Zwei Jahre gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder:

Ein Wahrnehmungsbericht an den Nationalrat.

Themenbereiche: Schule
Textsorte: Bericht
Releaseinfo: verfaßt von der Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung, eine Gemeinschaft der Lebenshilfe Wien & der Lebenshilfe Steiermark, 15. April 1996
Copyright: © Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung, 15. April 1996

0. Resümee

Seit dem Schuljahr 1993/94 können behinderte Kinder gemeinsam mit ihren nichtbehinderten Altersgenossen die Volksschule besuchen. Nach fast einem Jahrzehnt der Schulversuche wurde den Eltern als Anwälten ihrer Kinder damit das Recht eingeräumt, selbst zu entscheiden, welche Schule sie für die Entwicklung ihres Kinder für die geeignetste halten. Diesen Schritt von der "Gnade per Schulversuchº zu einem verbrieftem Recht hält die Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung für einen wichtigen Fortschritt bei der Verwirklichung der Menschenrechte behinderter Menschen auf volle Anteilnahme am gesellschaftlichen Leben (Thema des Jahres behinderter Menschen 1981 und gleichlautende Erklärung der Bundesregierung).

Im dritten Schuljahr des gemeinsamen Unterrichts behinderter und nichtbehinderter Kinder ziehen die Berichterstatter anhand einer Erhebung der Schülerstromentwicklung sowie den Erfahrungen der Elternselbsthilfe eine prinzipiell positive Bilanz, begleitet von Sorge um die weitere Entwicklung:

  • Positiv ist, daß in diesen Jahren in Fortsetzung der erfolgreichen Schulversuche mehrere tausend behinderte Kinder mit besonderen Bedürfnissen in den Volksschulen aufgenommen wurden und dort, entsprechend ihren Bedürfnissen, unterricht werden.

  • Bedenklich ist, daß diese Zahl von integrierten Kindern nicht von einem gleichgroßen Rückgang der Zahl der Kinder an Sonderschulen begleitet ist. Wir schließen daraus, daß insgesamt wieder mehr Kinder als zuvor vom Schulsystem als "nicht der Norm entsprechendº definiert werden. Während einerseits eine wachsende Zahl von Kindern mit besonderen Bedürfnissen an den Volksschulen mithilfe von zusätzlichem Personal unterrichtet wird, geht andererseits die Zahl der Kinder an den Sonderschulen nicht im zu erwartenden Ausmaß zurück. Dabei gibt es einen vermehrten Trend zu den Spezial-Sonderschulen, deren Wachstum über dem allgemeinen Schülerwachstum liegt.

Insbesondere stimmt dabei bedenklich, daß nach Bundesländern stark unterschiedliche Entwicklungen dies noch mehr verdeutlichen: Einerseits gibt es Bundesländer mit einem (erwartungsgemäßen) beträchtlichen Rückgang der Zahl der Sonderschülerinnen und Sonderschüler, andererseits Bundesländer, in denen die Zunahmen an den Sonderschulen sogar über dem Schülerwachstum an den Volksschulen liegt (Details im Bericht).

- Besonderes Augenmerk bedarf der Umstand, daß die Zugänge zur Sonderschule nicht nur bei der Einschreibung, sondern vor allem auch in den folgenden Schuljahren erfolgen. Hier wird tendentiell die Bedeutung des Rechts auf gemeinsamen Unterricht unterlaufen, da die erst im Laufe der ersten Schuljahre erkannte Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung nicht an der Volksschule, sondern durch Überweisung an die Sonderschule erfüllt wird.

- Mit Skepsis beobachten die Berichterstatter, daß die Zahl der Sonderschullehrer in den letzten Jahren um über ein Viertel gewachsen ist. Dieser unerwartet hohe Anstieg liegt nach Erachten der Berichterstatter an einem leichtfertigen Umgang mit der Zuschreibung "sonderpädagogischer Förderbedarfº, der so allgemein der Verbesserung der Klassensituation an den Volksschulen zugute kommt, aber nicht ausschließlich jenen Kindern, die diese Bedürfnisse aufgrund ihrer Behinderung (vor allem bei geistiger und mehrfacher Behinderung) aufweisen.

Die Berichterstatter warnen daher nachdrücklich vor einer Entwicklung, bei der die Integration behinderter Kinder mit dem Hinweis auf den höheren Lehreraufwand verhindert wird: Dies ist bei einem tatsächlichen Transfer der Ressourcen (Lehrerstellen) aus dem Bereich der Sonderschulen in die allgemeinen Schulen nicht oder nur in geringem Ausmaß gegeben. Der Anstieg sollte der Schulbehörde ein Warnsignal dafür sein, daß die zugeteilten Lehrerstellen nicht effizient im Interesse behinderter Kinder eingesetzt werden. Dies zeigt auch das Versagen der an Sonderschulen angeschlossenen Sonderpädagogischen Zentren, die an sich für diesen Ressourcentransfer verantwortlich wären.

  • Die großen regionalen Unterschiede sind ein deutlicher Hinweis darauf, daß Eltern ihre Rechte regional unterschiedlich zuteil werden. Dies deckt sich auch mit einzelnen Erfahrungen der Elternselbsthilfe, daß Eltern nicht korrekt über ihr verbrieftes Wahlrecht zwischen Volksschule und Sonderschule informiert werden und teilweise die Entscheidung für Integration "von den Möglichkeiten der Schuleº abhängig gemacht werden.

