Leichte Sprache in Behörden

Autor:in - Sonja Abend
Themenbereiche: Lebensraum
Textsorte: Artikel
Copyright: © Sonja Abend 2018

Abbildungsverzeichnis

    Abstract:

    Mit der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetztes sind auch die Mitarbeiter(innen) in den kommunalen Behörden gefordert: Dokumente und Bescheide sollen nicht nur einfach und verständlich erläutert werden, Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung haben auch Anspruch auf Informationen in Leichter Sprache. Sie ist ein Instrument der Teilhabemöglichkeit. Ist Bürgernahe Verwaltungssprache nun obsolet?

    Entstehung der Leichten Sprache

    Bereits vor zwanzig Jahren – im Juni 1998 – erschien das erste Regelwerk für Leichte Sprache. „Sag es einfach – Europäische Richtlinien für die Erstellung von leicht lesbaren Informationen für Menschen mit geistiger Behinderung“ lautet der Titel der Broschüre. Initiator dieses Regelwerkes war Inclusion Europe (früher Europäische Vereinigung der ILSMH, die international league of societies for persons with mental disabilities).

    Mensch zuerst - People First Deutschland e.V. hat die Leichte Sprache für Deutschland entwickelt und verbreitet (Edler, 2014).

    Beide Entwicklungsströme haben sich bis heute immer wieder gegenseitig beeinflusst und somit die Idee der Leichen Sprache vorangetrieben.

    Ziel der Leichten Sprache ist es, die Teilhabesituation von Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung[1] zu verbessern. Aus dieser Perspektive werden Texte in Leichter Sprache verfasst. Leichte Sprache kommt ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Raum, dort heißt sie „Easy to read“.

    Das Netzwerk „People First“ wurde laut Eigendarstellung 1974 im US-Bundesstaat Oregon gegründet[2]. Es handelt sich hierbei um eine Selbstvertretungsvereinigung von und für Menschen mit Lernschwierigkeiten[3].

    Dabei folgt die Leichte Sprache dem Grundgedanken des Empowerments, weil sie die Selbstbestimmung von Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung fördert. Historisch entstanden ist die Empowermentbewegung (vgl. Kulig & Theunissen, 2016) in den USA. Schwarze setzten sich für gleiche Rechte, bessere Aufstiegs- und Teilhabemöglichkeiten ein. Der zentrale Aspekt des Empowerments war und ist das eigeninitiierte Handeln der nicht gleichberechtigten Personen(gruppen) und deren professionelle Unterstützung. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) trägt diesen Grundgedanken in den § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und § 8 Rechnung, indem es Rechtsansprüche auf entsprechende Teilhabeleistungen zur sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation formuliert.

    Das in § 8 BTHG beschriebene Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigen kann durch Inanspruchnahme des Persönlichen Budget gemäß § 29 BTHG realisiert werden.



    [1] In den weiteren Ausführungen wird der Begriff „kognitive Beeinträchtigung“ als Bezeichnung für all jene Menschen verwendet, die aufgrund einer bestehenden kognitiven Beeinträchtigung eine reduzierte Sprache als Hilfe zur Teilhabe brauchen. Irrelevant ist dabei, ob es sich hierbei um eine Lernbehinderung oder eine geistige Behinderung im Sinne der pädagogischen Definitionen handelt.

    [3] Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung empfinden die Bezeichnung geistige Behinderung als diskriminierend und möchten deshalb Menschen mit Lernschwierigkeiten genannt werden (Göbel, 1999)

    Rechtsgrundlage der Leichten Sprache in Deutschland

    Seit 2018 hat § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes[4] (BGG) folgenden Wortlaut:

    1. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

    2. Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

    3. Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

    4. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

    Das heißt, Menschen mit Behinderung haben nun die Möglichkeit, Leichte Sprache für sich zu beanspruchen.

    Paragraph 19 Absatz 1a des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) verweist darauf, dass § 11 BGG in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend gilt. Somit sind Sozialverwaltungen, deren Verfahren dem SGB X unterliegen, zur Umsetzung des § 11 BGG aufgefordert.

