheiten selbst erledigen können. Paragraph 21 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches stellt fest: "Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze" (§21 ABGB). Erwachsene Personen, die den beschriebenen Anforderungen nicht nachkommen können, stehen also laut obigem Auszug unter dem "besonderen Schutz der Gesetze.". Dieser Schutz manifestiert sich in Österreich im System der Sachwalterschaft. Der/die einer Person zugeteilte SachwalterIn ist laut Univ.Prof. Dr. Martin Schauer vom Institut für Zivilrecht der Universität Wien "also jenes Instrument, durch den das Gesetz den besonderen Schutz verwirklicht, den es den hilfebedürftigen Personen zukommen lassen will" (Schauer 2004).

Die genauen Regelungen, Verfahrensweisen und Aufgabengebiete von SachwalterInnen sind im Sachwalterschaftsgesetz enthalten, welches im Jahr 2007 novelliert wurde (SWRÄG) [4]. Im ersten Punkt von Paragraph 268 wird zunächst nochmals der Personenkreis definiert, für welchen ein/e SachwalterIn zu bestellen ist: "§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen" (ABGB). Das Institut der Sachwalterschaft zielt also in erster Linie auf Personen mit intellektueller oder psychischer Behinderung ab. Bezüglich der möglichen Aufgabengebiete werden drei Differenzierungen vorgenommen. So kann eine Person für

  • einzelne Angelegenheiten (z.B. die Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, z.B. einer Erbschaft)

  • eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten (Verwaltung eines Teils des Vermögens, Ämter- und Behördengänge)

  • die Besorgung aller Angelegenheiten (gesamtes Vermögen, Einwilligung zu medizinischer Behandlung, etc.)

besachwaltet werden (§268 (3)). Eine besachwaltete Person hat innerhalb des Kreises von Angelegenheiten, für den sie besachwaltet ist, keine Geschäftsfähigkeit (§ 280). Bei der Auswahl des/der SachwalterIn sollte auf Wünsche der betroffenen Person eingegangen werden, sofern "sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen." (§ 279 (1) ABGB, Hervorhebung durch TB & LL)[5]. Den Änderungsbestrebungen zu einer Erhöhung der Selbstbestimmung wurde vor allem in § 281 nachgekommen: Demnach hat der " Sachwalter danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann." Zudem hat die "behinderte Person das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht" (§ 281 ABGB, Hervorhebung durch TB & LL). Bezüglich der Personensorge ist festgeschrieben, dass SachwalterInnen mindestens einmal pro Monat persönlichen Kontakt zu ihren KlientInnen haben und sich darum bemühen müssen, "dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird" (§282 ABGB). Die Wahl ihres Wohnorts darf eine besachwaltete Person selbst bestimmen, sofern "sie einsichts- und urteilsfähig ist" (§284a). Weiters wurde die Regelung der Einwilligungsbefugnis des/der SachwalterIn zu medizinischen Behandlungen verschärft: Nach § 283 (1) kann zu medizinischen Handlungen lediglich der/die Betroffene selbst einwilligen - vorausgesetzt er/sie ist ausreichend einsichts- und urteilsfähig. Mangelt es an dieser Fähigkeit, muss die Zustimmung des/der SachwalterIn eingeholt werden, vorausgesetzt sein Wirkungsbereich umfasst die Besorgung dieser Angelegenheit (Barth 2007, 143).

Im Folgenden wird die beschriebene, aktuelle rechtliche Lage in Österreich in Bezug zu den Anforderungen von Artikel 12 der UN-Konvention gesetzt.



[4] Der Novellierung war eine breite Diskussion vorangegangen, in deren Rahmen eine Veränderung der bisherigen Strukturen innerhalb der Sachwalterschaft zusehends stärker eingefordert wurden. So war seit Einführung des Sachwalterschaftgesetzes im Jahr 1984 im Laufe der Zeit ein dramatischer Anstieg an Bestellungen von Sachwalterschaften zu verzeichnen (Hammerschick & Pilgram 2003, 2), welcher eine Folge von problematischen Entwicklungen nach sich zog: Die rasante Zunahme an Sachwalterschaften konnte nicht mehr durch professionelle VereinssachwalterInnen abgefangen werden und führte zu "einem anwaltlichen Massengeschäft, bei dem die persönliche Sorge zu kurz kommt" (IRKS 2006, 2). Durch die steigenden Zahlen wurde ein "Qualitätsproblem" deutlich, welches sich u.a. in einem "Unbehagen über wirksame Qualitätssicherung und gerichtliche Kontrolle" (Pilgram 2005, 4) und einem "Verlust an Glaubwürdigkeit und Effizienz der Schutzfunktion der Sachwalterschaf t" (Barth 2004, 1; Hervorhebung im Original) äußerte. Daher zielte das SWRÄG darauf ab, Betroffenen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen (Barth 2006, 138). Zudem ließ sich ein enormer Arbeitsaufwand bei den zuständigen Gerichten erkennen (Hammerschick & Pilgram 2002), welcher dringende (finanzielle) Entlastung erforderte (Pilgram 2006, 147).