  • Als grobes Versäumnis sehen die Berichterstatter, daß bisher keine Anpassung der Lehrpläne der Volksschulen an die Notwendigkeiten des gemeinsamen Unterrichts behinderter und nichtbehinderter Kinder erfolgte; desgleichen wurden die Ausbildungspläne der Pädagogischen Akademien in keiner Weise an die geänderte Aufgabenstellung der Volksschule angepaßt. Die Berichterstatter plädieren dafür, daß die bisher getrennten Ausbildungswege von Volks- und Sonderschullehrer vereint werden, damit dem gemeinsamen Unterricht auch ein gemeinsames Fundament in der Ausbildung der Lehrer gelegt wird.

  • Die Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung fordert die rasche gesetzliche Verankerung der Fortführung des gemeinsamen Unterrichts in allen Schulen der Sekundarstufe I (5.9.), damit der eingeschlagene Weg fortgesetzt werden kann und behinderte Kinder nicht neuerlich mit Ungewißheit über ihren weiteren Schulweg belastet werden. Die Aktion Menschenrechte hält dabei, im Einklang mit den UNESCO-Erklärungen zur gemeinsamen Schule, an der Unteilbarkeit von Integration fest: Entsprechend ihren Bedürfnissen müssen alle Schularten behinderten Kinder, gleich welcher Behinderung, offenstehen.

Einleitung

Im Sommer 1993 legte der Gesetzgeber durch die Verabschiedung der 15. Novelle des Schulorganisations-Gesetzes (SchOG)[1] samt dazugehörigen gesetzlichen Materien das Fundament für eine grundsätzliche Neuordnung der Schulchancen für Kinder mit Behinderungen. In diesem Gesetz wurden zunächst die Weichen für den Grundschulbereich (Schulstufen 1-4) zugunsten eines gemeinsamen Unterrichts behinderter und nichtbehinderter Kinder anstelle der bisherigen Separation behinderter Kinder in eigene Sonderschulen gestellt. Dafür wurde die Aufgabe der Volksschulen neu formuliert: "Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Kinder gemeinsame Elementarbildungunter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln.º (§ 9 Abs. 2). Gleichzeitig wurde den Eltern behinderter Kinder ein uneingeschränktes Entscheidungsrecht darüber eingeräumt, ob sie für die Förderung ihres Kindes den Besuch der Volksschule oder einer Sonderschule wünschen. Der Schulbehörde wurde die Aufgabe der Beratung und Feststellung des notwendigen sonderpädagogischen Förderbedarfs zuteil; allenfalls kann die Schulbehörde unter widrigen Umständen darüber entscheiden, daß der Entscheidung der Eltern zugunsten einer Volksschule an einer anderen als der jeweiligen Sprengelschule Rechnung getragen werden. Nicht aber kann die Schulbehörde einen diesbezüglichen Wunsch der Eltern ablehnen.

Wegen der grundlegenden Bedeutung dieses gesetzgeberischen Vorhabens beauftragte der Nationalrat mittels Entschließungsantrag das zuständige Ressort damit, dem Gesetzgeber nach zwei Jahren Bericht über den Fortschritt des gemeinsamen Unterrichts zu geben; ein solcher Bericht seitens des zuständigen Unterrichtsministeriums liegt derzeit noch nicht vor, wird wohl aber in nächster Zeit zu erwarten sein. Die Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung, als Selbsthilfeorganisation von Eltern von Kindern mit geistiger und mehrfacher Behinderung innerhalb der Lebenshilfe, nimmt jedoch aus eigenem die Gelegenheit wahr, einen Bericht über die Entwicklungen seit der gesetzlichen Neuordnung dem Gesetzgeber vorzulegen. Dabei geht es in erster Linie um die für den Gesetzgeber relevante grundsätzliche Bewertung der Entwicklung der 15. SchOG und nicht um pädagogische Aspekte des gemeinsamen Unterrichts. Diese verdienen zweifelsohne gleichfalls der laufenden Bewertung, sollen jedoch der Auseinandersetzung mit dem zuständigen Ressort bzw. den Schulbehörden auf Landesebene vorbehalten bleiben.



[1] Nationalrats-Beschluß vom 8. Juli 1993, BGBl. Nr. 188 vom 30. Juli 1993.

Generelle Einschätzung

Grundsätzlich positive Entwicklung für Kinder mit Behinderungen und ihre Familien. Die Berichterstatter sehen die von der 15. SchOG-Novelle eingeleiteten Entwicklungen grundsätzlich positiv und im Interesse von Kindern mit Behinderungen wie ihrer Familien. Vor allem wurde dadurch erreicht, daß das Recht behinderter Kinder zum Besuch einer Volksschule samt notwendiger sonderpädagogischer Förderung dadurch eindeutig gewahrt ist und nicht, wie in den Jahren vor dieser Gesetzgebung, vom guten Willen der Behörden und der Verfügbarkeit von Schulversuchen abhängig ist. Behinderte Kinder können dadurch in dem sozialen Verband bleiben, in dem sich ihre alltäglichen Beziehungen mit gleichaltrigen anderen Kindern und somit auch ihre soziale, emotionale und kognitive Entwicklung vollzieht. Dies ist unbestritten im Interesse jedes Kindes, insbesondere im Interesse von Kindern mit Behinderungen. Den Eltern wiederum wird dadurch eine große Last genommen, da es bisher fast ausschließlich von ihrem Einsatz abhing, ob die Entwicklungschancen ihres Kind im Rahmen der Volksschule zustande kam, oder ihr Kind von seinen Lebensgefährten bei der Einschulung getrennt wurde.