    Es ist bisher nicht geklärt, in welcher Weise die § 11 Absatz 1 Satz 1 BGG genannten Personen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen ihre Behinderung nachweisen müssen. Unklar ist ferner, ob eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne des § 152 BTHG vorliegen muss, um das Recht auf Paragraph 11 BGG verwirklichen zu können.

    Ob Menschen, für die eine Betreuung im Sinne des § 1901 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingerichtet ist, Leichte Sprache im Sinne des § 11 BGG für sich beanspruchen dürfen oder ob es die Aufgabe der Betreuer ist, ihre Betreuten entsprechend zu informieren, bleibt offen.



    [4] Es handelt sich hierbei um das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes – in Abgrenzung zu den jeweiligen Ländergesetzen.

    Begriffsbestimmung: Leichte Sprache

    Leichte Sprache ist kein urheberrechtlich geschützter Begriff. Sie ist nicht wie z.B. die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt (§ 6 BGG). Bei der Leichten Sprache handelt es sich um eine Varietät des Deutschen (Maaß 2015). Es gibt zahlreiche Regelwerke und Logos von unterschiedlichen Institutionen, Netzwerken und Unternehmen. Im Bezug auf die Umsetzung der Vorgaben des BGG und des SGB X gibt es derzeit keine Festlegung, anhand welches Regelwerkes die Vorgabe operationalisiert werden soll.

    Im Internet stehen die Regeln von Inclusion Europe[5], dem Netzwerk Leichte Sprache, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)[6], der Barrierefreien Informationstechnikverordnung[7] (BITV 2.0) und das Regelbuch „Leichte Sprache“ der Universität Hildesheim[8] kostenfrei zur Verfügung. Nicht öffentlich zugänglich ist das aus mehr als 160 Kriterien (capito, 2017) bestehende Regelwerk des Social Franchise Unternehmens Capito (Bredel & Maaß, 2016).

    Bredel und Maaß haben die Regelwerke vom Netzwerk für Leichte Sprache, Inclusion Europe und der BITV 2.0 miteinander verglichen und herausgefunden, dass lediglich 17 der insgesamt 120 einzelnen Regeln konvergieren (Bredel & Maaß, 2016). Das heißt, es gibt Unterschiede zwischen den Regelwerken, die sich konsequenterweise auf den jeweiligen Text auswirken. Die Unterschiede betreffen sowohl die inhaltliche Ausgestaltung der Regelwerke als auch deren Umfang. Das Regelwerk der BITV 2.0 umfasst 13 Regeln, das von Inclusion Europe 51 Regeln.

    Texte, die anhand der Regelwerke von Inclusion Europe erstellt wurden, dürfen mit dem Logo[9] von Inclusion Europe gekennzeichnet werden. Das Netzwerk Leichte Sprache benutzt das gleiche Logo[10], trotz der oben dargestellten Unterschiede innerhalb der Regelwerke.

    Um einen Text mit dem jeweiligen Logo für Leichte Sprache versehen zu dürfen, ist es u.a. notwendig, dass Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung als sogenannte Textprüfer(innen) in den Texterstellungsprozess involviert sind.

    Abbildung 1. Abbildung 1: Internationales Logo für Leichte Sprache von Inclusion Europe

    Internationales Logo für Leichte Sprache: Ein blauer Hintergrund,
auf dem ein weißes Buch mit einem Daumen nach oben abgebildet ist.

    Die Regelwerke gehen auf Spezifika von Textgattungen[11] nicht explizit ein. Der vom BMAS herausgegebene Ratgeber für Leichte Sprache lässt beispielsweise Auslassungen und Änderungen von Reihenfolgen in Leichte-Sprache-Texten zu (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2014). Die Änderung von Reihenfolgen in Texten der Leichten Sprache kann insbesondere dann zur Fehlerquelle werden, wenn im Texterstellungsprozess nicht erkannt wird, dass die Reihenfolge gleichzeitig eine Rangordnung darstellt. Für die Erstellung von Texten in Leichter Sprache im Kontext des Verwaltungshandelns sind sowohl das Fachwissen als auch Kenntnisse der Leichten Sprache unabdingbar.