[5] Des weiteren kann eine Person, über eine Vollsorgevollmacht uter

Das Institut der Sachwalterschaft im Lichte der UN-Konvention

Anhand des Paragraphen 21 als auch der die Sachwalterschaft betreffenden Paragraphen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird deutlich, dass innerhalb des österreichischen Rechtssystems bestimmten erwachsenen Personen die rechtliche Handlungsfähigkeit aberkannt werden kann. Nämlich jenen, die ihre Angelegenheiten selbst nicht "gehörig" zu besorgen vermögen (§21 ABGB) bzw. Menschen mit intellektueller oder psychischer Behinderung, die "Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst" (§268 (1) ABGB) besorgen können. Dies ist mit der in Artikel 12 (2) der UN-Konvention enthaltenen Vorschrift, wonach allen Menschen mit Behinderung gleichberechtigt zu anderen BürgerInnen in allen Lebensbereichen uneingeschränkten Rechts- und Handlungsfähigkeit ermöglicht werden muss, nicht vereinbar.

Des Weiteren folgen die im Sachwalterschaftsänderungsgesetz enthaltenen Bestimmungen dem Duktus eines von rechtlicher Handlungsfähigkeit exkludierenden Stellvertretungssystems. Den von Sachwalterschaft betroffenen Personen wird zwar ein gewisses Ausmaß an Selbstbestimmung theoretisch ermöglicht, in letzter Instanz bestimmt jedoch der/die SachwalterIn über die besachwaltete Person[6]. So haben der/die SachwalterIn "danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann" (§ 281 ABGB). Was aber genau der "Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten" ist, bleibt nicht der Ansicht der Person mit Behinderung überlassen, sondern wird von außen definiert. Daher besteht theoretisch jederzeit die Möglichkeit, die Wünsche einer Person mit intellektueller oder psychischer Behinderung zu relativieren und auch letztlich zu negieren, da es der Person abgesprochen werden kann, die dazu notwendigen Kompetenzen zu besitzen. Gleiches ist festzustellen bezüglich der Wahl des/der SachwalterIn: Dabei soll den Wünschen der Person entsprochen werden; dies wird allerdings ebenfalls eingeschränkt durch die Formulierung "sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen" (§ 279 (1) ABGB). Andere Regelungen des Sachwalterrechts, welche ebenfalls intendierten, zu einer Förderung von Selbstbestimmung beizutragen, enthalten noch deutlichere Relativierungsoptionen. So kann eine Person über ihren Wohnort nur dann bestimmen, wenn sie "einsichts- und urteilsfähig" ist. Diese Stellvertretungsregelungen bzw. Limitierungen von Selbstbestimmung haben mit dem Charakter von Unterstützung, welcher in Artikel 12 der UN-Konvention festgeschrieben ist, nichts gemein. Die von einigen AutorInnen (z.B. Schauer 2007) aus den Ausführungen des SWRÄG abgeleitete "Wunschermittlungspflicht" ist nicht bindend und die Wünsche können, wie oben dargestellt, über die beschriebenen Klauseln jederzeit relativiert bzw. negiert werden. Weiters sind im SWRÄG keinerlei Kriterien enthalten, welche festlegen, wie SachwalterInnen den Willen der Betroffenen einzuholen haben bzw. existieren keine verlässlichen Kontrollinstrumentarien, dass der Wille tatsächlich eingeholt wurde.