Behörde interpretiert ihre Verpflichtung als Möglichkeit. Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Lage haben die Berichterstatter jedoch wiederholt von Situationen Kenntnis erlangt, wo die Schulbehörde derzeit nicht vorhandene Möglichkeiten (etwa notwendiger Zweitlehrer) als Begründung dafür verwendet, Kinder mit Behinderungen nicht an Volksschulen aufzunehmen. Die klare gesetzliche Bestimmung wird von Behörden wiederholt als Kann-Bestimmung ausgelegt, die nur zu erfüllen sei, wenn die Voraussetzungen vorhanden sind. Im Gegensatz dazu steht die Aktion Menschenrechte aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Formulierung auf dem Standpunkt, daß durch die 15. SchOG-Novelle Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. ihren Eltern oder gesetzlichen Vertretern ein Recht zum Besuch der allgemeinen Volksschule eingeräumt wurde; analog entsteht für die Schulbehörde dadurch die Verpflichtung, die notwendigen Voraussetzungen jeweils entsprechend der Situation des Kindes zu schaffen. Keinesfalls kann von den Eltern verlangt werden, daß sie diese Aufgabe der Behörde auf sich nehmen bzw. aufgrund im Augenblick fehlender Möglichkeiten ihre Entscheidung danach treffen.

Individuelle Mißstände bei Information und Beratung von Eltern. Besonders problematisch daran ist, daß all dies vielfach im Vorfeld formaler Entscheidungen passiert, indem Eltern nicht korrekt informiert werden. Dadurch kommt es zu Fristversäumnissen und Entscheidungsabläufen, wie sie nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen und später auch nicht mehr formal beeinspruchbar sind. Auch ist die Qualität der vom Gesetz verlangten sonderpädagogischen Gutachten von großer Bandbreite und drückt in einigen den Berichterstattern bekannten Situationen mehr den Wunsch der beteiligten Schulbehörde, aber nicht die objektive Situation des betreffenden Kindes aus. Die Berichterstatter betonen jedoch, daß es sich dabei nicht um ein generelles, sondern ein nach Bezirken und Bundesländern sehr unterschiedliches Problem handelt. Parallel dazu hat sich der gemeinsame Unterricht bzw. die Zahl der Kinder an Sonderschulen sehr unterschiedlich nach Bundesländern entwickelt (siehe unten).

Entwicklung nach Bundesländern sehr unterschiedlich. Diese Beobachtung großer individueller Unterschiede bei der Beratung und Unterstützung von Eltern und der restriktiven Auslegung des Gesetzes bei einigen Schulbehörden entspricht, daß es in der Schülerstromentwicklung (somit also im Vollzug des Gesetzes) gravierende Unterschiede in den einzelnen Bundesländern gibt. Dabei gibt es, wie man anhand des Beispieles des Bundeslandes Kärnten zeigen kann, paradoxerweise, beides: Es gibt gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder, und es gibt gleichzeitig eine Zunahme der Kinder an den Sonderschulen.

In Kärnten verwies der zuständige Landesrat für Schulen, LHStv Michael Ausserwinkler, darauf, daß im Schuljahr 94/95 240 Kinder voll integriert worden seien[2]. Gleichzeitig wies Kärnten im Jahr 94/95 an den Sonderschulen sowohl in absoluten Zahlen als auch in relativen Zahlen (für die Schulstufen 1-4 plus 8,1 Prozent Sonderschüler gegenüber dem Jahr 89/90, während die Zahl der Volksschüler nur um 3,7 Prozent seit 1989/90 zunahm) einen Schülerzuwachs gegenüber den Jahren vor der neuen Gesetzgebung aus (siehe untenstehender Abschnitt über Schülerströme bzw. Anhang).

Die regionalen Unterschiede sind beträchtlich und reichen von einem Rückgang der Zahl der Sonderschüler seit 1989/90 um 26,6 % (im Burgenland) bis zu einer Zunahme (!) der Zahl der Sonderschüler um 14,4 % (in Salzburg). Noch schärfer werden die Diskrepanzen zwischen den einzelnen Bundesländern, wenn man nur die Schulstufen 1-4 betrachtet, die vom Gesetz unmittelbar betroffen sind.