    [11] Hierzu gehören beispielsweise sprachliche, inhaltliche und formale Kohärenzfaktoren. In Einfacher Sprache ausgedrückt: Ein Krimi lebt von seiner Spannung und den ineinandergreifenden Spannungsbögen, die diese aufbauen. Ein Bescheid informiert die Adressaten linear und sachlich über Kausalzusammenhänge.

    Merkmale der Leichten Sprache

    Anhand des Regelwerks von Inclusion Europe lässt sich Leichte Sprache durch die folgende Kategorien darstellen[12]:

    • Wörter

    • Sätze

    • Stilmittel

    • Zahlen und Zeichen

    • Layout

    Wörter[13]:

    Benutzen Sie möglichst kurze Wörter, jedoch keine Abkürzungen. Wenn Sie allgemein über Anträge etwas sagen wollen, reicht es, wenn sie den Begriff „Antrag“ benutzen. Wenn Sie einen konkreten Antrag meinen, und nur diesen, benennen Sie ihn mit dem Namen des Antrags, der auf dem Antragsformular steht. In der Schriftform können die einzelnen Wortelemente mit einem Bindestrich getrennt werden, zum Beispiel: Antrag auf Sozial-Geld.

    Schwerere Wörter, Fremdwörter und Fachbegriffe müssen erklärt werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein schwer verständliches Wort nicht mit anderen, ebenfalls schwer verständlichen Begriffen erklärt werden soll. Fremdwörter können durch Synonyme der Alltagssprache ersetzt werden. Zum Beispiel kann sich echauffieren durch sich aufregen ersetzt werden.

    Sätze:

    Formulieren Sie möglichst kurze Sätze. Pro Satz ein Gedanke oder eine Aussage. Beachten Sie die Satzstruktur Subjekt – Prädikat – Objekt.

    Zum Beispiel: Ich lese einen Text.

    Stilmittel:

    Für die schriftliche Behördenkommunikation sind die Stilmittel Metapher und Ironie nicht relevant. Sie sollen gemäß den veröffentlichten Regelwerken für Leichte Sprache vermieden werden. Wenn Sie Stilmittel (beispielsweise in Beratungsgesprächen) einsetzen, achten Sie darauf, dass diese verstanden werden. Zu welchen Missverständnissen der Gebrauch von Metapher und Ironie führen kann, beschreibt die von Asperger-Autismus betroffene Ärztin Christine Preißmann in ihrem Buch „... und dass jeden Tag Weihnachten wär“. Sie berichtet beispielsweise von ihrer Erfahrung mit der Metapher ‚den Gehsteig hochklappen’, als sie am Fenster stand und auf dieses Ereignis wartete (Preißmann, 2005).

    In Beratungsgesprächen ist der Aspekt des kultursensiblen Umgangs von Bedeutung. Ein Beispiel hierfür ist die Metapher Schwein gehabt. Im christlich geprägten, deutschsprachigen Raum bedeutet sie Glück und Schweinefleisch ist ein Nahrungsmittel, im Ethikprinzip des Korans steht das Schwein für Unreinheit und gehört zu den verbotenen Speisen.

    Zahlen und Zeichen:

    Zahlen sollen immer als Ziffern ausgeschrieben werden. Das betrifft auch die Zahlen von eins bis zwölf.

    Zahlen, die aus mindestens vierstelligen Ziffern bestehen, werden, bei der letzten Stelle beginnend, in Dreiergruppen zusammengefasst.

    Zum Beispiel:

    1.000[14] anstatt 1000

    Sonderzeichen wie § werden als Wort ausgeschrieben.

    Zum Beispiel:

    Paragraph anstatt §

    Veraltete Zeichen, wie das „kaufmännische und“ (&) vermeiden oder erklären.

    Layout:

    Verwenden Sie eine Schriftgröße, die mindestens so groß ist wie Arial 14 Pt.

    Schriftarten wie Arial, Helvetika und Verdana werden als gut lesbar empfohlen.

    Dokumente müssen kontrastreich sein. Bewährt hat sich schwarze Schrift auf weißem Papier (bei Printmedien). Zu vermeiden ist glänzendes und reflektierendes Papier.

    Texte sollen linksbündig gesetzt werden. Blocksatz erzeugt unterschiedlich große Abstände zwischen den Worten. Das erschwert das Lesen.