Zudem stellt sich die Frage, wie im Rahmen der Mindestverordnung in Bezug auf den persönlichen Kontakt zwischen SachwalterIn und KlientIn (1x/Monat) in befriedigendem Ausmaß Personen in Entscheidungen eingebunden und ihre Wünsche ermittelt können. Dass in diesem Setting ein auf Vertrauen und Verständnis basiertes Verhältnis entsteht, ist zu bezweifeln - gerade was die Kommunikation mit Menschen mit einem so genannten hohen Unterstützungsbedarf betrifft. Zudem zeigt sich, das die Realität der sachwalterlichen Praxis in Österreich nicht immer den vorgegebenen Richtlinien entspricht und gerade diejenigen Regelungen, welche ein gewisses Ausmaß an Selbstbestimmung ermöglichen könnten, häufig nicht entsprechend umgesetzt werden (siehe dazu Buchner 2009).

Somit ist zu bilanzieren, dass die jetzige rechtliche Lagein Österreich mit Artikel 12 der UN-Konvention nicht vereinbar ist [7] .

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass anhand der Kriterien zum Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit ein Duktus deutlich wird, welcher den im zweiten Abschnitt dieser Abhandlung erörterten "klassischen" Argumentationslogik von Stellvertretungsregelungen gleicht: Eine Person kann (aufgrund ihrer Behinderung) nicht "vernünftig" entscheiden bzw. ihre Angelegenheiten nicht selbstständig erledigen, ist nicht ausreichend "einsichts- und urteilsfähig", etc. Somit wird das Problem innerhalb der Person verortet. In Folge wird ihr die Handlungsfähigkeit abgesprochen und eine Person (SachwalterIn) dazu beauftragt, stellvertretend die Angelegenheiten zu erledigen. Dabei ist zwar die Person bezüglich ihrer Präferenzen zu befragen, bindend ist das Treffen von Entscheidungen nach dem Willen der besachwalteten Person allerdings nicht. Anhand der aufgezeigten Problemverortung und den Lösungsansätzen in Bezug auch rechtliche Handlungsfähigkeit wird ersichtlich, dass dabei ein Argumentationsduktus verwendet wird, der auf dem individuellen Modell von Behinderung basiert.



[6] zumindest innerhalb des ihr anvertrauten Wirkungskreises

[7] Zu diesem Schluss kommen auch verschiedene Rechtsexperten (siehe dazu z.B. Lachwitz 2007; Trompisch 2006).

"Entmündigung - Sachwalterschaft - und danach?"

Am Ende dieses Artikels wird, im Rahmen eines Ausblicks auf die aus Artikel 12 der UN-Konvention erforderlich werdenden Änderungen, der Versuch einer Beantwortung der bereits im Jahr 1998 von Forster gestellten, auf die historische Entwicklung des Fürsorgerechts in Österreich anspielenden Frage "Entmündigung - Sachwalterschaft - und danach?" (Forster 1998, 47), unternommen.

Anhand der oben angeführten Ausführungen wird deutlich, dass das Sachwalterrecht den Kriterien der UN-Konvention nicht entspricht und somit neue Wege der Unterstützung zur Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit für Menschen mit Behinderung gefunden und gesetzlich implementiert werden müssen. Dies ist verbunden mit einigen Herausforderungen, gerade was die Unterstützung von Personen mit einem so genannten hohen Unterstützungsbedarf betrifft. Daran schließt sich die Frage an, wie ein adäquates Unterstützungssystem, das den erörterten Kriterien hinsichtlich des "supported decision making" nachkommt, gestaltet werden könnte. In wenigen Staaten der Welt wurden bisher Versuche unternommen, entsprechende Systeme zur Unterstützung einzurichten. Michael Bach berichtete auf der jährlichen Konferenz von Inclusion Europe "Europe in Action" 2007 in Warschau von Beispielen für solche Systeme aus Kanada (Bach 2007b). Als erste Stufe in einem Implementierungsprozess sieht Bach die Notwendigkeit zu legislativen Veränderungen, die die Einrichtung eines Rechts auf "supported decision making" als Unterstützungsmethode beinhalten. Bach hebt dabei hervor, dass es dabei nicht darum geht, Stellvertretungsregelungen mit mehr Selbstbestimmungselementen zu versehen, sondern gänzlich neue Möglichkeiten für Unterstützung zu schaffen. Zentral für eine Unterstützungsstruktur ist der Aufbau eines Netzwerks um die zu unterstützende Person herum. Dabei ist es unabdingbar, dass die Person das Recht besitzt, die NetzwerkteilnehmerInnen selbst zu nominieren. Dieses Netzwerk sollte bei einer staatlichen Einrichtung registriert werden, es wird zunächst darüber legitimiert, dass die zu unterstützende Person ihren UnterstützerInnen das Vertrauen ausspricht. Die Rolle des Netzwerks ist es schließlich, der Person in Prozessen der Entscheidungsfindung zu assistieren, d.h. ihr dabei behilflich zu sein, Konsequenzen von Entscheidungen einschätzen zu können, Entscheidungen zu kommunizieren, verschiedene Wahlmöglichkeiten aufzuzeigen, etc. Unter Umständen (z.B. bei Personen, welche auf einer basalen Ebene kommunizieren) kann es auch die Aufgabe sein, den Willen oder die Wünsche der Person zu interpretieren, wobei dies sensibel und personenzentriert erfolgen muss. Für das Gelingen eines solchen Modells ist es laut Bach von zentraler Bedeutung, dass Gemeinden (Personal-)Ressourcen zur Verfügung stellen, welche Personen bei der Entwicklung ihrer Unterstützungsnetzwerke assistieren sowie Netzwerke selbst und ihre Mitglieder beim Erlangen eines adäquaten Verständnisses ihrer Rollen unterstützen. Zudem muss auf der Ebene der Kommune ein Kontrollorgan eingerichtet werden, welches überprüft, ob Netzwerkmitglieder eine Person beim Treffen von Entscheidungen in der vorgesehenen Art und Weise unterstützen, sie ihre Rollen verstehen und diese auch einhalten, etc. Diese Kontrollorgane dienen also dazu, Missbrauch zu verhindern und gute Unterstützung sicher zu stellen. Bach verwies am Ende seiner Präsentation auf die kanadische Provinz British Columbia, welche seiner Ansicht nach bei der Implementierung eines "supported decision making"-Systems bereits sehr weit fortgeschritten ist.