Spezial-Sonderschulen nehmen absolut und relativ zu. Ein eher alarmierender Trend zeigt sich in der Schülerstromverteilung zwischen Volksschule, allgemeiner Sonderschule und den zahlreichen Spezialsonderschulen. Während, auf ganz Österreich bezogen, die Zahl der Kinder an den Allgemeinen Sonderschulen rückläufig ist, hat sie in den diversen Spezial-Sonderschulen und insbesondere an der "Sonderschule für schwerstbehinderte Kinderº (also der Sonderschule für Kinder mit geistiger Behinderung) zugenommen, und zwar weit über das Ausmaß des allgemeinen Schülerwachstums hinaus. Die Schülerstromanalyse (Punkt 3) legt den Schluß nahe, daß die allgemeine Sonderschule Kinder an die Volksschulen abgibt; aufgrund der wachsenden Zahl von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Volksschulen und deren Behinderungen, die den Elternselbsthilfe-Gruppen bekannt sind, ist auch der Schluß zulässig, daß die Spezial-Sonderschulen Kinder an die Volksschule abgeben. Gleichzeitig aber dürften die Spezial-Sonderschulen sich als Ersatz für verlorene Schüler Kinder von den Allgemeinen Sonderschulen holen (daher deren klarer Schülerschwund), und das relativ "erfolgreichº sodaß die Spezial-Sonderschulen in Summe wachsen, was natürlich den gesetzlichen Intentionen völlig diametral entgegensteht. Die Berichterstatter sind daher insbesondere darüber besorgt, daß einerseits geistig behinderte Kinder positive Bedingungen des gemeinsamen Unterrichts vorfinden, andererseits aber bisher nicht so etikettierten Schülerinnen und Schüler diese Chance genommen wird.



[2] Meldung der Austria Presse Agentur APA217 vom 12. September 1995.

Schülerstromanalyse [3]

Langjährige Tendenz zugunsten gemeinsamen Unterrichts. Eine Schülerstromanalyse, die weiter zurückgreift als in die unmittelbaren Jahre vor der 15. SchOG zeigt auf beeindruckende Weise, daß die Frage von Separation und Integration weniger von pädagogischen Entwicklungen, als großen gesellschaftlichen Strömungen abhängt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen erreichte absolut und relativ ihren Höhepunkt im Schuljahr 1974/75. Eine Zahlenreihe ab dem Jahr 1977/78 [4] bis zum Jahr 1994/95 legt folgenden Schluß nahe: Der größte Schub zugunsten eines gemeinsamen Unterrichts behinderter und nichtbehinderter Kinder wurde nicht durch pädagogische Überlegungen ausgelöst, sondern vom jahrelangen Rückgang der Geburtenzahlen.

1977/78 hatten die Sonderschulen einen Anteil von 2,99 % aller Kinder der Schulstufen 19 [5]; dieser sank kontinuierlich bis auf 2,17 % im Jahr 1994/95. Betrachtet man nur die Jahre von 89/90 (dem ersten Jahr mit leichtem Wachstum der Gesamtschülerzahl nach den Geburtenrückgängen) bis 94/95, so zeigt sich, daß der Zuwachs der Zahl der Kinder an Sonderschulen mit 0,54 % deutlich unter dem Zuwachs der Schülerinnen und Schüler außerhalb der Sonderschulen (7,4 %) lag. Noch deutlicher wird diese Entwicklung, wenn man nur die Grundschuljahre 1-4 betrachtet, die in den letzten Jahren im österreichischen Schnitt einen deutlichen Rückgang des Anteils der Sonderschüler zeigen. Aber hier ist Vorsicht in der Interpretation geboten: Die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern und Sonderschularten sind hier erheblich.

Positives Gesamtbild, aber große regionale Unterschiede. Das Gesamtbild der Entwicklung der Schülerströme zeigt im österreichischen Schnitt ein Bild des leichten Rückgangs des relativen Anteils der Kinder, die eine Sonderschule besuchen. Während die Zahl der Kinder insgesamt von 1989/90 bis 1994/95 um 7,4 Prozent stieg, lag diese Zunahme bei den Kindern an den Sonderschulen nur bei 0,54 Prozent, was eine Verschiebung von den Sonderschulen zu den allgemeinen Schulen bedeutet.

Betrachtet man nur die Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 1-4 (die also durch die SchOG stärker betroffen sind), fällt diese Verschiebung allerdings geringer aus: Verglichen mit dem Schuljahr 89/90 besuchten 94/95 insgesamt 2,73 Prozent mehr Kinder diese Schulstufen; hingegen waren es an den Sonderschulen um 0,74 Prozent weniger Kinder. Allerdings sieht diese Entwicklung im Abstand 89 auf 93 ganz anders aus: In diesem Zeitraum wuchs die Zahl der Kinder an den Sonderschulen über dem Gesamtwachstum der Kinder an den Schulen. Das bedeutet, daß der gemeinsame Unterricht erst in allerletzter Zeit Einfluß auf die Schülerströme hat und noch keineswegs als gesicherte Entwicklung gelten kann.

Geradezu dramatisch wird dies im Blick auf die einzelnen Bundesländer belegt. Dabei wird deutlich, daß es keine österreichweit einheitliche Entwicklung gibt, sondern drei verschiedene Gruppen von Bundesländern:

  • Bundesländer, die integrieren und wo daher die Zahl der Sonderschüler absolut und relativ sinkt: Burgenland, Steiermark, Tirol, Vorarlberg

  • Bundesländer, die zwar integrieren (und dementsprechend "Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarfº ausweisen), aber wo der Anteil der Sonderschulen am "Schulmarktº relativ gleich bleibt: OÖ und Wien

  • Bundesländern, in denen 94/95 mehr Kinder absolut und relativ an die Sonderschulen gingen als vor der 15. SchOG-Novelle: Kärnten, NÖ und Salzburg.

Die beiden Extremwerte dabei besetzen, im positiven, das Burgenland (wo die Zahl der Sonderschüler im Zeitraum 8994 um 26,6% rückläufig war) sowie, im negativen, Salzburg (wo die Zahl um 14,1 % zunahm). (Detaillierte Angaben im Zahlenanhang).