    [12] Bei der Beschreibung der Leichten Sprache werden im Rahmen des Möglichen die entsprechenden Regeln eingehalten. Dazu gehört auch, dass der Leser und die Leserin so persönlich wie möglich angesprochen werden.

    [13] Folgende Ausführungen orientieren sich an den frei zugänglichen Regelwerken für Leichte Sprache.

    [14] Diese Regel sorgt seit einiger Zeit in der Praxis für Irritation, denn im arabischen Kulturkreis setzt man anstatt des Punktes unten ein Komma oben. Bei der Anwendung der Regeln steht die Adressatengruppe immer im Vordergrund.

    Abgrenzung zur Einfachen Sprache und zur Bürgernahen Verwaltungssprache

    Wagner und Scharff beschreiben die Leichte Sprache als die Gruppensprache der Menschen mit Lernschwierigkeiten. Die Einfache Sprache ist durch das Bemühen gekennzeichnet, Sachverhalte möglichst leicht verständlich und eindeutig darzustellen. Sie richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen, wie Menschen mit Hörbehinderung oder Menschen, die Deutsch als Zweitsprache sprechen. Die Einfache Sprache ist demnach keine Gruppensprache. Beim Verfassen von Texten orientiert man sich an den Fähigkeiten und Beschränkungen der jeweiligen Zielgruppe. Die Leichte Sprache kann als eine definierte Ausformung innerhalb des Spektrums der Einfachen Sprache gesehen werden (Wagner & Scharff 2014).

    Die Bürgernahe Verwaltungssprache hat das Ziel, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit von Behörden und Privatpersonen zu fördern (Bundesverwaltungsamt - Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik (BBB), 2002). Durch diese Explizierung unterscheidet sich die Bürgernahe Verwaltungssprache von der Leichten Sprache, im Besonderen im Sinne des § 11 BGG. Dort wird lediglich die Verständlichkeit von Seiten der Behördenvertreter zu den dort genannten Personengruppen genannt.

    Da die Leichte Sprache mit Wortneuschöpfungen arbeitet, entsteht somit eine Kommunikationsbarriere, wie dies folgendes Beispiel zeigt: Das Persönliche Budget im Sinne des § 29 BTHG, bzw. § 17 SGB IX wird in Leichte-Sprache-Texten Persönliches Geld genannt ( (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2013 und Mensch zuerst - Netzwerk People first Deutschland e.V., Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. & Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 2010).

    Verständlichkeit, Kultursensibilität und gendergerechte Ausdrucksweise sind die wesentlichen Anforderungen an die Behördensprache. Diese Anforderungen gelten für die Leichte und Einfache Sprache sowie die Bürgernahe Verwaltungssprache gleichermaßen.

    Kultursensibilität ist beispielsweise bei der Bebilderung von Texten zu berücksichtigen. In Deutschland bedeutet der nach oben gestreckte Daumen Zustimmung. In Afghanistan, dem Irak und Iran hat diese Geste eine vulgäre Bedeutung.

    Vorurteile und Klischees sollen durch gestalterische Elemente nicht bedient und Vielfalt visualisiert werden.

    Gendergerechte Ausdrucksweise fordern die Regelwerke von Inclusion Europe und der vom BMAS herausgegebene Ratgeber. Sie unterscheiden sich in der Darstellung der Reihenfolge. Bisher gibt es für die Leichte Sprache in den Regelwerken keine Ausführungen, wie mit dem sogenannten dritten Geschlecht sprachlich umzugehen ist. Es erscheint als sinnvoll, die aktuellen Debatten zu verfolgen, sich ggfs. aktiv zu beteiligen und, wenn Diskussionsgrundlagen vorliegen, zu entscheiden, wie die sprachliche Anrede dieses Personenkreises künftig operationalisiert werden soll.