Nach Ansicht der AutorInnen stellt ein wie von Bach beschriebenes System, das auf den Grundsätzen und Methoden der personenzentrierten Planung[8] arbeitet und von professionellen Personen auf Gemeindeebene unterstützt wird, in Kombination mit einem hohen Level an Kontrolle durch dafür bestimmte, unabhängige Einrichtungen, das größte Potential für eine adäquate Umsetzung der Vorgaben von Artikel 12 dar. Solche Netzwerke hätten zudem das Potential, von den betroffenen Personen auch tatsächlich als Unterstützung beim Treffen von Entscheidungen und nicht als Begrenzung der Selbstbestimmung wahrgenommen zu werden - wie dies im Rahmen von Sachwalterschaften häufig der Fall ist (vgl. Buchner 2009, 121).

Hierzu bedarf es, wie auch von Bach angeführt, selbstverständlich weitgehender gesetzlicher Änderungen und darauf aufbauend der Etablierung entsprechender Unterstützungsstrukturen. In einen solchen Prozess sollten alle Stakeholder (Monitoring-Ausschuss, Behindertenorganisationen (im Sinne von Disabled People´s Organisations), Trägerorganisationen, Selbstvertretungsorganisationen, Selbsthilfeorganisationen, JuristInnen, WissenschaftlerInnen und PolitikerInnen) mit ein bezogen werden. Dabei ist vor allem auf die Notwendigkeit der Einbindung von Menschen mit intellektueller Behinderung, als ExpertInnen in eigener Sache, in diesen Prozess zu verweisen: Dies geschah im Rahmen der Gestaltung des SWRÄG als auch der Evaluationen der Gesetzgebungen im Bereich der Sachwalterschaft in wenig befriedigendem Ausmaß. [9]



[8] siehe zur personenzentrierten Planung auch Boban 2007, Doose 2007, Emrich 2003, Göbel 2003, Koenig 2009, O´Brien & O´Brien 2000

[9] So wurden stellvertretend lediglich Trägerorganisationen oder Angehörige von Menschen mit intellektueller Behinderung in den Diskurs zur Gesetzgebung mit eingebunden. Im Rahmen von Evaluationen wurden (Qualitäts-)Aspekte aus dem Blickwinkel der tatsächlich von Sachwalterschaft betroffenen Personen nicht beforscht, sondern lediglich aus Sicht von WissenschaftlerInnen, Gerichten und SachwalterInnen (z.B. Pilgram, Hanak & Neumann 2007; Hammerschick & Pilgram 2003).

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Quelle:

Tobias Buchner, Leonor Lidon: Artikel 12 der UN-Konvention. Legal capacity, supported decision making und die Herausforderungen für Österreich

Erschienen in: Behinderte Menschen, Zeitschrift für gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten, Nr. 1/2009, Thema: Menschenrechte, S. 50-62.

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Stand: 14.01.2013

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