Dies wird noch zusätzlich dadurch unterlegt, als der Anteil der Sonderschüler in den einzelnen Bundesländern an der Gesamtschülerzahl höchst unterschiedlich ist. Hier liegt die Bandbreite (bezogen auf die Grundschuljahre 1-4) bei einem unteren Wert von 0,79 % (Burgenland) und einem oberen Wert von 2,79 % (Wien).

Das demonstriert einmal mehr, daß Sonderschulzuweisungen weniger eine Frage der pädagogischen Konzepte oder der Behinderung einzelner Kinder, sondern sehr stark eine Funktion des Schulsystems insgesamt sind andernfalls dürfte der relative Anteil der Sonderschüler zwischen den Bundesländern keine statistisch signifikante Abweichungen aufweisen.

Die Möglichkeit zum gemeinsamen Unterricht entscheidet sich nicht nur zum Zeitpunkt der Einschulung, sondern mit jeder Schulstufe neu. Besonderes Augenmerk für die Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts verdienen die Übergänge von einer in die jeweils nächsthöhere Schulstufe. Bisher konzentrierte sich die Aufmerksamkeit auf den Zeitpunkt der Schuleinschreibung; aber gleichwichtig dürfte es sein, Kinder, deren sonderpädagogischer Förderbedarf erst im Laufe ihrer Schulkarriere erkannt wird, entsprechend den Möglichkeiten der 15. SchOG-Novelle an der Volksschule weiter zu stützen und eine verspätete Sonderschulzuweisung zu vermeiden.

Das zeigt der stetig wachsende Anteil von Sonderschülern von der 1. bis zur 4. Schulstufe: Während (94/95) nur 1,3% aller Kinder ihre Schullaufbahn an einer Sonderschule begannen, waren es in der 4. Schulstufe mehr als doppelt so viele (2,8%). Während sich die Auswirkungen der 15. SchOG am Beginn der Schullaufbahn am deutlichsten zeigen, werden sie offensichtlich im Laufe der Jahre durch die Schulpraxis wieder unterlaufen.

Hier ist auch die Gefahr mangelhafter Beratung der Eltern besonders groß, da diese Situationen nach dem Muster: "Wir haben es ja probiert, aber in der Volksschule geht es eben nichtº verlaufen. Der schlechte Schulerfolg wird in diesem Fall nicht als Notwendigkeit gesehen, über notwendige sonderpädagogische Förderungen im selben Klassenverbund nachzudenken, sondern als Beleg für die Richtigkeit der Zuweisung an die Sonderschule interpretiert.



[3] Auf der Basis der offiziellen Österreichischen Schulstatistik des Bundesministeriums für Unterricht (. . .) und des Österreichischen Statistischen Zentralamts. Als Beobachtungszeitraum wurde der Zeitraum von 94/95 (der letzten verfügbaren Schulstatistik) bis 89/90 gewählt; letzteres deswegen, weil es deutlich vor dem Inkrafttreten der 15. SchOG liegt und auch die Schulversuche, die zuletzt eine beträchtliche Anzahl ausmachten, in diesem Jahr noch keine statistisch signifikante Rolle gespielt haben. Nicht zuletzt erlaubt der Zeitraum von fünf Jahren auch, einzelne "Ausreißerº zu relativieren.

[4] Diese Wahl ist ausschließlich durch das statistische Material des BMUK begründet, dessen Zeitreihen für Kenndaten des Schulwesens 1977 als das am weitesten zurückliegende Jahr angeben.

[5] Sonderschulanteile werden oft irreführend als Anteile der Sonderschule an den Allgemeinen Pflichtschulen gerechnet. Dies ist zwar aus der "Typenlogik" des Schulsystems scheinbar richtig, da Sonderschulen zu den APS zählen; aber es ist aus schulpolitischer Sicht verzeichnend, da es den beträchtlichen (und wachsenden) Anteil der Schülerinnen und Schüler an der AHS-Unterstufe bzw. den 9. Schulstufen der mittleren und höheren Schulen nicht mitrechnet. Hier ist Anteil der Sonderschulen gerechnet als der prozentuelle Anteil, den Schülerinnen und Schüler an allen Sonderschulen an der Summe aller Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 19 (also alle Schularten, inkl Sonderschulen) ausmachen. "Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf " werden von den Schulstatistiken bis 1994/95 nicht getrennt ausgewiesen, aber jeweils den Schulen zugerechnet, wo sie unterrichtet werden (also Volksschule etc, nicht Sonderschule). Überhaupt nicht ausgewiesen wird in der österreichischen Schulstatistik die Zahl der Kinder, die "von der Schulpflicht befreitº sind, derzeit eine Größenordnung von einigen hundert Kindern.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Offizielle Zahlen über Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf fehlen. Die offizielle Schulstatistik weist bisher die Zahl der Kinder, die nach § 8 SchOG sonderpädagogischen Förderbedarf zugeschrieben bekommen, nicht getrennt aus. Alle Zahlen in diesem Bereich kommt daher inoffizieller Charakter zu; verschiedenen Erhebungen einzelner Schulbehörden bzw. von Projekten der Begleitforschung weisen auch erhebliche Differenzen aus. Um verläßliche Aussagen über die vom Gesetz beabsichtigen Wirkungen der 15. SchOG treffen zu können, ist darum eine diesbezügliche Anpassung der Schulstatistik höchst notwendig.

Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wächst stärker, als die Zahl der Kinder an Sonderschulen zurückgeht. Unter diesem Vorbehalt fehlender offizieller Schulstatistiken, sowie dementsprechend auch fehlender mehrjähriger Überblicke, lassen sich folgende Einschätzungen anhand der Angaben der zuständigen Abteilung des Unterrichtsministeriums machen. Bereits 1994/95 gab es (jeweils in den Schulstufen 1-4)

  • 2018 Kinder mit Förderbedarf, die an Integrationsklassen unterricht wurden,

  • 2408 (geistig- oder lernbehinderte) Kinder mit Förderbedarf mit Stützlehrer,

  • 447 (sinnes- und körperbehinderte) Kinder mit Förderbedarf mit Stützlehrer,

  • 3002 (verhaltensauffällige) Kinder mit Beratungslehrer, aber wahrscheinlich ohne sonderpädagogischem Förderbedarf.

Ohne aufgrund der Schwierigkeiten dieses Zahlenmaterials detaillierte Aussagen machen zu können, ist anhand dieser Zahlen offensichtlich, daß diese Kinder zusammen mit den Kindern an den Sonderschulen in Wirklichkeit eine beträchtliche Zunahme der als besonders betreuungsbedürftig eingestuften Kinder insgesamt darstellt. Diese Entwicklung weitete sich innerhalb eines einzigen Jahres, auf das Schuljahr 95/96, nochmals erheblich aus (617 Integrationsklassen mit 2577 Kinder; 2770 geistig/lernbehinderte Kinder mit Stützlehrer; 521 sinnes- und körperbehinderte Kinder mit Stützlehrer; 3496 verhaltensauffällige Kinder mit Beratungslehrer).

Diese Entwicklung, zusammen mit der Entwicklung der Lehrerzahlen (siehe unten) mag einerseits für die individuelle Situation von einzelnen Kindern sehr erfreulich sein, da ihnen dadurch mehr Unterstützung zukommt. Aber gleichzeitig belegt sie mit großer Eindringlichkeit, daß die eigentlichen Intention der 15. SchOG-Novelle gefährdet scheint: Es erfolgt kein Transfer von Ressourcen (Personal, sonderpädagogisches Wissen) des Sonderschulwesens in die allgemeinen Schulen, sondern es wird ein paralleles Förderangebot für Kinder mit Behinderungen aufgebaut, während teilweise neue Schülergruppen als bedürfigt definiert werden, die Gesamtzahl der "gekennzeichnetenº Kinder somit zunimmt. Die Berichterstatter sind in großer Besorgnis, daß durch diese Parallelentwicklung die Integration insbesondere geistig behinderter Kinder mit dem Hinweis auf fehlende Mittel beeinträchtigt werden könnte. Dabei ist jedoch anhand der Entwicklung offensichtlich, daß es genug Ressourcen im System gibt, um diese Aufgabe zu bewältigen, aber die Tendenz zu einem sorglosen Umgang damit besteht.

Entwicklung der Lehrerstellen

Wie schon bei den Zahlen der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf muß hier auf inoffizielle Daten der Schulbehörde zurückgegriffen werden. Diese bestätigen jedoch das Bild, das sich schon bei der Entwicklung der Zahl der geförderten Kinder abzeichnete: Während einerseits die Sonderschule im wesentlichen ihren Personalstand (sowie die Zahl von Standorten und Klassen) beibehielt, kam es zu einem erheblichen Zuwachs an (Sonderschul-) Lehrerstellen an den Volksschulen.

Von 1991/92 auf 1995/96 kam es zu einer Steigerung der Planstellen im Bereich Sonderschulen/Sonderpädagogik um 26,5%, von 6001 auf 7592 Stellen. So wie auch bei der Schülerstromentwicklung sind die regionalen Unterschiede des Planstellenwachstums beträchtlich und reichen von mindestens 20,1% (Tirol) bis zu 57% (Burgenland).

Die Berichterstatter schließen daraus, daß die den Sonderschulen angeschlossenen Sonderpädagogischen Zentren bei ihrer Aufgabe versagt haben, für den vorgesehenen Transfer von Ressourcen (insbesondere Lehrerstellen) aus der Sonderschule in die Volksschule zu sorgen. Anstelle dessen entwickelt sich derzeit ein kostspieliges Parallelsystem: Während sich die Volksschulen an die neue gesetzliche Lage anzupassen beginnen, rekrutiert die Sonderschule unverändert neue Kinder zu ihrem Erhalt. Die Berichterstatter halten es darum für notwendig, daß die jetzige Begrenzung, daß nur Sonderschulen sonderpädagogische Zentren sein dürfen, fällt und diese Aufgabe vor allem auch von den allgemeinen Schulen (Volks-, Hauptschule, AHS-Unterstufe) wahrgenommen werden kann.

Fehlende Lehrplananpassung und keine Anpassung der Pädagogischen Akademien an den integrativen Unterricht.