    Bürgernahe Verwaltungssprache

    Die von vielen Menschen als schwer verständlich empfundene Verwaltungssprache ist kein deutsches Phänomen. Fluck und Blaha weisen darauf hin, dass das französische Äquivalent beispielsweise langage administratif und die italienische Ausprägung burocratese heißt. Die Autoren bezeichnen sie als „ein System zur Herstellung bindender Entscheidungen“ (Fluck & Blaha, 2010). Die heutige Verwaltungssprache entstand aus der Kanzleisprache, die bereits im Mittelhochdeutschen (ca.1150 – 1350) verwendet wurde. Mit Hilfe der Kanzleisprache wurden beispielsweise gegenseitige Herrschaftsansprüche zwischen weltlichen und klerikalen Herrschenden schriftlich fixiert. Die Kunst des Schreibens beherrschte im Mittelalter nur ein begrenzter Personenkreis, wie Gelehrte, Mönche, Pfarrer oder Lehrer. Sie lernten es auf der Lateinschule. Die Nähe zum Lateinischen zeigt sich heute beispielsweise noch in der teilweise komplexen Satzstellung, die das Verstehen von Texten erschwert.

    Um das Verständnis zwischen Behördenvertretern und Privatpersonen zu fördern, erstellte das Bundesverwaltungsamt 2002 ein Arbeitshandbuch der Bürgernahen Verwaltungssprache[15]. Es steht im Internet kostenfrei zur Verfügung. Das Regelwerk gliedert sich in folgende Kriterien:

    • Verständlichkeit

      • Wortwahl

      • Satzbau

      • Textaufbau

      • Zusätzliche Verständnishilfen

    • Übersetzungen

    • Bürgernähe

    • Förderung der Zusammenarbeit

    Die Darstellung der einzelnen Aspekte folgt einer (innerhalb der jeweiligen Kapitel) einheitlichen Struktur. In der Überschrift wird die Regel genannt. Ein kurzer Text stellt den Bezug zum Behördenkontext her. Hinweise und Hintergrundinformationen erläutern diese, bevor jeweils mehrere konkrete Beispiele folgen.

    Verwaltungstexte der Gegenwart stehen in der Öffentlichkeit im Ruf, Gesetzestexten sehr ähnlich und gleichermaßen schwer oder nicht verständlich zu sein. Dies ist nicht verwunderlich, denn Verwaltungshandeln geschieht auf der Grundlage von Gesetzestexten. Der gravierende Unterschied zwischen einem Gesetzestext und dem Text eines Bescheides[16] ist, dass sich der Gesetzestext an eine Vielzahl von Lesenden richtet und allgemeinverbindlich sein muss. Der Bescheid hingegen richtet sich an einen konkret definierten Empfänger und regelt dessen individuelles Anliegen (Einzelfall). Dennoch muss er sachlich korrekt und juristisch eindeutig verfasst sein.

    Die Problematik der derzeit frei zugänglichen Regelwerke für Leichte Sprache und Bürgernahe Verwaltungssprache besteht darin, dass die Bürgernahe Verwaltungssprache in ihrem Konzept nicht explizit auf die Bedürfnisse der in § 11 BGG genannten Personenkreise eingeht und die Regelwerke der Leichten Sprache gleichermaßen die Gattungsspezifika von Verwaltungstexten nicht explizit berücksichtigen. Vereinfachungen und Kürzungen/Auslassungen sind in Verwaltungstexten nur in dem Rahmen möglich, in dem der Textinhalt weiterhin sachlich korrekt und juristisch eindeutig erhalten bleibt. Aus diesem Grunde kann auch auf Fachtermini nicht verzichtet werden. Somit ist deren Erläuterung in für Laien verständlicher Weise erforderlich.

    Zusammenfassung

    Behörden sind nun dazu verpflichtet, Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung die Inhalte von Bescheiden, Anträgen und Verträgen in Leichter Sprache zu erläutern und ihre Kompetenzen zum Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und auszubauen. Handlungsbedarf besteht bei der Frage, wie Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung diesen Anspruch geltend machen können. Zu diskutieren ist ferner, ob es sich bei der derzeitigen Regelung nicht um eine Übervorteilung der genannten Personenkreise handelt und ob das Konzept der Leichten Sprache tatsächlich den Spezifika der Behördenkommunikation gerecht werden kann.

    Literatur

    Abend, S. (2015): Einfache Sprache als Nachteilsausgleich. Einfache Sprache in Bildung und Ausbildung (S. 81–86). Stuttgart: Lernen Fördern - Bundesverband.