Obwohl die Gesetzgebung nunmehr beinahe drei Jahre zurückliegt und ihr mehrere Jahre zahlreicher Schulversuche vorausgingen, wurde bis heute kein neuer Lehrplan für die Volksschulen erlassen, der der geänderten Aufgabenstellung des gemeinsamen Unterrichts behinderter und nicht behinderter Kinder gerecht wird. Dies sehen die Berichterstatter als einen groben Mangel in der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags an.

Ebenso wurde bisher auch versäumt, die Ausbildungspläne der Pädagogischen Akademien an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Diese Nachlässigkeit wiegt besonders schwer, da dadurch weiterhin Volks- und Sonderschullehrer ausgebildet werden, denen das Bewußtsein und das nötige Wissen für ihre geänderte berufliche Situation fehlt. Die Berichterstatter halten es insbesondere für notwendig, in Hinblick auf den gemeinsamen Unterricht auch eine gemeinsame Ausbildung der Lehrer zu verwirklichen.

Gesetzliche Grundlagen für Integration an der Sekundarstufe I müssen dringend geschaffen werden.

Die Zeit dafür drängt, da bereits im Herbst 1997 der erste Jahrgang auf Basis der 15. SchOG die Sekundarstufe (5. Schulstufe) erreicht. Eine Gesetzgebung bis zum Herbst diesen Jahres, an sich bereits in der Koalitionsvereinbarung 1994 enthalten, ist notwendig, um den Ländern eine angemessene Frist zur Änderung der jeweiligen Landesgesetze zu erlauben und auch ordnungsgemäße Vorkehrungen für diese Reform treffen zu können. Basis dafür können die von der Schulversuchs-Forschung positiv bewerteten Schulversuche an Hauptschulen wie AHS-Unterstufe sein.

Die Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung verlangt dabei eine analoge Regelung zu den Bestimmungen des Grundschulbereichs, das heißt das uneingeschränkte Recht der Eltern auf Wahl der Schulart, wo dem sonderpädagogischen Förderbedarf ihrer Kinder zu entsprechen ist, sowie eine entsprechende Neudefinition des Bildungsauftrags der Schultypen der Sekundarstufe I (Hauptschule, AHS-Unterstufe, Polytechnischer Lehrgang), so wie dies auch für die Volksschulen in Hinblick auf die Integration behinderte Kinder erfolgt ist. Die Aktion Menschenrechte tritt im Einklang mit den auch von Österreich unterstützten Zielsetzungen der UNESCO für "Inclusive Educationº nachhaltig dafür ein, daß behinderten Kinder unabhängig von der Art der Behinderung beide Schultypen (Hauptschule, AHS-Unterstufe), unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse bzw. der korrespondierenden Lehrpläne offen stehen muß alles andere wäre eine Beendigung der Integration im Alter von 10 Jahren und eine neuerliche Aussonderung behinderter und nichtbehinderter Kinder an der Schule. Darüber hinaus bliebe durch eine Beschränkung auf die Hauptschule einer großen Zahl nicht-behinderter Kinder die Erfahrungsmöglichkeit und Bereicherung durch den integrativen Unterricht weiterhin versperrt.

15. April 1996

Anhang: Schülerstromentwicklungen im Detail

Schülerströme 1. bis 9. Klasse

Schuljahr

 

Ohne SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

ASO 1-9

Sonstige SO 1-9

Anteil SoSchüler

             

89/90

799196

780737

18459

12182

6277

2,31%

90/91

798813

780579

18234

11826

6408

2,28%

91/92

821804

803405

18399

11585

6814

2,24%

92/93

840977

822309

18668

11607

7061

2,22%

93/94

851290

832463

18827

11713

7114

2,21%

94/95

857088

838529

18559

11423

7136

2,17%

 

Schülerwachstum in %

         
 

89/90-94/95

7,40

0,54

-6,23

13,68

 

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Schülerströme 1. bis 4. Klasse

Schuljahr

Alle Schüler 1

SoSchüler 1

% SoSchüler 1

Alle Schüler 2

SoSchüler 2

% SoSchüler 2

Alle Schüler 3

SoSchüler 3

% SoSchüler 3

Alle Schüler 4

SoSchüler 4

% SoSchüler 4

Alle 1-4

SoSchü 1-4

% SoSchü 1-4

                               

89/90

93769

1335

1,42

93740

1773

1,89

92129

2234

2,42

87368

2474

2,83

367006

7816

2,13

90/91

91791

1351

1,47

92510

1863

2,01

93697

2149

2,29

92212

2534

2,75

370210

7897

2,13

91/92

96170

1348

1,40

93109

1876

2,01

94258

2189

2,32

95139

2610

2,74

378676

8023

2,12

92/93

97342

1403

1,44

94589

1860

1,97

94461

2315

2,45

95331

2568

2,69

381723

8146

2,13

93/94

97099

1510

1,56

94416

1853

1,96

94441

2223

2,35

94655

2626

2,77

380611

8212

2,16

94/95

98415

1281

1,30

93862

1748

1,86

93648

2128

2,27

94392

2601

2,76

380317

7758

2,04

                               
     

Übertritte 89

1. auf 2.

32,81

 

2. auf 3.

26,00

 

3. auf 4.

10,74

       
     

Übertritte 90

1. auf 2.

37,90

 

2. auf 3.

15,35

 

3. auf 4.

17,92

       
     

Übertritte 91

1. auf 2.

39,17

 

2. auf 3.

16,68

 

3. auf 4.

19,23

       
     

Übertritte 92

1. auf 2.

32,57

 

2. auf 3.

24,46

 

3. auf 4.

10,93

       
     

Übertritte 93

1. auf 2.

22,72

 

2. auf 3.

19,97

 

3. auf 4.

18,13

       
     

Übertritte 94

1. auf 2.

36,46

 

2. auf 3.

21,74

 

3. auf 4.

22,23

       

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Langzeit-Schülerströme

Schuljahr

Alle 1-9

Ohne SoSchüler

SoSchüler

Anteil SoSchüler

77/78

1098568

1065748

32820

2,99%

78/79

1073076

1041250

31826

2,97%

79/80

1048921

1018437

30484

2,91%

80/81

1006191

977503

28688

2,85%

81/82

971966

944952

27014

2,78%

82/83

937446

909866

27580

2,94%

83/84

903450

877477

25973

2,87%

84/85

867728

843789

23939

2,76%

85/86

840118

817899

22219

2,64%

86/87

818069

796930

21139

2,58%

87/88

802235

782079

20156

2,51%

88/89

800273

780937

19336

2,42%

89/90

799196

780737

18459

2,31%

90/91

798813

780579

18234

2,28%

91/92

821804

803405

18399

2,24%

92/93

840977

822309

18668

2,22%

93/94

851290

832463

18827

2,21%

94/95

857088

838529

18559

2,17%

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Sonderschüler nach Ländern

1. bis 9. Klasse:

 

Alle Schüler 1-9

Ohne SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

SoSchüler 1-9

Schuljahr

Ö Gesamt

Ö Gesamt

Ö Gesamt

B

K

S

St

T

V

W

                         

89/90

799196

780737

18459

425

1227

3512

2940

1090

2319

1494

952

4500

90/91

798813

780579

18234

404

1213

3575

2933

1105

2223

1442

927

4412

91/92

821804

803405

18399

388

1250

3585

2886

1076

2086

1466

907

4755

92/93

840977

822309

18668

361

1338

3731

2947

1126

1977

1439

932

4817

93/94

851290

832463

18827

341

1368

3803

3065

1119

1932

1432

935

4832

94/95

857088

838529

18559

312

1324

3727

3025

1244

1816

1486

904

4721

Schülerwachstum in %

                       

89/90-93/94

6,52

6,63

1,99

-19,76

11,49

8,29

4,25

2,66

-16,69

-4,15

-1,79

7,38

89/90-94/95

7,30

7,40

0,54

-26,59

7,91

6,12

2,89

14,13

-21,69

-0,54

-5,04

4,91

1. bis 4. Klasse:

 

Alle Schüler 1-4

Ohne SoSchü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

So-Schü 1-4

Schuljahr

Ö Gesamt

Ö Gesamt

Ö Gesamt

B

K

S

St

T

V

W

89/90

367006

359190

7816

197

520

1335

1429

474

1003

707

391

1760

90/91

370210

362313

7897

191

539

1405

1412

504

1000

712

394

1740

91/92

378676

370653

8023

169

548

1427

1375

516

943

695

386

1964

92/93

381723

373577

8146

153

593

1580

1460

494

879

704

362

1921

93/94

380611

372399

8212

136

596

1557

1576

523

915

689

367

1853

94/95

380317

372559

7758

98

562

1437

1571

542

809

678

365

1696

Schülerwachstum in %

                       

89/90-93/94

3,71

3,68

5,07

-30,96

14,62

16,63

10,29

10,34

-8,77

-2,55

-6,14

5,28

89/90-94/95

2,73

3,72

-0,74

-50,25

8,08

7,64

9,94

14,35

-19,34

-4,10

-6,65

-3,64

                         

94/95

     

12265

27244

71040

70962

25228

55456

33210

18259

59005

                         
 

Anteil SoSchüler in %

   

0,79

2,02

1,98

2,17

2,10

1,44

2,00

1,96

2,79

Stellen in Sonderschulen und -pädagogik

Schuljahr

Ö Gesamt

B

K

S

St

T

V

W

                     

91/92

5998

151

432

1143

1000

367

752

472

306

1375

                     

93/94

6889

160

482

1277

1159

422

902

541

363

1583

94/95

7197

178

540

1346

1168

462

880

563

369

1691

95/96

7592

237

556

1393

1173

530

971

567

384

1781

Zunahme

                   

in Prozent:

                   

91-95

26,58

56,95

28,70

21,87

17,30

44,41

29,12

20,13

25,49

29,53

94-95

5,49

33,15

2,96

3,49

0,43

14,72

10,34

0,71

4,07

5,32

absolut:

                   

91-95

1594

86

124

250

173

163

219

95

78

406

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Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

 

I-Klassen

Stützlehrer

 

Beratungslehrer

   

geistig/lernbeh

sinnes/körperbeh

verhaltensauff

94/95

2018

2408

447

3002

95/96

2577

2770

521

3496

(nach Angaben der Sonderschulabteilung Unterrichtsministerium)

Quelle:

Zwei Jahre gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder: Ein Wahrnehmungsbericht an den Nationalrat.

verfaßt von der Aktion Menschenrechte für Staatsbürger mit geistiger Behinderung, eine Gemeinschaft der Lebenshilfe Wien & der Lebenshilfe Steiermark, 15. April 1996

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 18.08.2006

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