    Abend, S. (21.04.2015): Leichte / Einfache Sprache als Nachteilsausgleich für Auszubildende mit Behinderung. [Vortrag]. Projekttreffen der Mitglieder und Partner des UnternehmensForums, Frankfurt.

    Baumert, A. (2016): Leichte Sprache - Einfache Sprache - Literaturrecherche - Interpretation - Entwicklung. Hannover. Verfügbar unter: http://serwiss.bib.hs-hannover.de/frontdoor/index/index/docId/697 (geprüft am 23.01.2018)

    Bredel, U. & Maaß, C. (2016): Leichte Sprache: Theoretische Grundlagen, Orientierung für die Praxis. Berlin: Dudenverlag.

    Bredel, U. & Maaß, C. (2016): Ratgeber Leichte Sprache: Die wichtigsten Regeln und Empfehlungen für die Praxis. Berlin: Dudenverlag.

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Hrsg.) (2013): Rat-Geber für Menschen mit Behinderungen: in leichter Sprache.

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Hrsg.). (2014): Leichte Sprache - Ein Ratgeber. Berlin.

    Bundesverwaltungsamt - Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik (BBB) (Hrsg.) (2002): Bürgernahe Verwaltungssprache (4. Auflage). Köln.

    capito (2017): Der capito Qualitäts-Standard. http://www.capito.eu/de/Angebote/Barrierefreie_Information/capito_Qualitaets-Standard/ (geprüft am 23.03.2018).

    Edler, C. (2014): Entwicklung der Leichten Sprache in Deutschland. http://www.leichtesweb.de/dokumente/upload/Geschichte%20zur%20Leichten%20Sprache_011e8.pdf (geprüft am 23.01.2018)

    Fluck, H. R. & Blaha, M. (2010): Im Verhinderungsfalle wird der Widerspruchsführer gebeten, dies mitzuteilen: Geheimnisse des Amtsdeutschen (Herder Spektrum) (Orig.- Ausg.). Freiburg im Breisgau: Herder.

    Fluck, H.-R. & Blaha, M. (Hrsg.). (2010): Amtsdeutsch a.D.?: Europäische Wege zu einer mo-dernen Verwaltungssprache (AAL-Arbeiten zur angewandten Linguistik). Tübingen: Stauffenburg.

    Göbel, S. (1999): „Wir vertreten uns selbst!“: Ein Arbeitsbuch zum Aufbau von Selbsthilfegruppen für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Kassel: bifos.

    Hedderich, I.; Biewer, G.; Hollenweger, J. & Markowetz, R. (Hrsg.) (2016): Handbuch Inklusion und Sonderpädagogik (UTB Erziehungswissenschaft, Sonderpädagogik). Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt.

    Kulig, W. & Theunissen, G. (2016): Empowerment (UTB Erziehungswissenschaft, Sonderpä-dagogik). In: Hedderich, I.; Biewer, G.; Hollenweger, J. & Markowetz, R. (Hrsg.) (2016): Handbuch Inklusion und Sonderpädagogik (UTB Erziehungswissenschaft, Son-derpädagogik). Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt.

    Mensch zuerst - Netzwerk People first Deutschland e.V.; Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. & Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Hrsg.) (2010): Das Persönliche Geld - Infos in Leichter Sprache (Bände 1-8, Band 1). Halle-Wittenberg.

    Preißmann, C. (2005). ... und dass jeden Tag Weihnachten wär’: Wünsche und Gedanken einer jungen Frau mit Asperger-Syndrom. Berlin: Weidler Buchverlag.

    Schubert, K. (Hrsg.) (2014): Barrierefrei, reguliert, gelenkt. Prinzipien optimierenden Eingreifens in Sprache und Kommunikation (TransÜD). Sprache barrierefrei gestalten: Perspektiven aus der Angewandten Linguistik (S. 201–220). Berlin: Frank & Timme.

    Wagner, S.& Scharff, S. (2014): Über die Unterschiede zwischen Einfacher und Leichter Sprache (vds Landesmitteilungen Sachsen). vds Landesmitteilungen Sachsen, (2/2014), S. 28–32.

    Quelle

    Sonja Abend: Leichte Sprache in Behörden.

    bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

    Stand: 26.03.2018

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